ZAP-2018-20
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Fach 1, Seite 164 Eilnachrichten <strong><strong>20</strong>18</strong><br />
Interessen der Rechtsuchenden zu gewährleisten, sich an Hand sachlicher Informationen entscheiden<br />
zu können, ob und ggf. welcher Rechtsanwalt mit einer Rechtssache betraut wird. Hinweis:<br />
Ein Werbeverbot zum Schutz potenzieller Mandanten kommt nur dann in Betracht, wenn eine<br />
Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung und Überrumpelung zu<br />
besorgen ist, sich der Verbotsgrund mithin aus dem Inhalt oder aus dem verwendeten Mittel der<br />
Werbung ergibt. Bietet ein Rechtsanwalt einem potenziellen Mandanten in einem persönlichen<br />
Anschreiben seine Dienste an und stellt einen konkreten Beratungsbedarf dar, verstößt dies nicht gegen<br />
das Werbeverbot nach § 43b BRAO. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 600/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />
Einzelanwalt: Zumutbare Vorkehrungen für den Verhinderungsfall<br />
(BGH, Beschl. v. 10.4.<strong><strong>20</strong>18</strong> – VI ZB 44/16) • Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür<br />
treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er<br />
unvorhergesehen ausfällt. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare<br />
Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten<br />
Kollegen, treffen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 601/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />
Gebührenrecht<br />
Kostenentscheidung: Übereinstimmende Erledigungserklärung<br />
(OLG Dresden, Beschl. v. 17.7.<strong><strong>20</strong>18</strong> – 5 W 629/18) • Maßgeblich für die Kostenentscheidung bei<br />
übereinstimmend erklärter Hauptsacheerledigung ist billiges Ermessen unter Berücksichtigung des<br />
bisherigen Sach- und Streitstandes. Es ist ein im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu würdigender<br />
Gesichtspunkt, der zur Auferlegung der Kosten auf den Beklagten führen kann, wenn der Beklagte<br />
vorprozessual zur Zahlung der bereits verjährten Forderung aufgefordert wurde und die Verjährungseinrede<br />
erst im laufenden Prozess erhebt, obwohl er dazu bereits vorprozessual Gelegenheit gehabt<br />
hätte. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten ist unter diesen Umständen insb. dann<br />
angezeigt, wenn er den Kläger durch die unterbliebene Verjährungseinrede in den Prozess „hineinlaufen<br />
lässt“. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 602/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />
Aktenversendungspauschale: Kostentragungspflicht für Rechtsanwalt<br />
(LG Düsseldorf, Beschl. v. 3.4.<strong><strong>20</strong>18</strong> – 1 AR 12/18) • Beantragt ein Rechtsanwalt für die Haftpflichtversicherung<br />
eines Geschädigten gem. § 475 Abs. 2 StPO Akteneinsicht, schuldet die Aktenversendungspauschale<br />
Nr. 9003 KV GKG gem. § 28 Abs. 2 GKG nur der Rechtsanwalt. Das gilt auch,<br />
wenn die Aktenversendung mit entsprechender Duldungsvollmacht des Rechtsanwalts zwar von der<br />
Versicherung beantragt wird, aber diese an den Rechtsanwalt erfolgen soll. Die Haftpflichtversicherung<br />
des Geschädigten ist kein Verfahrensbeteiligter, so dass sich ein etwaiges Akteneinsichtsrecht<br />
nach § 475 Abs. 2 StPO richtet. Demnach kann Akteneinsicht unter bestimmten<br />
Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn gemäß Absatz 1 für die Privatperson oder sonstige Stelle<br />
ein Rechtsanwalt tätig wird. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 603/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />
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