ZAP-2018-20
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Miete/Nutzungen Fach 4, Seite 1759<br />
Untervermietung<br />
Wohnung (z.B. § 563 Abs. 2 S. 4 BGB) muss der Vermieter über die Personen, die mit dem Mieter einen<br />
auf Dauer angelegten Haushalt begründen wollen, informiert werden. Allerdings werden an das<br />
berechtigte Interesse nach § 553 BGB keine hohen Anforderungen gestellt.<br />
3. Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung<br />
a) Auskunftspflicht des Mieters<br />
Zur Prüfung, ob der Vermieter die begehrte Einwilligung des Mieters zu erteilen hat, kann er verlangen, dass<br />
der Mieter ihm den Untermietinteressenten konkret benennt und – auf Nachfrage – nähere Angaben zu<br />
dessen Person macht. Der Vermieter muss ermitteln können, ob der potenzielle Untermieter z.B. als<br />
streitsüchtig bekannt ist, also ein wichtiger Grund in seiner Person (sog. personenbezogene Gründe, s. dazu<br />
später unter 5.) vorliegt, welcher es dem Vermieter ermöglichen würde, seine Einwilligung zur<br />
Untervermietung rechtmäßig zu versagen. Um sich ein Bild vom potenziellen Untermieter zu machen, ist<br />
der Vermieter auch zu weiteren Nachfragen berechtigt. Der Mieter ist daher weiter verpflichtet, z.B. über<br />
die berufliche oder sonstige Tätigkeit des Dritten – auf Nachfrage – Auskunft zu geben (BGH, Urt. v.<br />
3.10.1984 – VIII ZR 2/84).<br />
Außerdem muss der Mieter die Gründe für die Untervermietung mitteilen und darlegen, dass diese erst<br />
nach dem Abschluss des Mietvertrags entstanden sind. Eine Pflicht zur Vorlage des Untermietvertrags<br />
besteht nach h.M. ebenso wenig wie eine Pflicht zur Auskunftserteilung über die Höhe des Untermietzinses<br />
(LG Berlin, Urt. v. 19.4.<strong>20</strong>13 – 65 S 377/12; a.A. SCHMIDT-FUTTERER/BLANK, § 553 BGB Rn 16/<strong>20</strong>, der darauf abstellt,<br />
dass die Höhe des Untermietzinses im Rahmen des § 553 Abs. 2 BGB durchaus Bedeutung erlangen kann,<br />
s. bei SCHMIDT-FUTTERER/BLANK, a.a.O.). Hat der Mieter hingegen persönliche Gründe für die Aufnahme des<br />
Dritten angeführt, so muss er u.U. auch Einzelheiten aus seiner Privatsphäre offenbaren, die seine<br />
Motivation belegen.<br />
Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter dem Vermieter auch weitere Daten mitzuteilen, die der<br />
Vermieter benötigt, um das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des potenziellen<br />
Untermieters festzustellen. Wenn nach sorgfältiger Würdigung aller mitgeteilten Daten durch den<br />
Mieter nach verständiger Meinung des Vermieters ein wichtiger Grund in der Person des konkret<br />
benannten Untermieters vorliegt, kann der Vermieter die Erlaubnis zur Untermietung sanktionslos<br />
versagen. Allgemein (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 15.11.<strong>20</strong>06 – XII ZR 92/04) müssen in einem solchen Fall<br />
sowohl personenbezogene als auch vertragsbezogene Daten durch den Mieter vollständig mitgeteilt<br />
werden (AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 10.10.<strong>20</strong>13 – 915 C 170/13).<br />
Zu den personenbezogenen Daten gehören:<br />
• Name/Anschrift/Geburtsdatum/Beruf.<br />
Zu den vertragsbezogenen Daten gehören:<br />
• die vom Untermieter beabsichtigte Art der Nutzung der Wohnräume (vgl. KG, Urt. v. 11.10.<strong>20</strong>07 –<br />
8 U 34/07),<br />
• Höhe des Untermietzinses,<br />
• Laufzeit des Untermietvertrags,<br />
• Kündigungsmöglichkeiten des Untermietvertrags,<br />
• Übernahme einer Betreiberpflicht, sofern dem Hauptmieter eine solche obliegt.<br />
Hinweis:<br />
Die Informationspflichten des Mieters können – je nach den konkreten Einzelfallumständen –<br />
eingeschränkt oder noch erweitert werden.<br />
Der Verstoß gegen diese Informationspflicht führt zum Ausschluss des Kündigungsrechts des Mieters<br />
aus § 540 Abs. 1 S. 2 BGB. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Vermieter auch bei einer unterstellten<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong> 1043