ZAP-2018-20
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Anwaltsmagazin<br />
<strong>ZAP</strong><br />
samkeit, vorübergehende Abwesenheit oder Ebbe<br />
im Portemonnaie, wobei zuletzt Genanntes das<br />
vorherrschende Motiv sein dürfte. Mit dem Fall der<br />
vorübergehenden Abwesenheit durfte sich der BGH<br />
zuletzt am 11.6.<strong>20</strong>14 (Az. VIII ZR 349/13) beschäftigen:<br />
Ein längerer berufsbedingter Auslandsaufenthalt<br />
stellt demnach i.d.R. ein berechtigtes Interesse<br />
des Mieters an einer Untervermietung dar, solange<br />
der Mieter zumindest ein Zimmer seiner Wohnung<br />
selbst behält. Und spätestens seit der Entscheidung<br />
des BGH vom 31.1.<strong><strong>20</strong>18</strong> (Az. VIII ZR 105/17) dürfte klar<br />
sein, dass auch Einsamkeit und der Wunsch, die<br />
Miete teilweise durch Untervermietung zu decken,<br />
ein nachvollziehbares Interesse an einer Untervermietung<br />
darstellen können.<br />
In der heutigen Zeit ist es demnach ebenso antiquiert<br />
wie falsch, wenn Vermieter glauben, sie<br />
könnten als Eigentümer des Mietobjekts die Spielregeln<br />
bestimmen, wie es borniert und falsch ist,<br />
wenn Mieter gebetsmühlenartig predigen, einmal<br />
im Monat dürfe man so laut feiern, wie man wolle.<br />
Einer der zahlreichen Vorteile unseres Mietrechts<br />
ist seine soziale Ausgewogenheit und die Tatsache,<br />
dass beide – Vermieter und Mieter – im Falle<br />
übergeordneter Interessen des jeweils anderen<br />
Vertragspartners ihre eigenen Interessen einfach<br />
mal hintanstellen müssen. Irgendwann, wie in der<br />
Schlange an der Kasse im Supermarkt, kommt<br />
jeder mal dran. Auch wenn die Vorsilbe „Unter“<br />
nicht selten ein Geschmäckle hat, ist nicht jeder<br />
Untermieter gleichzeitig im Wortsinne ein „Aftermieter“,<br />
wie er in früherer Zeit auch gerne genannt<br />
wurde. Erst recht kein häusliches Ungeziefer, das<br />
ebenfalls so bezeichnet wird. Auch wenn nicht<br />
jeder Vermieter bisher zu dieser Erkenntnis gelangt<br />
ist, spätestens vor Gericht wird er damit rechnen<br />
müssen, mit ihr konfrontiert zu werden.<br />
Rechtsanwalt DETLEF WENDT, Recklinghausen<br />
Anwaltsmagazin<br />
Neuregelungen im Oktober<br />
Im Oktober treten einige vorwiegend umweltund<br />
verbraucherschützende Vorschriften in Kraft.<br />
Sie betreffen Schadstoffe in Spielzeug und Haushalt<br />
sowie die Aufklärung von Bank- und Versicherungskunden.<br />
Im Einzelnen:<br />
• Grenzwerte für Blei in Spielzeug<br />
Kinder werden besser vor giftigen Schwermetallen<br />
geschützt: Für die Freisetzung von Blei<br />
aus Spielzeug hat die EU ab dem 28. Oktober<br />
dieses Jahres deutlich strengere Grenzwerte<br />
festgesetzt. So dürfen sich aus Kreide statt<br />
bisher 13,5 Milligramm nur noch zwei Milligramm<br />
Blei pro Kilogramm lösen. Flüssiges<br />
Material, z.B. Fingerfarbe, darf nur noch 0,5 statt<br />
bisher 3,4 Milligramm pro Kilogramm Blei abgeben.<br />
• Stickstoffoxid-Grenzwerte für Warmwasserbereiter<br />
Für konventionelle Warmwasserbereiter ist die<br />
3. Stufe der EU-Verordnung Nr. 814/<strong>20</strong>13 zu den<br />
Anforderungen an eine umweltgerechte Gestaltung<br />
von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern<br />
in Kraft getreten. Seit dem 26. September<br />
gelten hier neue Grenzwerte für Stickstoffemissionen:<br />
Warmwasserbereiter mit gasförmigen<br />
Brennstoffen dürfen 56 Milligramm (mg) pro<br />
Kilowattstunde (kWh), Warmwasserbereiter mit<br />
flüssigem Brennstoff 1<strong>20</strong> mg/kWh nicht überschreiten.<br />
Bereits seit <strong>20</strong>15 müssen die Geräte<br />
zudem das EU-Energieeffizienzlabel aufweisen.<br />
• Aufklärung über Kosten von Zahlungskonten<br />
Ab dem 31. Oktober müssen Geldinstitute nach<br />
dem Zahlungskontengesetz, das die europäischen<br />
1024 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong>