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ZAP-2018-20

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Fach 4, Seite 1766<br />

Untervermietung<br />

Miete/Nutzungen<br />

5. Muster einer Genehmigung des Vermieters zur Untervermietung<br />

Genehmigung des Vermieters zur Untervermietung<br />

Sehr geehrter Mieter,<br />

gemäß Ihrem Antrag vom (…) genehmige ich hiermit die Untervermietung an Herrn/Frau X unter folgenden<br />

Bedingungen:<br />

1. Die Genehmigung zur Untervermietung wird ausschließlich zu Wohnzwecken erteilt und ist beschränkt auf die<br />

Untervermietung an Herrn/Frau X. Die Untervermietung an eine andere Person bedarf einer erneuten<br />

Zustimmung.<br />

2. Der Untermieter ist verpflichtet, die Hausordnung zu beachten und einzuhalten. Dies gilt insbesondere für das von<br />

ihm angegebene Hobby „Stepptanz“. Sollten Mitbewohner des Hauses unzumutbar beeinträchtigt werden, werde<br />

ich die Erlaubnis zumindest widerrufen.<br />

3. Die Zustimmung zur Untervermietung kann im Übrigen widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre<br />

Erteilung wegfallen oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.<br />

4. Für Schäden, die der Untermieter an den Mieträumen verursacht, haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter.<br />

5. Die Beendigung der Untervermietung ist durch Abmeldebestätigung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eine<br />

rückwirkende Erstattung des Untermietzuschlags kann der Mieter nicht verlangen.<br />

Die Geltendmachung eines angemessenen Untermietzuschlags behalte ich mir vor.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

(…)<br />

IV. Prozessuale Geltendmachung<br />

Die Erlaubnis zur Untervermietung muss – sofern der Vermieter seine Genehmigung nicht erteilt –<br />

seitens des Mieters mit der Leistungsklage geltend gemacht werden. Die Beantragung einer<br />

einstweiligen Verfügung ist wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache nicht möglich.<br />

Bei einer Mietermehrheit ist jeder Mieter alleine zur Klageerhebung befugt, wobei der Klageantrag<br />

auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis an alle Mieter lauten muss (im Einzelnen strittig, vgl.<br />

SCHMIDT-FUTTERER/BLANK, a.a.O., § 540 Rn 81/81a m.w.N.).<br />

Praxishinweis:<br />

Da nach Ablauf einer Kündigungsfrist in einem gekündigten Mietverhältnis kein Anspruch auf Erlaubniserteilung<br />

mehr besteht, sollte eine darauf gerichtete Klage bei einem etwaig zeitgleich bestehenden<br />

Räumungsrechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung des letzteren ausgesetzt werden (LG Berlin, Urt.<br />

v. 17.6.1991 – 62 S 48/91). Verliert der konkret benannte Untermieter im Laufe des Prozesses sein Interesse<br />

am Bezug der Wohnräume, so kann der Mieter den Rechtsstreit nach § 91a ZPO analog für erledigt<br />

erklären (SCHMIDT-FUTTERER/BLANK, a.a.O., § 540 Rn 81/81a; a.A. AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 2.7.1986 –<br />

6 C 545/85).<br />

Ausnahmsweise kann der Mieter den Anspruch auf Zustimmung im einstweiligen Verfügungsverfahren<br />

geltend machen, wenn der Mieter im Falle der Verweigerung der Erlaubnis mit der fristlosen<br />

Kündigung wegen Zahlungsverzugs rechnen muss und hinreichende Gründe dafür bestehen, dass<br />

dem Vermieter durch die Überlassung der Wohnräume kein ins Gewicht fallender Nachteil erwächst<br />

(LG Hamburg, Beschl. v. 13.11.<strong>20</strong>12 – 316 T 70/12).<br />

Der Streitwert der Klage ist gem. § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach dem Jahresbetrag des Untermietzinses<br />

inklusive besonderer Zahlungspflichten des Untermieters (z.B. einmalige Zusatzzahlung) zu berücksichtigen.<br />

1050 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong>

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