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ZAP-2018-20

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Fach 4, Seite 1760<br />

Untervermietung<br />

Miete/Nutzungen<br />

erfüllten Informationspflicht die Untervermietung verweigert hätte (OLG Nürnberg, Urt. v. 3.11.<strong>20</strong>06 –<br />

5 U 754/06). In diesem Fall trägt allerdings der Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der<br />

Vermieter auch für den fiktiven Fall einer ordnungsgemäß erfüllten Informationspflicht eine Untervermietung<br />

nicht genehmigt hätte. Dieser Darlegungs- und Beweislast wird der Mieter in der Praxis nur<br />

selten nachkommen können.<br />

b) Prüfungs- und Ablehnungsrecht des Vermieters<br />

Seine Einwilligung zur beantragten Untervermietung kann der Vermieter ohne nachteilige Folgen<br />

grundsätzlich nur verweigern, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt (s. oben<br />

sowie SCHMIDT-FUTTERER/BLANK, a.a.O., § 553 Rn 12–14 m.w.N.).<br />

Wird die Erlaubnis ohne wichtigen Grund verweigert, kann der Mieter den Mietvertrag mit der<br />

gesetzlichen Frist kündigen, § 540 Abs. 1 S. 2 BGB. In der Praxis hat dieses Kündigungsrecht in der<br />

Vergangenheit an Relevanz in den Fällen gewonnen, in denen der Mieter die vorzeitige Entlassung aus<br />

einem befristeten Mietvertrag oder die Abkürzung einer langen Kündigungsfrist begehrte.<br />

Praxishinweis:<br />

Für den Anwalt kann die Nichtbeachtung dieser Kündigungsmöglichkeit in den genannten Fällen zur<br />

Anwaltshaftung führen!<br />

c) Schweigen des Vermieters als konkludente Genehmigung?<br />

Bei der Herbeiführung der Voraussetzungen des Kündigungsrechts sollte die Möglichkeit bedacht<br />

werden, dass dem Schweigen des Vermieters auf eine Anfrage des Mieters ein Erklärungswert im Sinne<br />

einer Verweigerung der Genehmigung beigemessen werden kann, wenn sich daraus eine generelle<br />

Haltung des Vermieters zur Untervermietung ableiten lässt. Reagiert der Vermieter im Einzelfall nicht<br />

auf eine solche Anfrage, muss geprüft werden, ob dem Schweigen der Erklärungswert einer<br />

Verweigerung zukommt (CASPERS, a.a.O., § 14 Rn 37 m.w.N.).<br />

Hinweis:<br />

Zu beachten ist jedoch, dass Schweigen im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Rechtsbedeutung hat. Dies ist<br />

bei der Zurechnung eines etwaigen Erklärungswertes für das Schweigen des Vermieters zu berücksichtigen.<br />

Hinzu kommt, dass die Verweigerung der Erlaubnis durch den Vermieter eindeutig und unmissverständlich<br />

erfolgen muss (OLG Koblenz, Beschl. v. 27.12.<strong>20</strong>11 – 5 U 839/11), was durch reines Schweigen<br />

nicht ohne Weiteres zu bejahen sein wird. Ergibt sich also aus der Anfrage des Mieters nicht, dass er das<br />

Schweigen des Vermieters als Verweigerung der Erlaubnis ansehen wird, kann dem Schweigen<br />

grundsätzlich kein Erklärungswert beigemessen werden (LG Gießen, Urt. v. 28.4.1999 – 1 S 53/99).<br />

Hierdurch wird der Mieter auch nicht unangemessen benachteiligt, weil er dem Vermieter problemlos<br />

eine angemessene Frist zur Entscheidung über die Erlaubniserteilung setzen kann, nach deren<br />

fruchtlosem Ablauf die Erlaubnis dann als verweigert gilt (siehe sogleich dazu unten).<br />

Das Schweigen auf einen Antrag auf Erteilung einer generellen Untervermietungserlaubnis durch den<br />

Mieter, bei der kein konkreter Untermieter namentlich benannt wird, kann nicht als Verweigerung der<br />

Erlaubnis ausgelegt werden (KG, Urt. v. 11.10.<strong>20</strong>07 – 8 U 34/07). Deshalb ist es aus Mietersicht ratsam, in<br />

der Anfrage deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass nach Ablauf der Frist unterstellt wird, dass der<br />

Vermieter generell mit einer Untervermietung nicht einverstanden ist (OLG Köln, Urt. v. 1.9.<strong>20</strong>00 – 19 U<br />

53/00). Ob in einem solchen Fall, wenn der Vermieter auf eine Anfrage des Mieters nicht innerhalb der<br />

vom Mieter gesetzten Frist oder innerhalb einer angemessenen Frist antwortet, eine Verweigerung des<br />

Vermieters angenommen werden kann, ist jedoch höchst umstritten (vgl. zum Streitstand SCHMIDT-<br />

FUTTERER/BLANK, a.a.O., § 540 BGB Rn 70 m.w.N. in Fn 170).<br />

1044 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong>

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