ZAP-2018-20
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Fach 18, Seite 1610<br />
Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong><strong>20</strong>18</strong><br />
Sozialrecht<br />
Durch Urteil vom 3.5.<strong><strong>20</strong>18</strong> hat das BSG entschieden, auch in dem Zeitraum vom Unterrichtsende bis<br />
zum Abschluss der Prüfung könne ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen, und gab insoweit der<br />
Revision der Klägerin statt (Az. B 11 AL 6/16 R). Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte der Klägerin<br />
Leistungen für die Weiterbildungsmaßnahme mit der Bezeichnung „zertifizierte Projektmanagerin“<br />
bewilligt, die ausdrücklich mit einer Abschlussprüfung verbunden war. Die Fiktion des § 81 Abs. 1 S. 2<br />
SGB III, nach der als Weiterbildung die Zeit vom ersten bis zum letzten Tag der Maßnahme mit<br />
Unterrichtsveranstaltungen gilt, enthält keine Regelung zur Einschränkung der Dauer des Anspruchs<br />
auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Die Vorschrift ist vielmehr dahingehend zu<br />
verstehen, dass jedenfalls der Zeitraum vom ersten bis zum letzten Tag der Unterrichtsveranstaltungen<br />
einheitlich als Weiterbildung anzusehen ist, soweit die Maßnahme nicht vorzeitig beendet wurde. Bei<br />
generalisierender Betrachtungsweise ist vorauszusetzen, dass der Lehrgang und die abschließende<br />
Prüfung im Sinne einer einheitlichen geförderten Bildungsmaßnahme anzusehen sind und die Prüfung in<br />
zeitlichem und organisatorischem Zusammenhang mit dem Lehrgang steht, wie dies auch vorliegend<br />
der Fall war.<br />
3. Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Entlassungsentschädigung<br />
Haben Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung<br />
erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen<br />
Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf<br />
Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis<br />
bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte, § 158 Abs. 1 S. 1 SGB III.<br />
Hinweis:<br />
Das Ruhen des Anspruchs führt (nur) zu einer vorübergehenden Zahlungssperre, der Arbeitslosengeldanspruch<br />
als Stammrecht wird durch das Ruhen – anders als bei Sperrzeiten nach § 159 SGB III – nicht<br />
gemindert, die hierfür bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen in § 148 Abs. 1 SGB III sind nicht erfüllt.<br />
Allerdings kann der Anspruch als Folge des Ruhens nach § 161 Abs. 2 SGB III verfallen.<br />
Bei einem zeitlich unbegrenzten Ausschluss der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />
durch den Arbeitgeber gilt nach § 158 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB III eine Kündigungsfrist von 18 Monaten. In<br />
einem Rechtsstreit, in dem noch die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift in § 143a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB III a.F.<br />
anzuwenden war, hatte das Berufungsgericht angenommen, ein Ausschluss der ordentlichen<br />
Kündigung im Sinne dieser Vorschrift mit der Rechtsfolge eines Ruhenzeitraums unter Berücksichtigung<br />
einer (fiktiven) Kündigungsfrist von 18 Monaten sei auch anzunehmen, wenn eine ordentliche<br />
Kündigung zwar nicht generell aufgrund der Regelungen der Arbeitsvertragsparteien ausgeschlossen<br />
sei, aber im konkreten Fall wegen Fehlens der dafür notwendigen Voraussetzungen nicht in Betracht<br />
komme.<br />
Dem folgte das BSG nicht und hob auf die (vom LSG zugelassene) Revision der Klägerin das<br />
Berufungsurteil auf, da keine der Fallgestaltungen des § 143a SGB III a.F. für ein Ruhen vorlag (BSG, Urt.<br />
v. 21.6.<strong><strong>20</strong>18</strong> – B 11 AL 13/17 R). Die Klägerin hatte am 5.11.<strong>20</strong>09 wegen Wegfalls ihres Arbeitsplatzes mit<br />
ihrem Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.3.<strong>20</strong>10 gegen Zahlung einer<br />
Sozialabfindung vereinbart. Nach den hier einschlägigen Bestimmungen des BAT war das Arbeitsverhältnis<br />
von der Klägerin mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende ordentlich<br />
kündbar. Diese Frist wurde bei Abschluss des Aufhebungsvertrags eingehalten. Aus dem weiter<br />
(eventuell) anwendbaren Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte ergab sich keine<br />
Modifikation der Kündigungsfristen des BAT. Die vom LSG zugrunde gelegte Einzelfallprüfung zu<br />
konkret vorhandenen Kündigungsmöglichkeiten ist weder mit dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte<br />
noch mit dem Sinn und Zweck der Ruhensregelungen vereinbar. Dort wird grundsätzlich an<br />
das Vorhandensein der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung und die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung<br />
der Kündigungsfristen angeknüpft. Auch wenn vorliegend eine ordentliche Kündigung im<br />
Falle der Klägerin durch objektiv erforderliche und vorrangige Maßnahmen der Arbeitsplatzsicherung<br />
1068 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong>