ZAP-2018-20
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Fach 11, Seite 1464<br />
Elternunterhalt<br />
Familienrecht<br />
Praxishinweise:<br />
Bei der Revokationsfrist von zehn Jahren kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Beantragung von Sozialhilfe,<br />
sondern auf den Zeitpunkt der Bedürftigkeit an. Den Zeitpunkt durch Tricks herauszuschieben (Finanzierung<br />
aus Mitteln des Kindes) nützt nichts, weil diese als Unterhaltsleistungen die Bedürftigkeit des Schenkers<br />
(Elternteils) beseitigen würden, also diesen Zeitpunkt ebenfalls verschieben (HAUß FamRB <strong>20</strong>17, <strong>20</strong>8).<br />
Der Revokationsanspruch verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Da der Sozialhilfeträger nur aus übergeleitetem<br />
Recht für den Revokationsberechtigten vorgeht, kommt es für die Berechnung der Frist auf die Kenntnis des<br />
Berechtigten, nicht des Sozialhilfeträgers an (HAUß FamRB <strong>20</strong>17, <strong>20</strong>8).<br />
4. Anrechnung von Unterhaltsforderungen gegen den eigenen Ehegatten<br />
Auch an den bedürftigen Elternteil gezahlter Barunterhalt ist Einkommen, denn er tritt an die Stelle<br />
sonstiger Erwerbseinkünfte und ist daher in gleicher Weise zu berücksichtigen. Auf den Bedarf sind auch<br />
Unterhaltsforderungen des Anspruch stellenden Elternteils gegen seinen getrennt lebenden (§ 1361<br />
BGB) oder geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 ff. BGB) anzurechnen (zur Berechnung des Ehegattenunterhaltsanspruchs<br />
s. VIEFHUES <strong>ZAP</strong> F. 11, S. 1431 ff. und 1439 ff.).<br />
Da die Kinder nur ersatzweise nach dem Ehegatten des Anspruch stellenden Elternteils haften (§ 1608 S. 1<br />
BGB) muss der bedürftige Elternteil zunächst seinen Ehegatten auf Zahlung in Anspruch nehmen. Lässt<br />
sich der Anspruch gegen den Ehegatten jedoch nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchsetzen,<br />
können die Kinder zuvor in Anspruch genommen werden. Allerdings geht dann der Anspruch gegen den<br />
Ehegatten kraft Gesetzes auf das leistende Kind über (§ 1607 Abs. 2 S. 2 BGB in entsprechender<br />
Anwendung). Die Kinder können dann im eigenen Namen Rückgriff beim Ehegatten nehmen und gegen<br />
diesen gerichtlich Zahlung des von ihnen verauslagten Unterhalts durchsetzen.<br />
V. Anteilige Haftung aller Kinder<br />
Mehrere Kinder haften gem. § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB als Teilschuldner nach Maßgabe ihrer Erwerbs- und<br />
Vermögensverhältnisse auf Elternunterhalt (vgl. BGH FamRZ <strong>20</strong>04, 186). Wird ein Kind in Anspruch<br />
genommen, gehört daher zur schlüssigen Darlegung des Anspruchs gegen dieses Kind auch die<br />
Begründung seiner Haftungsquote. Dazu sind im Verfahren gegen ein Kind auch Angaben zu den<br />
finanziellen Verhältnissen der übrigen Geschwister zwingend erforderlich.<br />
Praxishinweis:<br />
Werden diese Angaben trotz vorheriger Aufforderung erst innerhalb des gerichtlichen Verfahrens gemacht,<br />
können die Kosten des Verfahrens nach § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG dem unterhaltsberechtigten Antragsteller<br />
auferlegt werden.<br />
Geschwister sind deshalb auch untereinander zur Auskunft verpflichtet (BGH FamRZ <strong>20</strong>03, 1836),<br />
wobei auch ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des jeweiligen Ehegatten<br />
besteht (s. BGH, Urt. v. 2.6.<strong>20</strong>10 – XII ZR 124/08, NJW <strong>20</strong>11, 226 und OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.<strong>20</strong>10 –<br />
II-5 WF 157/10, FamRZ <strong>20</strong>11, 1302), da auch dessen Einkünfte über den Familienunterhalt von Bedeutung<br />
sein können.<br />
Praxishinweis:<br />
Die anteilige Haftung aller Kinder kann auch als Grund für die Einschränkung des Anspruchsübergangs<br />
auf den Sozialhilfeträger (§ 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII) von Bedeutung sein (BGH, Beschl. v. 8.7.<strong>20</strong>15 – XII<br />
ZB 56/14, FamRZ <strong>20</strong>15, 1467).<br />
1058 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong>