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ZAP-2018-20

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Fach 1, Seite 164 Eilnachrichten <strong><strong>20</strong>18</strong><br />

Interessen der Rechtsuchenden zu gewährleisten, sich an Hand sachlicher Informationen entscheiden<br />

zu können, ob und ggf. welcher Rechtsanwalt mit einer Rechtssache betraut wird. Hinweis:<br />

Ein Werbeverbot zum Schutz potenzieller Mandanten kommt nur dann in Betracht, wenn eine<br />

Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung und Überrumpelung zu<br />

besorgen ist, sich der Verbotsgrund mithin aus dem Inhalt oder aus dem verwendeten Mittel der<br />

Werbung ergibt. Bietet ein Rechtsanwalt einem potenziellen Mandanten in einem persönlichen<br />

Anschreiben seine Dienste an und stellt einen konkreten Beratungsbedarf dar, verstößt dies nicht gegen<br />

das Werbeverbot nach § 43b BRAO. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 600/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />

Einzelanwalt: Zumutbare Vorkehrungen für den Verhinderungsfall<br />

(BGH, Beschl. v. 10.4.<strong><strong>20</strong>18</strong> – VI ZB 44/16) • Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür<br />

treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er<br />

unvorhergesehen ausfällt. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare<br />

Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten<br />

Kollegen, treffen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 601/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />

Gebührenrecht<br />

Kostenentscheidung: Übereinstimmende Erledigungserklärung<br />

(OLG Dresden, Beschl. v. 17.7.<strong><strong>20</strong>18</strong> – 5 W 629/18) • Maßgeblich für die Kostenentscheidung bei<br />

übereinstimmend erklärter Hauptsacheerledigung ist billiges Ermessen unter Berücksichtigung des<br />

bisherigen Sach- und Streitstandes. Es ist ein im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu würdigender<br />

Gesichtspunkt, der zur Auferlegung der Kosten auf den Beklagten führen kann, wenn der Beklagte<br />

vorprozessual zur Zahlung der bereits verjährten Forderung aufgefordert wurde und die Verjährungseinrede<br />

erst im laufenden Prozess erhebt, obwohl er dazu bereits vorprozessual Gelegenheit gehabt<br />

hätte. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten ist unter diesen Umständen insb. dann<br />

angezeigt, wenn er den Kläger durch die unterbliebene Verjährungseinrede in den Prozess „hineinlaufen<br />

lässt“. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 602/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />

Aktenversendungspauschale: Kostentragungspflicht für Rechtsanwalt<br />

(LG Düsseldorf, Beschl. v. 3.4.<strong><strong>20</strong>18</strong> – 1 AR 12/18) • Beantragt ein Rechtsanwalt für die Haftpflichtversicherung<br />

eines Geschädigten gem. § 475 Abs. 2 StPO Akteneinsicht, schuldet die Aktenversendungspauschale<br />

Nr. 9003 KV GKG gem. § 28 Abs. 2 GKG nur der Rechtsanwalt. Das gilt auch,<br />

wenn die Aktenversendung mit entsprechender Duldungsvollmacht des Rechtsanwalts zwar von der<br />

Versicherung beantragt wird, aber diese an den Rechtsanwalt erfolgen soll. Die Haftpflichtversicherung<br />

des Geschädigten ist kein Verfahrensbeteiligter, so dass sich ein etwaiges Akteneinsichtsrecht<br />

nach § 475 Abs. 2 StPO richtet. Demnach kann Akteneinsicht unter bestimmten<br />

Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn gemäß Absatz 1 für die Privatperson oder sonstige Stelle<br />

ein Rechtsanwalt tätig wird. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 603/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />

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1040 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong>

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