ZAP-2018-20
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Miete/Nutzungen Fach 4, Seite 1765<br />
Untervermietung<br />
Ausnahmsweise kann der Vermieter die Zustimmung zur Gebrauchsüberlassung von der Erhebung<br />
eines Untermietzuschlags nach § 553 Abs. 2 BGB abhängig machen. Dabei handelt es sich nicht um<br />
einen neben der Miete geschuldeten „Zuschlag“, sondern um eine Vertragsanpassung wegen eines im<br />
Vergleich zum ursprünglich vereinbarten Mietvertrag erweiterten Mietgebrauchs (SCHMIDT-FUTTERER/<br />
BLANK, a.a.O., § 553 Rn 17; a.A. LG München, Urt. v. 28.7.1999 – 14 S 7728/99). Durch die Erlaubnis des<br />
Vermieters wird das Mietgebrauchsrecht erweitert, als Gegenleistung soll der Mieter in eine Erhöhung<br />
der Miete (Grundmiete oder Betriebskosten) einwilligen. Es handelt sich folglich um eine Form der<br />
Vertragsanpassung. Für den preisgebundenen Wohnraum bestimmt § 26 Abs. 3 NMV die Höhe dieses<br />
Zuschlags auf 2,50 € pro Person und Monat bei Nutzung des untervermieteten Raums durch eine<br />
Person und auf 5 € monatlich bei Nutzung durch zwei und mehr Personen. Im preisfreien Wohnraum<br />
wird ein Betrag von <strong>20</strong> % des Untermietzinses als angemessen angesehen (AG Hamburg, Urt. v.<br />
30.9.<strong>20</strong>07 – 49 C 95/07). Allerdings kommt die Erhebung eines Untermietzuschlags nur in Betracht,<br />
wenn die Untervermietung vom Vermieter (ansonsten) gestattet wird; es darf also keine unberechtigte<br />
Untervermietung vorliegen (BGH, Urt. v. 13.12.1995 – XII ZR 194/93).<br />
Schließlich bestimmt § 540 Abs. 2 BGB, dass der Mieter bei einer Gebrauchsüberlassung an einen Dritten<br />
für dessen Verschulden auch dann einzutreten hat, wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung<br />
erteilt hat. Rechtstechnisch handelt es sich dabei um eine spezialgesetzliche Zurechnungsnorm fremden<br />
Verschuldens entsprechend dem Einstehenmüssen für Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB.<br />
Praxishinweis:<br />
Diese Vorschrift hat das KG (Rechtsentscheid v. 15.7.<strong>20</strong>00 – 16 RE-Miet 10611/99) als wesentliches Argument<br />
dafür angeführt, dass eine fristgerechte Kündigung wegen nicht unerheblicher Pflichtverletzungen voraussetzt,<br />
dass den Mieter ein eigenes Verschulden trifft. Dabei wird jedoch übersehen, dass die Vorschrift des<br />
§ 549 Abs. 3 BGB a.F. (= § 540 Abs. 2 BGB n.F.) nur klarstellen soll, dass die Erlaubnis des Vermieters zur<br />
Untervermietung gerade keine Enthaftung des Mieters bzw. einen Ausschluss des Grundsatzes aus § 278<br />
BGB herbeiführen soll.<br />
4. Abweichende Vereinbarungen der Mietparteien<br />
§ 553 Abs. 3 BGB bestimmt zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen als unwirksam.<br />
Nach der Gesetzessystematik können davon nur die Regelungen des § 553 Abs. 1, Abs. 2 BGB erfasst sein.<br />
Nach wie vor bleibt also die Regelung des § 540 BGB abdingbar. Gleichwohl ist das Recht zur Kündigung<br />
nach § 540 Abs. 1 S. 2 BGB nicht abdingbar (BGH, Urt. v. 24.5.1995 – XII ZR 172/94). Mitumfasst vom<br />
Verbot des § 553 Abs. 3 BGB sind auch solche Vereinbarungen, durch die ein nur mittelbarer Ausschluss<br />
des Anspruchs des Mieters auf Aufnahme eines Dritten bewirkt wird (z.B. „Die Benutzung der<br />
Mietwohnung ist nur durch eine Person gestattet.“).<br />
Ebenso ist eine Bestimmung unwirksam, wonach der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung<br />
uneingeschränkt widerrufen kann (BGH, Urt. v. 11.2.1987 – VIII ZR 56/86).<br />
Eine formularmäßige Regelung, nach der der Mieter in jedem Fall der Untervermietung einen<br />
konkreten Zuschlag zu zahlen hat, ist schon wegen Verstoßes gegen § 553 Abs. 2 BGB unwirksam (LG<br />
Mainz, Urt. v. 17.3.1981 – 3 S 243/80). Dies gilt auch dann, wenn ein von vornherein begrenzter Zuschlag<br />
(hier: 100 DM = ca. 50 €) vereinbart wurde (AG Hamburg-Altona, Urt. v. 18.11.1997 – 317b 334/97).<br />
Hintergrund dafür ist, dass hierüber nicht generell und im Vorhinein, sondern nur entsprechend den<br />
Gegebenheiten des Einzelfalls entschieden werden kann. Eine mietvertragliche Klausel, wonach der<br />
Mieter die im Falle der Untervermietung entstehenden Forderungen auf Untermietzins an den<br />
Vermieter in Höhe von dessen Mietforderungen zur Sicherheit abtritt, ist mangels ausreichender<br />
Bestimmtheit unwirksam. Unabhängig hiervon ist bei der Wohnraummiete zu beachten, dass selbst<br />
individualvertraglich vereinbarte Sicherungsabtretungen gegen § 551 BGB verstoßen, wenn der<br />
zulässige Sicherungshöchstbetrag von drei Monatsmieten durch eine vom Mieter geleistete Barkaution<br />
bereits erbracht wurde (SCHMIDT-FUTTERER/BLANK, a.a.O., § 553 Rn 22 m.w.N.).<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong> 1049