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ZAP-2018-20

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Fach 4, Seite 1758<br />

Untervermietung<br />

Miete/Nutzungen<br />

vermieter seine Erlaubnis erteilt. Dem Untermieter kann ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach<br />

zustehen, sofern der Untervermieter seiner untermietvertraglichen Pflicht zur Gebrauchsüberlassung<br />

nicht nachkommt, weil der Hauptvermieter seine Erlaubnis verweigert.<br />

II.<br />

Gebrauchsüberlassung an Dritte (Grundtatbestand des § 540 BGB)<br />

1. Grundsatz: Eine Untervermietung ist genehmigungspflichtig<br />

Auszugehen ist von dem Grundsatz des § 540 Abs. 1 S. 1 BGB, dass der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters<br />

nicht berechtigt ist, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie<br />

unterzuvermieten. Dabei umfasst § 540 Abs. 1 S. 1 BGB jedwede Gebrauchsüberlassung, gleichgültig auf<br />

welcher Vertragsgrundlage sie beruht (Miete, Leihe, Abtretung der Mieterrechte) oder ob sie aufgrund eines<br />

rein tatsächlichen Tuns oder Duldens erfolgt (SCHMIDT-FUTTERER/BLANK, a.a.O., § 540 BGB Rn 2). Da die Dauer<br />

der Gebrauchsüberlassung i.d.R. keine Rolle spielt, ist auch die kurzfristige Überlassung der Mietwohnung an<br />

(Medizin-)Touristen oder Geschäftsleute vertragswidrig (BGH, Urt. v. 8.1.<strong>20</strong>14 – VIII ZR 210/13).<br />

Nach heute h.M. gilt dieser Grundsatz für jede auf eine gewisse Dauer angelegte Gebrauchsüberlassung,<br />

auch wenn diese nur den unselbstständigen Mitgebrauch der Mietsache (z.B. Aufnahme eines<br />

Lebensgefährten) betrifft (OLG Hamm, Urt. v. 17.8.1982 – 4 REMiet 1/82). Der Mieter darf daher Dritte<br />

grundsätzlich nur mit Erlaubnis des Vermieters auf Dauer in die gemieteten Räume aufnehmen,<br />

unabhängig davon, ob er ihnen das gesamte Mietobjekt oder einen Teil zum selbstständigen Gebrauch<br />

überlässt oder den unselbstständigen Mitgebrauch gestattet.<br />

2. Ausnahme: Eine Genehmigung kann entbehrlich sein<br />

Ausnahmsweise benötigt der Mieter keine Erlaubnis, wenn er nächste Familienangehörige, zum<br />

Haushalt gehörende Bedienstete oder Personen, die er zu seiner Pflege benötigt, in die Wohnung<br />

aufnehmen will; diese Personen sollen nicht Dritte im Sinne dieser Vorschrift sein (für den Ehegatten<br />

des Mieters explizit BGH, Urt. v. 12.6.<strong>20</strong>13 – XII ZR 143/11.) Gleiches gilt für die Aufnahme solcher<br />

Personen, die kein eigenständiges Besitzrecht haben, wie beispielsweise die Besucher eines Wohnungsmieters.<br />

Die Aufnahme dieses Personenkreises gehört nach allgemeiner Auffassung zum vertragsgemäßen<br />

Mietgebrauch, so dass eine Genehmigung des Vermieters entbehrlich ist.<br />

Praxishinweis:<br />

Die Entbehrlichkeit einer Erlaubnis ist anerkannt bei: Ehepartnern (BGH, Urt. v. 12.6.<strong>20</strong>13 – II ZR 143/11),<br />

gemeinsamen Kindern (BGH, Urt. v. 5.11.<strong>20</strong>03 – XIII 371/02), Stiefkindern des Ehepartners (OLG Hamm,<br />

Beschl. v. 11.4.1997 – 30 REMiet 1/97; a.A. AG Berlin-Neukölln, Urt. v. 5.7.1990 – 14 C 174/90: nur, wenn auch<br />

die Ehefrau des Mieters in der Wohnung lebt); u.U. Enkeln (AG Wiesbaden, Urt. v. 4.7.<strong>20</strong>11 – 93 C 4774/10).<br />

Streitig ist dagegen, ob die Schwester des Mieters, sein Bruder, seine Eltern, seine Schwiegermutter, sein<br />

Schwiegersohn oder seine Schwiegertochter, seine Schwägerin oder sein Schwager, sein Stiefsohn, der<br />

Verlobte seiner Tochter oder der Freund der Tochter als Dritte angesehen werden können (vgl. CASPERS,<br />

in: HARZ/ORMANSCHICK, Vertragsstörungen im Wohnraummietrecht, 2. Aufl. <strong><strong>20</strong>18</strong>, § 14 Rn 33 m.w.N.).<br />

Als Dritter kann nicht der Lebenspartner i.S.v. § 1 LPartG angesehen werden. Wird eine Lebenspartnerschaft<br />

nach § 1 Abs. 1 LPartG begründet, gilt der Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen<br />

Lebenspartners (§ 11 LPartG). Der Lebenspartner ist damit dem Ehegatten insoweit gleichgestellt, so dass<br />

keine Erlaubnis erforderlich ist. Da die Verwandten des Lebenspartners als mit dem anderen Lebenspartner<br />

verschwägert i.S.d. § 1590 BGB gelten (§ 11 LPartG), sind die für die bisherigen verschwägerten Personen<br />

aufgestellten Kriterien hier entsprechend anwendbar, so dass grundsätzlich von einer Genehmigungsbedürftigkeit<br />

auszugehen ist, wobei die Einzelheiten hierzu streitig sind (s. oben).<br />

Bei dem Lebensgefährten des Mieters handelt es sich allerdings nach der wohl nach wie vor<br />

herrschenden Auffassung um einen Dritten i.S.d. §§ 540, 553 BGB (BGH, Urt. v. 5.11.<strong>20</strong>03 – XIII 371/02).<br />

Denn gerade wegen der weitreichenden Konsequenzen der Bildung einer Lebensgemeinschaft in der<br />

1042 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong>

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