22.10.2018 Aufrufe

ZAP-2018-20

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Fach 18, Seite 1610<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong><strong>20</strong>18</strong><br />

Sozialrecht<br />

Durch Urteil vom 3.5.<strong><strong>20</strong>18</strong> hat das BSG entschieden, auch in dem Zeitraum vom Unterrichtsende bis<br />

zum Abschluss der Prüfung könne ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen, und gab insoweit der<br />

Revision der Klägerin statt (Az. B 11 AL 6/16 R). Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte der Klägerin<br />

Leistungen für die Weiterbildungsmaßnahme mit der Bezeichnung „zertifizierte Projektmanagerin“<br />

bewilligt, die ausdrücklich mit einer Abschlussprüfung verbunden war. Die Fiktion des § 81 Abs. 1 S. 2<br />

SGB III, nach der als Weiterbildung die Zeit vom ersten bis zum letzten Tag der Maßnahme mit<br />

Unterrichtsveranstaltungen gilt, enthält keine Regelung zur Einschränkung der Dauer des Anspruchs<br />

auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Die Vorschrift ist vielmehr dahingehend zu<br />

verstehen, dass jedenfalls der Zeitraum vom ersten bis zum letzten Tag der Unterrichtsveranstaltungen<br />

einheitlich als Weiterbildung anzusehen ist, soweit die Maßnahme nicht vorzeitig beendet wurde. Bei<br />

generalisierender Betrachtungsweise ist vorauszusetzen, dass der Lehrgang und die abschließende<br />

Prüfung im Sinne einer einheitlichen geförderten Bildungsmaßnahme anzusehen sind und die Prüfung in<br />

zeitlichem und organisatorischem Zusammenhang mit dem Lehrgang steht, wie dies auch vorliegend<br />

der Fall war.<br />

3. Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Entlassungsentschädigung<br />

Haben Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung<br />

erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen<br />

Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf<br />

Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis<br />

bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte, § 158 Abs. 1 S. 1 SGB III.<br />

Hinweis:<br />

Das Ruhen des Anspruchs führt (nur) zu einer vorübergehenden Zahlungssperre, der Arbeitslosengeldanspruch<br />

als Stammrecht wird durch das Ruhen – anders als bei Sperrzeiten nach § 159 SGB III – nicht<br />

gemindert, die hierfür bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen in § 148 Abs. 1 SGB III sind nicht erfüllt.<br />

Allerdings kann der Anspruch als Folge des Ruhens nach § 161 Abs. 2 SGB III verfallen.<br />

Bei einem zeitlich unbegrenzten Ausschluss der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />

durch den Arbeitgeber gilt nach § 158 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB III eine Kündigungsfrist von 18 Monaten. In<br />

einem Rechtsstreit, in dem noch die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift in § 143a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB III a.F.<br />

anzuwenden war, hatte das Berufungsgericht angenommen, ein Ausschluss der ordentlichen<br />

Kündigung im Sinne dieser Vorschrift mit der Rechtsfolge eines Ruhenzeitraums unter Berücksichtigung<br />

einer (fiktiven) Kündigungsfrist von 18 Monaten sei auch anzunehmen, wenn eine ordentliche<br />

Kündigung zwar nicht generell aufgrund der Regelungen der Arbeitsvertragsparteien ausgeschlossen<br />

sei, aber im konkreten Fall wegen Fehlens der dafür notwendigen Voraussetzungen nicht in Betracht<br />

komme.<br />

Dem folgte das BSG nicht und hob auf die (vom LSG zugelassene) Revision der Klägerin das<br />

Berufungsurteil auf, da keine der Fallgestaltungen des § 143a SGB III a.F. für ein Ruhen vorlag (BSG, Urt.<br />

v. 21.6.<strong><strong>20</strong>18</strong> – B 11 AL 13/17 R). Die Klägerin hatte am 5.11.<strong>20</strong>09 wegen Wegfalls ihres Arbeitsplatzes mit<br />

ihrem Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.3.<strong>20</strong>10 gegen Zahlung einer<br />

Sozialabfindung vereinbart. Nach den hier einschlägigen Bestimmungen des BAT war das Arbeitsverhältnis<br />

von der Klägerin mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende ordentlich<br />

kündbar. Diese Frist wurde bei Abschluss des Aufhebungsvertrags eingehalten. Aus dem weiter<br />

(eventuell) anwendbaren Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte ergab sich keine<br />

Modifikation der Kündigungsfristen des BAT. Die vom LSG zugrunde gelegte Einzelfallprüfung zu<br />

konkret vorhandenen Kündigungsmöglichkeiten ist weder mit dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte<br />

noch mit dem Sinn und Zweck der Ruhensregelungen vereinbar. Dort wird grundsätzlich an<br />

das Vorhandensein der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung und die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung<br />

der Kündigungsfristen angeknüpft. Auch wenn vorliegend eine ordentliche Kündigung im<br />

Falle der Klägerin durch objektiv erforderliche und vorrangige Maßnahmen der Arbeitsplatzsicherung<br />

1068 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!