ZAP-2018-20
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Eilnachrichten <strong><strong>20</strong>18</strong> Fach 1, Seite 163<br />
diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt<br />
dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar<br />
nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst und auch keine Anwesenheit am Tatort;<br />
ausreichen kann vielmehr auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine<br />
Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich die objektiv aus einem<br />
wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden<br />
als Teil der Tätigkeit aller darstellen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 596/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />
Bußgeldbescheid: Form des Einspruchs<br />
(LG Mosbach, Beschl. v. 30.8.<strong><strong>20</strong>18</strong> – 1 Qs 22/18) • Die Einlegung des Einspruchs gegen den<br />
Bußgeldbescheid per E-Mail ist zulässig (§ 67 OWiG). <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 597/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />
Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug<br />
Europäischer Haftbefehl: Auswirkungen der Brexit-Ankündigung<br />
(EuGH, Urt. v. 19.9.<strong><strong>20</strong>18</strong> – C-327/18 PPU) • Die bloße Mitteilung eines Mitgliedstaats über seine Absicht,<br />
aus der Union auszutreten, ist kein „außergewöhnlicher“ Umstand, der es rechtfertigen könnte, die<br />
Vollstreckung eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Haftbefehls zu verweigern.<br />
Die Mitteilung des Vereinigten Königreichs über seine Absicht, aus der EU auszutreten, hat daher nicht<br />
zur Folge, dass die Vollstreckung eines von ihm ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigert oder<br />
vertagt werden darf. Liegen keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme<br />
vor, dass die Person, gegen die dieser Haftbefehl ergangen ist, nach dem Austritt des Ausstellungsmitgliedstaats<br />
aus der Union der Gefahr ausgesetzt ist, dass ihr die von der Charta und dem<br />
Rahmenbeschluss <strong>20</strong>02/584/JI des Rates v. 13.6.<strong>20</strong>02 (ABl <strong>20</strong>02, L 190, S. 1) zuerkannten Rechte genommen<br />
werden, ist der Haftbefehl zu vollstrecken. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 598/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />
Untersuchungshaft: Dauer des Haftprüfungsverfahrens<br />
(EGMR, Urt. v. 8.3.<strong><strong>20</strong>18</strong> – Individualbeschwerde-Nr. 22692/15) • Auch in umfangreichen und komplexen<br />
Strafverfahren verstößt es gegen das Beschleunigungsgebot aus Art. 5 Abs. 4 EMRK, wenn ein<br />
Haftprüfungsverfahren erst nach sechseinhalb Monaten und sogar neuneinhalb Monate nach Erlass der<br />
vorangegangenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft durch das zuständige<br />
OLG abgeschlossen wird. Hinweis: Verurteilt wurde in diesem Verfahren die Bundesrepublik Deutschland.<br />
In einem ergänzenden Votum vertritt der EGMR-Richter RANZONI die Auffassung, dass der tiefere<br />
Grund für die lange und oft konventionswidrige Dauer der Untersuchungshaft in Deutschland im<br />
Verfahrensrecht der StPO liegt. Würden die Akten dem OLG nämlich vor Ablauf der dreimonatigen Frist<br />
des § 121 Abs. 3 StPO vorgelegt, gebe es keine weitere Frist für die Haftprüfungsentscheidung des OLG.<br />
Dies sei aus Sicht der Menschenrechtskonvention eine Lücke im deutschen Strafverfahrensrecht, die<br />
geschlossen werden müsse. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 599/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />
Anwaltsrecht/Anwaltsbüro<br />
Anwaltswerbung: Persönliches Anschreiben an potenzielle Mandanten<br />
(BGH, Urt. v. 2.7.<strong><strong>20</strong>18</strong> – AnwZ (Brfg) 24/17) • Gemäß § 43b BRAO ist Werbung einem Rechtsanwalt nur<br />
erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die<br />
Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Eine Einschränkung der Werbemöglichkeit eines<br />
Rechtsanwalts kommt bei verfassungskonformer Auslegung des § 43b BRAO in Betracht, wenn sie im<br />
Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist sowie dem Grundsatz der<br />
Verhältnismäßigkeit entspricht (BGH, Urt. v. 13.11.<strong>20</strong>13 – I ZR 15/12). Hierbei ist in den Blick zu nehmen,<br />
dass die werberechtlichen Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts dem Zweck dienen, einerseits die<br />
Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern, andererseits auch die<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong> 1039