ZAP-2018-20
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Familienrecht Fach 11, Seite 1459<br />
Elternunterhalt<br />
1.1.<strong><strong>20</strong>18</strong>) dem nicht erwerbstätigen unterhaltsberechtigten Ehegatten zustehen soll, angegeben werden.<br />
Die Kosten für Unterkunft, einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete), sind<br />
i.H.v. 380 € (21.2 Leitlinien der OLG, Stand 1.1.<strong><strong>20</strong>18</strong>) in diesem Betrag enthalten.<br />
Es gibt jedoch auch Lebenssituationen, in denen sich bestimmte Faktoren bedarfserhöhend auf den<br />
Unterhalt auswirken, z.B. wenn der unterhaltberechtigte Elternteil in einem Pflegeheim lebt (s. hierzu 2.)<br />
oder noch Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung anfallen (s. unten 4.). Diese Positionen finden in<br />
den Eigenbedarfssätzen nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte keine Berücksichtigung und müssen<br />
gesondert geprüft werden.<br />
2. Bedarfserhöhung bei Pflegebedürftigkeit (Heimkosten)<br />
Eine Heimunterbringung wirkt sich regelmäßig bedarfserhöhend aus, denn die damit verbundenen<br />
Heim- und Pflegekosten gehören zum Lebensbedarf i.S.d. § 1610 BGB (BGH FamRZ <strong>20</strong>04, 1370).<br />
a) Heimkosten<br />
Lebt der unterhaltsbedürftige Elternteil im Pflegeheim, ist eine konkrete Bedarfsbestimmung vorzunehmen<br />
und als deren Grundlage die Notwendigkeit der Heimunterbringung darzulegen. Die Notwendigkeit der<br />
Unterbringung in einem Heim ist immer dann gegeben, wenn dem alten Menschen die Selbstversorgung in<br />
einer eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist (OLG Oldenburg FamRZ <strong>20</strong>10, 991). Diese Notwendigkeit<br />
wird durch Zuerkennung eines entsprechenden Pflegegrads indiziert (HAUß FamRZ <strong>20</strong>13, <strong>20</strong>6, <strong>20</strong>7).<br />
Der Unterhaltsbedarf des Elternteils bestimmt sich in diesem Fall ganz konkret durch seine Unterbringung<br />
im Heim und deckt sich mit den dort im Einzelfall anfallenden notwendigen Kosten. Der Bedarf wird i.d.R.<br />
mit den Heimunterbringungskosten identisch sein, so dass es zunächst reicht, die Heimkosten<br />
aufzuschlüsseln und genau zu beziffern (BGH, Urt. v. 23.10.<strong>20</strong>02 – XII ZR 266/99, NJW <strong>20</strong>03, 128).<br />
Oft besteht über die Angemessenheit der Heimkosten Streit zwischen dem auf Zahlung in Anspruch<br />
genommen Kind und dem Sozialhilfeträger, der den übergeleiteten Unterhaltsanspruch durchsetzen<br />
will. Aus der sozialhilferechtlichen Anerkennung der jeweiligen Kosten folgt noch nicht zwingend<br />
auch deren unterhaltsrechtliche Notwendigkeit. Sozialrechtlich und unterhaltsrechtlich anzuerkennende<br />
Kosten können vielmehr voneinander abweichen (BGH, Urt. v. 21.11.<strong>20</strong>12 – XII ZR 150/10, NJW<br />
<strong>20</strong>13, 301 = FamRZ <strong>20</strong>13, <strong>20</strong>3 m. Anm. HAUß).<br />
Ein höherer an der früher besseren Lebensstellung des Elternteils orientierter Standard ist jedoch<br />
grundsätzlich nicht mehr angemessen i.S.v. § 1610 Abs. 1 BGB, die Angemessenheit richtet sich nach der<br />
konkreten (aktuellen) Lebenssituation (s. oben unter 1.). Der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim<br />
untergebrachten Elternteils richtet sich nach den notwendigen Heimkosten zzgl. eines Barbetrags für<br />
die Bedürfnisse des täglichen Lebens und beschränkt sich damit beim Elternteil, der sozialhilfebedürftig<br />
geworden ist, auf das Existenzminimum und damit auf eine – dem Unterhaltsberechtigten zumutbare<br />
– einfache und kostengünstige Heimunterbringung (BGH, Urt. v. 21.11.<strong>20</strong>12 – XII ZR 150/10, NJW <strong>20</strong>13,<br />
301 = FamRZ <strong>20</strong>13, <strong>20</strong>3 m. Anm. HAUß; BGH, Urt. v. 19.2.<strong>20</strong>03 – XII ZR 67/00, FamRZ <strong>20</strong>03, 860).<br />
Will der Unterhaltspflichtige die tatsächlich anfallenden Kosten nicht akzeptieren, muss er seinerseits<br />
substantiiert die Notwendigkeit der Heimkosten bestreiten (BGH, Urt. v. 21.11.<strong>20</strong>12 – XII ZR 150/10, NJW<br />
<strong>20</strong>13, 301 = FamRZ <strong>20</strong>13, <strong>20</strong>3; Urt. v. 23.10.<strong>20</strong>02 – XII ZR 266/09, NJW <strong>20</strong>03, 128 = FamRZ <strong>20</strong>02, 1698).<br />
Geschieht dies, trägt der Unterhaltsberechtigte die Beweislast, beim sozialhilferechtlichen Anspruchsübergang<br />
also der Sozialhilfeträger (BGH, Urt. v. 27.11.<strong>20</strong>02 – XII ZR 295/00, FamRZ <strong>20</strong>03, 444).<br />
Hinweise:<br />
Ausnahmsweise muss der Unterhaltspflichtige auch höhere Kosten der Heimunterbringung übernehmen,<br />
wenn dem Elternteil nicht zugemutet werden kann, ein preisgünstigeres Heim zu nutzen, z.B. wenn Eltern<br />
ihre Heimunterbringung zunächst noch selbst finanzieren konnten, erst später dazu nicht mehr in der<br />
Lage sind und ihnen der Umzug in ein anderes kostengünstigeres Heim nicht zugemutet werden kann.<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong> 1053