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ZAP-2018-20

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Eilnachrichten <strong><strong>20</strong>18</strong> Fach 1, Seite 159<br />

Nachlass/Erbrecht<br />

Nacherbenvermerk: Eintragung<br />

(BGH, Beschl. v. 12.7.<strong><strong>20</strong>18</strong> – V ZB 228/17) • Ist nur für einen Miterben eine Nacherbfolge angeordnet,<br />

unterliegt dieser, wenn er die übrigen Erbanteile hinzuerwirbt, hinsichtlich eines zum Nachlass<br />

gehörenden Grundstücks insgesamt den Beschränkungen des § 2113 BGB; bei seiner Eintragung als<br />

Grundstückseigentümer ist daher ein Nacherbenvermerk anzubringen. Anders liegt es hingegen, wenn<br />

eine aus zwei Personen bestehende Erbengemeinschaft dadurch endet, dass einer der Gesamthänder<br />

stirbt und der andere Gesamthänder dessen alleiniger Vorerbe („zweite Stufe“) und damit alleiniger<br />

Eigentümer eines von der Gesamthand gehaltenen Grundstücks wird. Dann findet § 2113 BGB weder<br />

direkte noch entsprechende Anwendung, weil der Schutz des Anteils, der dem Überlebenden schon<br />

vorher zu eigenem Recht zustand, hier Vorrang vor den Interessen des Nacherben hat.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 580/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />

Zivilprozessrecht<br />

Zweistufiges Schiedsverfahren: Wirksamkeit des Schiedsspruch erster Instanz<br />

(BGH, Beschl. v. 9.5.<strong><strong>20</strong>18</strong> – I ZB 77/17) • Die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs erster Instanz steht unter<br />

der aufschiebenden Bedingung seiner Bestätigung durch das Oberschiedsgericht. Die aufschiebende<br />

Bedingung tritt ein, wenn die Berufung nicht fristgemäß eingelegt, als unzulässig verworfen oder als<br />

unbegründet zurückgewiesen wird. Wird das Schiedsverfahren dadurch abgeschlossen, dass das<br />

Oberschiedsgericht die Berufung gegen den Schiedsspruch als unzulässig verwirft, ist Gegenstand der<br />

Vollstreckbarerklärung gem. § 1060 ZPO der Schiedsspruch erster Instanz, der mit der Verwerfung der<br />

Berufung als unzulässig die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils erlangt hat. Im<br />

Verfahren der Vollstreckbarerklärung kann der Antragsgegner gegen diesen Schiedsspruch Aufhebungsgründe<br />

i.S.v. § 1059 Abs. 2 ZPO geltend machen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 581/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />

Sachverständigengutachten: Erstattungsfähigkeit der Auslagen<br />

(LG Chemnitz, Beschl. v. 3.7.<strong><strong>20</strong>18</strong> – 2 Qs 241/18) • Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines<br />

Privatgutachtens richtet sich nicht nach den Vergütungssätzen des JVEG. Auch eine entsprechende<br />

Anwendung des JVEG kommt nicht in Betracht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass es<br />

einem Betroffenen möglich ist, einen geeigneten Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen<br />

Vergütungssätzen zu gewinnen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 582/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />

Zwangsvollstreckung/Insolvenz<br />

Insolvenzanfechtung: Anforderungen an ein Sanierungskonzept<br />

(BGH, Urt. v. 14.6.<strong><strong>20</strong>18</strong> – IX ZR 22/15) • Ein Sanierungsplan kann zu einer Verneinung des<br />

Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Insolvenzschuldners führen. Um die Vermutung des § 133<br />

Abs. 1 S. 2 InsO zu widerlegen, ist jedoch Voraussetzung auf Schuldnerseite, dass zu der Zeit der<br />

angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes<br />

Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und<br />

die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte. Die bloße Hoffnung des Schuldners<br />

auf eine Sanierung räumt seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus. Hinweis: Nicht notwendig ist,<br />

dass ein Sanierungsplan, um zu einer Verneinung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes zu führen,<br />

bestimmten formalen Erfordernissen entsprechen muss, wie sie das Institut für Wirtschaftsprüfer in<br />

Deutschland e.V. in dem IDW Standard S6 (IDW S6) oder das Institut für die Standardisierung von<br />

Unternehmenssanierungen (ISU) als Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte aufgestellt<br />

haben. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 583/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong> 1035

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