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ZAP-2018-20

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Miete/Nutzungen Fach 4, Seite 1759<br />

Untervermietung<br />

Wohnung (z.B. § 563 Abs. 2 S. 4 BGB) muss der Vermieter über die Personen, die mit dem Mieter einen<br />

auf Dauer angelegten Haushalt begründen wollen, informiert werden. Allerdings werden an das<br />

berechtigte Interesse nach § 553 BGB keine hohen Anforderungen gestellt.<br />

3. Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung<br />

a) Auskunftspflicht des Mieters<br />

Zur Prüfung, ob der Vermieter die begehrte Einwilligung des Mieters zu erteilen hat, kann er verlangen, dass<br />

der Mieter ihm den Untermietinteressenten konkret benennt und – auf Nachfrage – nähere Angaben zu<br />

dessen Person macht. Der Vermieter muss ermitteln können, ob der potenzielle Untermieter z.B. als<br />

streitsüchtig bekannt ist, also ein wichtiger Grund in seiner Person (sog. personenbezogene Gründe, s. dazu<br />

später unter 5.) vorliegt, welcher es dem Vermieter ermöglichen würde, seine Einwilligung zur<br />

Untervermietung rechtmäßig zu versagen. Um sich ein Bild vom potenziellen Untermieter zu machen, ist<br />

der Vermieter auch zu weiteren Nachfragen berechtigt. Der Mieter ist daher weiter verpflichtet, z.B. über<br />

die berufliche oder sonstige Tätigkeit des Dritten – auf Nachfrage – Auskunft zu geben (BGH, Urt. v.<br />

3.10.1984 – VIII ZR 2/84).<br />

Außerdem muss der Mieter die Gründe für die Untervermietung mitteilen und darlegen, dass diese erst<br />

nach dem Abschluss des Mietvertrags entstanden sind. Eine Pflicht zur Vorlage des Untermietvertrags<br />

besteht nach h.M. ebenso wenig wie eine Pflicht zur Auskunftserteilung über die Höhe des Untermietzinses<br />

(LG Berlin, Urt. v. 19.4.<strong>20</strong>13 – 65 S 377/12; a.A. SCHMIDT-FUTTERER/BLANK, § 553 BGB Rn 16/<strong>20</strong>, der darauf abstellt,<br />

dass die Höhe des Untermietzinses im Rahmen des § 553 Abs. 2 BGB durchaus Bedeutung erlangen kann,<br />

s. bei SCHMIDT-FUTTERER/BLANK, a.a.O.). Hat der Mieter hingegen persönliche Gründe für die Aufnahme des<br />

Dritten angeführt, so muss er u.U. auch Einzelheiten aus seiner Privatsphäre offenbaren, die seine<br />

Motivation belegen.<br />

Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter dem Vermieter auch weitere Daten mitzuteilen, die der<br />

Vermieter benötigt, um das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des potenziellen<br />

Untermieters festzustellen. Wenn nach sorgfältiger Würdigung aller mitgeteilten Daten durch den<br />

Mieter nach verständiger Meinung des Vermieters ein wichtiger Grund in der Person des konkret<br />

benannten Untermieters vorliegt, kann der Vermieter die Erlaubnis zur Untermietung sanktionslos<br />

versagen. Allgemein (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 15.11.<strong>20</strong>06 – XII ZR 92/04) müssen in einem solchen Fall<br />

sowohl personenbezogene als auch vertragsbezogene Daten durch den Mieter vollständig mitgeteilt<br />

werden (AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 10.10.<strong>20</strong>13 – 915 C 170/13).<br />

Zu den personenbezogenen Daten gehören:<br />

• Name/Anschrift/Geburtsdatum/Beruf.<br />

Zu den vertragsbezogenen Daten gehören:<br />

• die vom Untermieter beabsichtigte Art der Nutzung der Wohnräume (vgl. KG, Urt. v. 11.10.<strong>20</strong>07 –<br />

8 U 34/07),<br />

• Höhe des Untermietzinses,<br />

• Laufzeit des Untermietvertrags,<br />

• Kündigungsmöglichkeiten des Untermietvertrags,<br />

• Übernahme einer Betreiberpflicht, sofern dem Hauptmieter eine solche obliegt.<br />

Hinweis:<br />

Die Informationspflichten des Mieters können – je nach den konkreten Einzelfallumständen –<br />

eingeschränkt oder noch erweitert werden.<br />

Der Verstoß gegen diese Informationspflicht führt zum Ausschluss des Kündigungsrechts des Mieters<br />

aus § 540 Abs. 1 S. 2 BGB. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Vermieter auch bei einer unterstellten<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong> 1043

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