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ZAP-2018-20

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Fach 11, Seite 1458<br />

Elternunterhalt<br />

Familienrecht<br />

versicherung rechtzeitig und ausreichend vorsorgen sollte. Die Grundsicherung im Alter (§§ 41 ff.<br />

SGB XII) verdeutlicht weiterhin die Zielvorstellung des Gesetzgebers, bei der Frage, ob und inwieweit<br />

Eltern gegenüber ihren Kindern Unterhaltsansprüche geltend machen können, die Nachrangigkeit<br />

dieses Anspruchs ebenso wie die besondere Belastungssituation des Unterhaltspflichtigen zu beachten<br />

(BVerfG FamRZ <strong>20</strong>05, 1051, 1055 m. Anm. KLINKHAMMER).<br />

Maßgebliche Eckpunkte für jeden Unterhaltsanspruch – und damit auch für den Elternunterhalt – sind<br />

• der Bedarf des Unterhaltsberechtigten (s. III.),<br />

• seine aktuelle Bedürftigkeit aufgrund nicht ausreichender eigener Einkünfte und eigenen Vermögens<br />

(s. IV.),<br />

• die aktuelle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, § 1603 BGB.<br />

III. Unterhaltsrechtlicher Bedarf des Elternteils<br />

Der Unterhaltsbedarf von Eltern im Ruhestand umfasst den gesamten Lebensbedarf, wie z.B. die Miete<br />

für die Wohnung, Ernährung, Bekleidung, Beiträge für die Krankenkasse und Pflegeversicherung (BGH,<br />

Urt. v. 19.2.<strong>20</strong>03 – XII ZR 67/00, FamRZ <strong>20</strong>03, 860) und ist i.d.R. im Unterhaltsprozess konkret<br />

entsprechend den individuellen Verhältnissen vorzutragen.<br />

1. Maßstab für den Bedarf<br />

Das Maß des geschuldeten Unterhalts bestimmt sich gem. § 1610 BGB nach der eigenen Lebensstellung<br />

des Elternteils. Der – eigenständige – Bedarf eines unterhaltsberechtigten Elternteils beurteilt sich folglich<br />

in erster Linie nach den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des betreffenden<br />

Elternteils (BGH, Urt. v. 19.2.<strong>20</strong>03 – XII ZR 67/00, FamRZ <strong>20</strong>03, 860, 861 = NJW <strong>20</strong>03, 1660).<br />

Hinweis:<br />

Dadurch unterscheidet sich der Elternunterhalt deutlich von anderen Unterhaltsverhältnissen. Der Bedarf<br />

des minderjährigen und auch des volljährigen noch in der Berufsausbildung befindlichen Kindes leitet sich<br />

von der Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen ab. Auch beim Ehegattenunterhalt wird der Bedarf<br />

entscheidend von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des anderen Ehegatten, also des<br />

Unterhaltspflichtigen bestimmt.<br />

Grundsätzlich führen nachteilige Einkommensveränderungen auch zu einer Änderung der Lebensstellung,<br />

die gem. § 1610 BGB den Unterhaltsbedarf prägt. Folglich scheidet ein Anspruch auf Unterhalt<br />

entsprechend einer früheren Lebensstellung aus. Durch den Eintritt in den Ruhestand werden aber<br />

regelmäßig nachteilige Veränderungen der Einkommensverhältnisse ausgelöst, die auch eine Änderung<br />

der Lebensstellung des Elternteils zur Folge haben. Dessen Lebensstellung bestimmt sich daher nicht<br />

nach dem eigenen Einkommen in „besseren Zeiten“, als er noch erwerbstätig war, sondern nach den<br />

aktuell gegebenen tatsächlichen Verhältnissen. Dies gilt auch dann, wenn die Einkommensverschlechterung<br />

durch den Tod eines Ehegatten bedingt ist (BGH FamRZ <strong>20</strong>06, 935).<br />

Daher können Eltern von ihren Kindern keinen Unterhalt mehr nach einer früheren – besseren – Lebensstellung<br />

verlangen. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, beschränkt sich sein angemessener<br />

Lebensbedarf i.d.R. auf das Existenzminimum (BGH, Urt. v. 21.11.<strong>20</strong>12 – XII ZR 150/10, NJW <strong>20</strong>13, 301 =<br />

FamRZ <strong>20</strong>13, <strong>20</strong>3 m. Anm. HAUß; BGH, Urt. v. 19.2.<strong>20</strong>03 – XII ZR 67/00, FamRZ <strong>20</strong>03, 860). Dieses Existenzminimum<br />

des nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten von 880 € (Wert der Düsseldorfer Tabelle<br />

<strong><strong>20</strong>18</strong>) bildet jedoch auch beim Elternunterhalt die Untergrenze des Bedarfs (BGH FamRZ <strong>20</strong>03, 860, 861).<br />

Praxishinweis:<br />

Der Bedarf kann bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ohne Auflistung einzelner Bedarfspositionen<br />

zur Vereinfachung auch nur mit dem am sozialhilferechtlichen Existenzminimum orientierten<br />

notwendigen Eigenbedarfssatz, wie er nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte (Nr. 21.4, Stand<br />

1052 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong>

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