ZAP-2018-20
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Eilnachrichten <strong><strong>20</strong>18</strong> Fach 1, Seite 159<br />
Nachlass/Erbrecht<br />
Nacherbenvermerk: Eintragung<br />
(BGH, Beschl. v. 12.7.<strong><strong>20</strong>18</strong> – V ZB 228/17) • Ist nur für einen Miterben eine Nacherbfolge angeordnet,<br />
unterliegt dieser, wenn er die übrigen Erbanteile hinzuerwirbt, hinsichtlich eines zum Nachlass<br />
gehörenden Grundstücks insgesamt den Beschränkungen des § 2113 BGB; bei seiner Eintragung als<br />
Grundstückseigentümer ist daher ein Nacherbenvermerk anzubringen. Anders liegt es hingegen, wenn<br />
eine aus zwei Personen bestehende Erbengemeinschaft dadurch endet, dass einer der Gesamthänder<br />
stirbt und der andere Gesamthänder dessen alleiniger Vorerbe („zweite Stufe“) und damit alleiniger<br />
Eigentümer eines von der Gesamthand gehaltenen Grundstücks wird. Dann findet § 2113 BGB weder<br />
direkte noch entsprechende Anwendung, weil der Schutz des Anteils, der dem Überlebenden schon<br />
vorher zu eigenem Recht zustand, hier Vorrang vor den Interessen des Nacherben hat.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 580/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />
Zivilprozessrecht<br />
Zweistufiges Schiedsverfahren: Wirksamkeit des Schiedsspruch erster Instanz<br />
(BGH, Beschl. v. 9.5.<strong><strong>20</strong>18</strong> – I ZB 77/17) • Die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs erster Instanz steht unter<br />
der aufschiebenden Bedingung seiner Bestätigung durch das Oberschiedsgericht. Die aufschiebende<br />
Bedingung tritt ein, wenn die Berufung nicht fristgemäß eingelegt, als unzulässig verworfen oder als<br />
unbegründet zurückgewiesen wird. Wird das Schiedsverfahren dadurch abgeschlossen, dass das<br />
Oberschiedsgericht die Berufung gegen den Schiedsspruch als unzulässig verwirft, ist Gegenstand der<br />
Vollstreckbarerklärung gem. § 1060 ZPO der Schiedsspruch erster Instanz, der mit der Verwerfung der<br />
Berufung als unzulässig die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils erlangt hat. Im<br />
Verfahren der Vollstreckbarerklärung kann der Antragsgegner gegen diesen Schiedsspruch Aufhebungsgründe<br />
i.S.v. § 1059 Abs. 2 ZPO geltend machen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 581/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />
Sachverständigengutachten: Erstattungsfähigkeit der Auslagen<br />
(LG Chemnitz, Beschl. v. 3.7.<strong><strong>20</strong>18</strong> – 2 Qs 241/18) • Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines<br />
Privatgutachtens richtet sich nicht nach den Vergütungssätzen des JVEG. Auch eine entsprechende<br />
Anwendung des JVEG kommt nicht in Betracht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass es<br />
einem Betroffenen möglich ist, einen geeigneten Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen<br />
Vergütungssätzen zu gewinnen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 582/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />
Zwangsvollstreckung/Insolvenz<br />
Insolvenzanfechtung: Anforderungen an ein Sanierungskonzept<br />
(BGH, Urt. v. 14.6.<strong><strong>20</strong>18</strong> – IX ZR 22/15) • Ein Sanierungsplan kann zu einer Verneinung des<br />
Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Insolvenzschuldners führen. Um die Vermutung des § 133<br />
Abs. 1 S. 2 InsO zu widerlegen, ist jedoch Voraussetzung auf Schuldnerseite, dass zu der Zeit der<br />
angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes<br />
Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und<br />
die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte. Die bloße Hoffnung des Schuldners<br />
auf eine Sanierung räumt seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus. Hinweis: Nicht notwendig ist,<br />
dass ein Sanierungsplan, um zu einer Verneinung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes zu führen,<br />
bestimmten formalen Erfordernissen entsprechen muss, wie sie das Institut für Wirtschaftsprüfer in<br />
Deutschland e.V. in dem IDW Standard S6 (IDW S6) oder das Institut für die Standardisierung von<br />
Unternehmenssanierungen (ISU) als Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte aufgestellt<br />
haben. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 583/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong> 1035