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ZAP-2018-20

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Miete/Nutzungen Fach 4, Seite 1761<br />

Untervermietung<br />

Praxishinweis:<br />

Nach der hier vertretenen Auffassung kann der Mieter dem Vermieter in seinem Antrag auf Erlaubnis der<br />

Untervermietung eine angemessene Frist von zwei Wochen zur Entscheidung über die Erlaubniserteilung<br />

setzen. Sofern der Mieter den Zugang des Antrags beim Vermieter sicherstellt, reicht diese Frist für den<br />

Vermieter aus, um nötige Erkundigungen über die Person des vom Mieter vorgeschlagenen Untermieters<br />

einzuholen. Lässt der Vermieter diese Frist fruchtlos verstreichen, stellt dies eine Verweigerung i.S.v. § 540<br />

Abs. 1 S. 2 BGB dar (CASPERS, a.a.O., § 14 Rn 37 m.w.N.).<br />

Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob die Anfrage des Mieters in einer Situation erfolgt, in der sein<br />

Beendigungswille für den Vermieter erkennbar ist oder sich das zugrunde liegende Mietverhältnis<br />

wegen einer langen Kündigungsfrist bereits im Beendigungsstadium befindet. Denn bis zur Beendigung<br />

des Mietvertrags kann sich der Mieter auf seine gesetzlichen und vertraglichen Rechte berufen.<br />

4. Abstrakte und konkrete Untervermietungserlaubnis<br />

Grundsätzlich ist der Mieter bereits bei seiner ersten Anfrage wegen einer generellen Untervermietungserlaubnis<br />

verpflichtet, dem Vermieter einen konkreten Untermieter namentlich zu benennen (OLG Koblenz,<br />

Urt. v. 30.4.<strong>20</strong>01 – 4 W RE-525/00; a.A. LG Köln, Urt. v. 3.12.1997 – 10 S 367/97). Der Mieter muss auch das<br />

Vorliegen dieser Voraussetzung darlegen und beweisen (OLG Koblenz, Beschl. v. 27.12.<strong>20</strong>11 – 5 U 839/11).<br />

Hinweis:<br />

Solange der Mieter keinen konkreten Untermieter genannt hat, führt eine Verweigerung der Erlaubnis<br />

durch den Vermieter daher nicht zum Kündigungsrecht nach § 540 Abs. 1 S. 2 BGB (OLG Celle, Beschl. v.<br />

5.3.<strong>20</strong>03 – 2 W 16/03; LG Köln, Urt. v. 17.12.1998 – 6 S 122/98).<br />

Lehnt der Vermieter auf eine allgemeine Anfrage des Mieters zur Möglichkeit einer Untervermietung die<br />

Erteilung einer Erlaubnis generell und ausnahmslos ab, verweigert der Vermieter die Erlaubnis i.S.v. § 540<br />

Abs. 1 S. 2 BGB selbst dann, wenn der Mieter dem Vermieter keinen Untermieter namentlich benannt hatte<br />

(BGH, Urt. v. 15.11.<strong>20</strong>06 – XII ZR 92/04; LG Berlin, Urt. v. 12.6.<strong>20</strong>01 – 64 S 13/01). Da sich aus dieser Auffassung<br />

die Gefahr eines vom Mieter provozierten Sonderkündigungsrechts ergeben kann (z.B. Befreiung von einem<br />

„lästigen“ Zeitmietvertrag), wird zu Recht einschränkend gefordert, dass das Sonderkündigungsrecht des<br />

Mieters in einem solchen Fall nur ausgelöst wird, wenn sich aus der Anfrage des Mieters wenigstens<br />

Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Untervermietung ergeben, die so konkret sind, dass der Vermieter<br />

sich ein Urteil über die Erlaubniserteilung bilden kann (OLG Celle, Beschl. v. 5.3.<strong>20</strong>03 – 2 W 16/03).<br />

Erteilt der Vermieter die Zustimmung unter Auflagen, kann dies ebenfalls als Verweigerung der<br />

Untervermietungserlaubnis angesehen werden (AG Albstadt, Urt. v. 24.10.1997 – 6 C 660/97). Allgemein<br />

gilt, dass der vollständigen Verweigerung der Erlaubniserteilung durch den Vermieter gleichsteht, wenn<br />

dieser die Erlaubnis von zusätzlichen, durch § 540 BGB oder durch den Mietvertrag nicht gedeckten<br />

Bedingungen abhängig macht (LG Berlin, Urt. v. 2.5.<strong>20</strong>06 – 64 S 19/06). Allein die Tatsache, dass die<br />

Wohnung öffentlich gefördert ist, stellt keinen hinreichenden Grund für eine Versagung dar (LG Berlin,<br />

Urt. v. 22.9.1998 – 64 C 53/98).<br />

5. Die nicht genehmigte Untervermietung<br />

Erfolgt eine unerlaubte, sprich nicht genehmigte Untervermietung, bleibt der abgeschlossene Untermietvertrag<br />

gleichwohl wirksam. Der Vermieter kann vom Mieter auch nicht die Herausgabe des die<br />

Hauptmiete übersteigenden Mehrbetrages der Untermiete verlangen. Denn der Untermieter leistet an<br />

den Hauptmieter ebenso mit Rechtsgrund wie der Hauptmieter an den Vermieter (das entspricht der ganz<br />

h.M. in Schrifttum und Rechtsprechung: BGH, Urt. v. 13.12.1995 – XII ZR 194, 93; SCHMIDT-FUTTERER/BLANK, a.a.O.,<br />

§ 540 Rn 15). Ein Anspruch aus §§ 987, 990, 99 Abs. 3 BGB scheidet ebenfalls aus, weil es an einer<br />

Vindikationslage fehlt (BGH, Urt. v. 12.8.<strong>20</strong>09 – XII ZR76/08). Der Vermieter ist auch nicht schutzbedürftig,<br />

weil er gegen den Mieter eine Unterlassungsklage nach § 541 BGB erheben kann und das Mietverhältnis<br />

nach §§ 543 Abs. 2 Nr. 2, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristlos und auch ordentlich kündigen kann.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong> 1045

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