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ZAP-2018-20

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Anwaltsmagazin<br />

<strong>ZAP</strong><br />

samkeit, vorübergehende Abwesenheit oder Ebbe<br />

im Portemonnaie, wobei zuletzt Genanntes das<br />

vorherrschende Motiv sein dürfte. Mit dem Fall der<br />

vorübergehenden Abwesenheit durfte sich der BGH<br />

zuletzt am 11.6.<strong>20</strong>14 (Az. VIII ZR 349/13) beschäftigen:<br />

Ein längerer berufsbedingter Auslandsaufenthalt<br />

stellt demnach i.d.R. ein berechtigtes Interesse<br />

des Mieters an einer Untervermietung dar, solange<br />

der Mieter zumindest ein Zimmer seiner Wohnung<br />

selbst behält. Und spätestens seit der Entscheidung<br />

des BGH vom 31.1.<strong><strong>20</strong>18</strong> (Az. VIII ZR 105/17) dürfte klar<br />

sein, dass auch Einsamkeit und der Wunsch, die<br />

Miete teilweise durch Untervermietung zu decken,<br />

ein nachvollziehbares Interesse an einer Untervermietung<br />

darstellen können.<br />

In der heutigen Zeit ist es demnach ebenso antiquiert<br />

wie falsch, wenn Vermieter glauben, sie<br />

könnten als Eigentümer des Mietobjekts die Spielregeln<br />

bestimmen, wie es borniert und falsch ist,<br />

wenn Mieter gebetsmühlenartig predigen, einmal<br />

im Monat dürfe man so laut feiern, wie man wolle.<br />

Einer der zahlreichen Vorteile unseres Mietrechts<br />

ist seine soziale Ausgewogenheit und die Tatsache,<br />

dass beide – Vermieter und Mieter – im Falle<br />

übergeordneter Interessen des jeweils anderen<br />

Vertragspartners ihre eigenen Interessen einfach<br />

mal hintanstellen müssen. Irgendwann, wie in der<br />

Schlange an der Kasse im Supermarkt, kommt<br />

jeder mal dran. Auch wenn die Vorsilbe „Unter“<br />

nicht selten ein Geschmäckle hat, ist nicht jeder<br />

Untermieter gleichzeitig im Wortsinne ein „Aftermieter“,<br />

wie er in früherer Zeit auch gerne genannt<br />

wurde. Erst recht kein häusliches Ungeziefer, das<br />

ebenfalls so bezeichnet wird. Auch wenn nicht<br />

jeder Vermieter bisher zu dieser Erkenntnis gelangt<br />

ist, spätestens vor Gericht wird er damit rechnen<br />

müssen, mit ihr konfrontiert zu werden.<br />

Rechtsanwalt DETLEF WENDT, Recklinghausen<br />

Anwaltsmagazin<br />

Neuregelungen im Oktober<br />

Im Oktober treten einige vorwiegend umweltund<br />

verbraucherschützende Vorschriften in Kraft.<br />

Sie betreffen Schadstoffe in Spielzeug und Haushalt<br />

sowie die Aufklärung von Bank- und Versicherungskunden.<br />

Im Einzelnen:<br />

• Grenzwerte für Blei in Spielzeug<br />

Kinder werden besser vor giftigen Schwermetallen<br />

geschützt: Für die Freisetzung von Blei<br />

aus Spielzeug hat die EU ab dem 28. Oktober<br />

dieses Jahres deutlich strengere Grenzwerte<br />

festgesetzt. So dürfen sich aus Kreide statt<br />

bisher 13,5 Milligramm nur noch zwei Milligramm<br />

Blei pro Kilogramm lösen. Flüssiges<br />

Material, z.B. Fingerfarbe, darf nur noch 0,5 statt<br />

bisher 3,4 Milligramm pro Kilogramm Blei abgeben.<br />

• Stickstoffoxid-Grenzwerte für Warmwasserbereiter<br />

Für konventionelle Warmwasserbereiter ist die<br />

3. Stufe der EU-Verordnung Nr. 814/<strong>20</strong>13 zu den<br />

Anforderungen an eine umweltgerechte Gestaltung<br />

von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern<br />

in Kraft getreten. Seit dem 26. September<br />

gelten hier neue Grenzwerte für Stickstoffemissionen:<br />

Warmwasserbereiter mit gasförmigen<br />

Brennstoffen dürfen 56 Milligramm (mg) pro<br />

Kilowattstunde (kWh), Warmwasserbereiter mit<br />

flüssigem Brennstoff 1<strong>20</strong> mg/kWh nicht überschreiten.<br />

Bereits seit <strong>20</strong>15 müssen die Geräte<br />

zudem das EU-Energieeffizienzlabel aufweisen.<br />

• Aufklärung über Kosten von Zahlungskonten<br />

Ab dem 31. Oktober müssen Geldinstitute nach<br />

dem Zahlungskontengesetz, das die europäischen<br />

1024 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong>

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