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ZAP-2018-20

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Eilnachrichten <strong><strong>20</strong>18</strong> Fach 1, Seite 157<br />

stehen ihm daneben weder unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes nach § 651c Abs. 3 BGB<br />

noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes die Mehrkosten einer Ersatzreise zu.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 572/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />

Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht<br />

Veräußerung von Wohnungseigentum: Umfang des Zustimmungserfordernisses<br />

(KG, Beschl. v. 3.5.<strong><strong>20</strong>18</strong> – 1 W 370/17) • Die dem Grundbuchamt nachzuweisende Auflassung bedarf für<br />

ihre Wirksamkeit gem. § 12 Abs. 1, 3 S. 1 WEG grds. der Zustimmung des Verwalters. Die Ausnahme vom<br />

Zustimmungserfordernis nach § 12 WEG „der ersten Veräußerung nach Teilung“ erfasst nicht eine<br />

(erneute) Veräußerung durch eine Person, in deren Hand sich nach den Erstveräußerungen sämtliche<br />

Wohnungseigentumsrechte vereinigt haben. Soll die Verwalterzustimmung durch die Zustimmungserklärung<br />

der übrigen Eigentümer ersetzt werden, haben auch die sog. werdenden Wohnungseigentümer<br />

zuzustimmen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 573/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />

Bank- und Kreditwesen<br />

Darlehensvertrag: Umwandlung in ein Rückabwicklungsverhältnis<br />

(KG, Urt. v. 17.5.<strong><strong>20</strong>18</strong> – 8 U 225/16) • Grundsätzlich gilt, dass ein Verbraucher, der die Umwandlung eines<br />

Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, vorrangig Leistungsklage<br />

auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB a.F. gegen die beklagte Bank<br />

erheben muss. Der Antrag auf Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein<br />

Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat, ist allerdings zulässig, weil der Vorrang der Leistungsklage<br />

nicht anzunehmen ist, nachdem die gegenseitigen Rückabwicklungsansprüche zur Aufrechnung<br />

gestellt worden sind. Jedenfalls dann, wenn die beklagte Bank mit der Hilfswiderklage eine Abrechnung<br />

der gegenseitigen Rückabwicklungsansprüche vorlegt, ist gesichert, dass die Stattgabe der Feststellungsklage<br />

zu einer endgültigen Klärung sämtlicher Streitpunkte führt. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 574/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />

Straßenverkehrsrecht<br />

Kfz-Sachverständiger: Wirksamkeit von AGB<br />

(BGH, Urt. v. 17.7.<strong><strong>20</strong>18</strong> – VI ZR 274/17 u. 277/17) • Eine in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-<br />

Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel über die Abtretung von Honoraransprüchen<br />

kann wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2, 1 BGB unwirksam sein. Unklar<br />

ist die Klausel, wenn aus ihr für den als durchschnittlichen Kunden angesprochenen (durchschnittlichen)<br />

Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen<br />

zustehen sollen, wenn der Sachverständige nach „zur Sicherung“ und „erfüllungshalber“<br />

erfolgter (Erst-)Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel verbleibenden<br />

vertraglichen Honoraranspruch geltend macht. Die Intransparenz führt nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zur<br />

Unwirksamkeit der gesamten Klausel über die „Abtretung und Zahlungsanweisung“.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 575/<strong><strong>20</strong>18</strong><br />

Haftpflichtversicherung: Strafbarkeit bei Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherung<br />

(OLG Köln, Beschl. v. 11.4.<strong><strong>20</strong>18</strong> – 1 RVs 61/18) • Nach § 6 PflVG macht sich strafbar, wer vorsätzlich (Abs. 1)<br />

oder fahrlässig (Abs. 2) auf öffentlichen Wegen ein Fahrzeug gebraucht, obwohl für dieses der<br />

erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag nicht mehr besteht. Vorausgesetzt ist danach, dass der<br />

Versicherungsvertrag durch Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder in anderer Weise aufgelöst worden<br />

ist. Hinweis: § 6 PflVG hat in der Praxis eine nicht zu unterschätzende Bedeutung; nicht zuletzt<br />

deswegen, da Personen, die hier geschädigt werden, einen extrem schweren Stand haben. Gleichwohl<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 24.10.<strong><strong>20</strong>18</strong> 1033

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