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ZAP-2018-20

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Fach 18, Seite 1606<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong><strong>20</strong>18</strong><br />

Sozialrecht<br />

gegenüber Personen mit zentraler Warmwassererzeugung. Die Revision hatte im Rahmen der Aufhebung<br />

des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits Erfolg (BSG, Urt. v. 7.12.<strong>20</strong>17 – B 14 AS 6/17 R,<br />

SGb <strong><strong>20</strong>18</strong>, 564 m. Anm. STRAßFELD).<br />

Hinweis:<br />

Mit der zum 1.1.<strong>20</strong>11 eingetretenen Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber den Bedarf für die Warmwassererzeugung<br />

vollständig aus dem Regelbedarf herausgelöst. Letzterer umfasst nunmehr die Haushaltsenergie<br />

ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, § <strong>20</strong> Abs. 1 S. 1<br />

SGB II. Es sind deshalb von den Hilfebedürftigen weder bei zentraler noch bei dezentraler Versorgung<br />

Anteile des Regelbedarfs für die Warmwassererzeugung einzusetzen. Bei Bezug über eine zentrale Heizungsanlage<br />

sind die Aufwendungen als Teil des Bedarfs für Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II nunmehr<br />

– anders als nach früherer Rechtslage – im Rahmen der Angemessenheit ohne Kürzung um einen<br />

Regelbedarfsanteil in tatsächlicher Höhe anzuerkennen.<br />

Bei dezentraler Warmwassererzeugung ist nach § 21 Abs. 7 S. 1 SGB II ein Mehrbedarf für jede im<br />

Haushalt lebende leistungsberechtigte Person anzuerkennen. Dessen Betrag richtet sich gem. § 21 Abs. 7<br />

S. 2 SGB II nach der Höhe des Regelbedarfs und beträgt nach § 21 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 SGB II u.a. für<br />

Alleinstehende 2,3 % des für sie geltenden Regelbedarfs nach § <strong>20</strong> Abs. 2 S. 1 SGB II, soweit nicht im<br />

Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach<br />

§ 22 Abs. 1 SGB II anerkannt wird (sog. gemischte Wasserversorgung).<br />

Anspruch auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs über die Warmwasserpauschale hinaus besteht<br />

hiernach, soweit die Aufwendungen für die Warmwassererzeugung durch die Warmwasserpauschale<br />

nicht vollständig gedeckt werden und sie nicht unangemessen sind. Maßgebend dafür, ob ein<br />

abweichender Bedarf besteht, sind die für die dezentrale Warmwassererzeugung tatsächlich anfallenden<br />

Aufwendungen. Keine Bedeutung haben hingegen besondere Lebensumstände, wie krankheitsbedingt<br />

höherer Hygienebedarf, oder etwa das Alter der Anlage.<br />

Die Anerkennung eines abweichenden Mehrbedarfs setzt – entgegen der Auffassung des LSG – keine<br />

separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen wie z.B. einen Verbrauchszähler voraus.<br />

Den Feststellungen des LSG war zudem nicht zu entnehmen, dass eine einzelfallbezogene Ermittlung hier<br />

trotzdem entbehrlich war, weil die Warmwasserpauschale zur Deckung der Aufwendungen für die<br />

dezentrale Warmwassererzeugung im Allgemeinen ausreichend bemessen ist. Entsprechende empirische<br />

Erhebungen hat das LSG nicht festgestellt. Ungeachtet der fehlenden statistischen Erhebungen im<br />

Allgemeinen kann auch im Fall des Klägers nicht ausreichend sicher von einer ausreichenden Bemessung<br />

der Warmwasserpauschale ausgegangen werden. Zwar war der Energieverbrauch des Klägers im<br />

streitbefangenen Zeitraum nach Einschätzung des LSG für einen Haushalt mit dezentraler Warmwassererzeugung<br />

als durchschnittlich anzusehen, die Ausgaben für Haushaltsstrom mit den darauf entfallenden<br />

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts waren jedoch nicht vollständig zu bestreiten.<br />

2. Keine Abweichung vom Kopfteilprinzip bei Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung<br />

nach § 66 SGB I<br />

Leben mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam in einer Wohnung, so entfallen nach ständiger BSG-<br />

Rechtsprechung (seit Urt. v. 23.11.<strong>20</strong>06 – B 11b AS 1/06 R, ebenso bereits die frühere Rechtsprechung des<br />

BVerwG zur Sozialhilfe) die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich zu gleichen Anteilen<br />

auf jede Person – unabhängig von Alter, konkretem Wohnflächenbedarf oder Nutzungsintensität (sog.<br />

Kopfteilprinzip). Allerdings handelt es sich insoweit nicht um eine normative Anspruchsbegrenzung,<br />

sondern lediglich um eine aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität getroffene generalisierende und<br />

typisierende Annahme. So hat das BSG in der Vergangenheit mehrfach Abweichungen vom Kopfteilprinzip<br />

zugelassen, wenn bedarfsbezogene Gründe eine Ausweitung der Leistungsansprüche von einzelnen<br />

Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zur Sicherung ihres Grundbedürfnisses „Wohnen“ erforderten (s. etwa<br />

PATTAR/SARTORIUS <strong>ZAP</strong> F. 18, S. 1330 m.w.N.; BSG v. 22.8.<strong>20</strong>13 – B 14 AS 85/12, hierzu BERLIT juris PR-SozR 7/<strong>20</strong>14<br />

Anm. 1; BSG v. 2.12.<strong>20</strong>14 – B 14 AS 50/13 R).<br />

1064 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong>

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