22.10.2018 Aufrufe

ZAP-2018-20

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Eilnachrichten <strong><strong>20</strong>18</strong> Fach 1, Seite 161<br />

die Eingliederung des Arbeitnehmers in das System der sozialen Sicherheit des Herkunftsmitgliedstaats<br />

bindet jedoch, solange sie von diesem Staat weder widerrufen noch für ungültig erklärt worden ist<br />

– außer im Fall von Betrug oder Rechtsmissbrauch – sowohl die Träger der sozialen Sicherheit als auch<br />

die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Arbeiten ausgeführt werden. Hinweis: Vorliegend waren für<br />

ca. 250 entsandte Arbeitnehmer aus Ungarn durch den ungarischen Sozialversicherungsträger A1-<br />

Bescheinigungen über die Anwendung ungarischer Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit ausgestellt<br />

worden. Der österreichische VGH hatte den EuGH um Erläuterungen zu den Unionsvorschriften<br />

über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und insb. zur Bindungswirkung der A1-<br />

Bescheinigung ersucht. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 588/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />

Arbeitnehmerdatenschutz: Keine Pflicht zur Herausgabe der privaten Handynummer<br />

(LAG Thüringen, Urt. v. 16.5.<strong><strong>20</strong>18</strong> – 6 Sa 442/17) • Die Erhebung/Erfassung der privaten Mobiltelefonnummer<br />

eines Arbeitnehmers gegen seinen Willen ist wegen des darin liegenden äußerst schwerwiegenden<br />

Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nur dann ausnahmsweise<br />

zulässig, wenn der Arbeitgeber ohne Kenntnis der Mobiltelefonnummer im Einzelfall eine legitime<br />

Aufgabe, für die der Arbeitnehmer eingestellt ist, nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise<br />

erfüllen kann und ihm eine andere Organisation der Aufgabenerfüllung nicht möglich oder nicht zumutbar<br />

ist. Schafft ein kommunaler Arbeitgeber die Rufbereitschaft für Notfälle im Gesundheitsamt für die Dauer<br />

der Nachtzeit von 19:01 bis 5:59 Uhr aus Kostengründen ab, um im Notfall einen der Beschäftigten nach<br />

dem Zufallsprinzip ggf. auch über das Mobiltelefon aus seiner Freizeit heraus zur Arbeitsleistung<br />

heranzuziehen, wählt er damit eine risikobehaftete Arbeitsorganisation. Diese rechtfertigt nicht den in der<br />

Herausgabe der Mobiltelefonnummer liegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten,<br />

denn grundsätzlich entscheidet jeder Arbeitnehmer selbst, für wen, wann und wo er durch Bekanntgabe<br />

der Mobiltelefonnummer erreichbar sein will. Verweigert ein Arbeitnehmer die datenschutzrechtlich<br />

unzulässige Erfassung der Mobiltelefonnummer hat er einen Anspruch auf Rücknahme und Entfernung<br />

einer deshalb erteilten Abmahnung aus der Personalakte. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 589/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />

Sozialrecht<br />

Verfassungsmäßigkeit: Beitragspflicht für Versorgungsbezüge<br />

(BVerfG, Beschl. v. 9.7.<strong><strong>20</strong>18</strong> – 1 BvL 2/18) • Die Beitragszahlung durch die Bezieher von Versorgungsbezügen<br />

in die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung ist mit der<br />

Verfassung vereinbar. Sie stellt weder einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar noch greift sie<br />

unverhältnismäßig in die Rechte der Betroffenen ein. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 590/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />

Arbeitslosengeldanspruch: Nichtberücksichtigung des Arbeitsentgelts bei Freistellung<br />

(LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.6.<strong><strong>20</strong>18</strong> – L 8 AL 27/18) • Im Bemessungszeitraum nach § 150 Abs. 1 S. 1<br />

SGB III werden lediglich die Entgelte berücksichtigt, die aufgrund einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen<br />

Sinne gezahlt wurden, wozu Entgelte, die für Zeiträume nach einer erfolgten Freistellung von der<br />

Arbeit gezahlt wurden, nicht zählen. Hinweis: Leistungsrechtlich steht ein Arbeitnehmer nicht in einem<br />

Beschäftigungsverhältnis, wenn dieses tatsächlich beendet und eine neue Beschäftigung nicht wieder<br />

aufgenommen wird. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber seine Verfügungsgewalt über den Arbeitnehmer<br />

nicht mehr beansprucht. Hiervon ist immer auszugehen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis<br />

kündigt und weitere Dienste nicht annimmt. Eine Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber<br />

von der Arbeit bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kommt dem gleich. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 591/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />

Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht<br />

Volkszählung: Verfassungsmäßigkeit des Zensus <strong>20</strong>11<br />

(BVerfG, Urt. v. 19.9.<strong><strong>20</strong>18</strong> – 2 BvF 1/15 u. 2 BvF 2/15) • Die Vorschriften, die die Vorbereitung und<br />

Durchführung der zum Stand vom 9.5.<strong>20</strong>11 erhobenen Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong> 1037

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!