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DIE MEG INFORMIERT<br />
DIE EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG (KURZ: DSGVO)<br />
Schreckgespenst oder doch alles nur<br />
halb so wild?<br />
Ende Mai ging ein großer Aufruhr durchs Internet,<br />
aber hat sich die mythenbehaftete Panikmache<br />
überhaupt gelohnt? Es wurden Abmahnwellen und<br />
Bußgelder angedroht, sodass einem nur so der<br />
Kopf qualmte. Plötzlich war jeder ein Datenschutzexperte.<br />
Oder eben nicht.<br />
Mit der Digitalisierung stieg die Masse an verarbeiteten<br />
Daten in Unternehmen stark an – dabei war es<br />
egal, ob sie die Daten nur erfassen, verarbeiten oder<br />
speichern. An diesen Umstand hat sich der Gesetzgeber<br />
angepasst. Seit dem 25.05.2018 gilt europaweit<br />
die neue Datenschutz-Grundverordnung.<br />
Was heißt das für Ihren Arbeits alltag?<br />
Anders als man es vielleicht vermuten könnte,<br />
gelten auch Handwerksbetriebe als datenverarbeitende<br />
Unternehmen, wenn sie Mitarbeiterdaten<br />
erfassen und Kundendaten speichern. Damit<br />
unterliegen sie den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes<br />
und sind auch vom Inkraftt reten<br />
der DSGVO betroffen. In Kraft ist die DSGVO<br />
übrigens schon seit dem 25. Mai 2016, aber es<br />
galt noch eine zweijährige Übergangsfrist. Ihre<br />
Einhaltung durch die EU-Datenschutzaufsichtsbehörden<br />
und Gerichte ist also auch erst seit Ende<br />
der Übergangsfrist überprüfbar.<br />
Daten, die Sie nutzen dürfen:<br />
Eine Datennutzung ist nur dann zulässig, wenn<br />
eine gesetzliche Vorschrift sie erlaubt oder derjenige,<br />
dessen Daten verarbeitet werden sollen,<br />
in die Nutzung einwilligt.<br />
Die DSGVO (Artikel 6) erlaubt die Datennutzung<br />
demnach dann ohne Einwilligung:<br />
wenn die Verarbeitung zur Erfüllung eines<br />
Vertrags erforderlich ist (z. B. die Adresse des<br />
Kunden, um den Auftrag vor Ort beim Kunden<br />
ausführen zu können).<br />
wenn sie zur Durchführung vorvertraglicher<br />
Maßnahmen erforderlich ist (z. B. die E-Mail-<br />
Adresse, um dem Kunden einen Kostenvoranschlag<br />
senden zu können).<br />
wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen<br />
des Handwerksbetriebs oder eines Dritten erforderlich<br />
ist und die Interessen der betroffenen<br />
Person nicht überwiegen (z. B. die Auswertung<br />
der Kundendatei, um bestimmte Kunden zielgerichtet<br />
mit Werbung anzusprechen).<br />
Wichtig: Für alle anderen Fälle ist es nötig,<br />
eine Einwilligung von der betreffenden Person<br />
einzuholen.<br />
Sensibilität ist das Stichwort<br />
Behalten Sie immer im Hinterkopf, dass die<br />
personenbezogenen Daten Ihrer Kunden und<br />
Mitarbeiter heilig sind und stellen Sie Ihre Datenverarbeitung<br />
neu auf.<br />
Einwilligungen einholen: Für jede Datennutzung,<br />
die nicht durch die gesetzlichen Vorgaben<br />
erlaubt ist, muss eine Einwilligungserklärung<br />
eingeholt werden. Diese muss nicht<br />
zwingend in schriftlicher Form vorliegen –<br />
angesichts der Nachweispflicht der Betriebe,<br />
bringt dies aber erhebliche Vorteile bzw. Rechtssicherheit.<br />
Auskunftsrecht, Informationspflicht und<br />
Recht auf Löschung der Daten: Betroffene<br />
haben das Recht, vom datenverarbeitenden<br />
Betrieb eine Bestätigung zu verlangen, ob<br />
über sie personenbezogene Daten gespeichert<br />
sind und verarbeitet werden. Werden<br />
Daten nicht bei der betroffenen Person selbst,<br />
sondern bei einem Dritten erhoben, muss die<br />
Person darüber informiert werden. Außerdem<br />
hat jeder, dessen Daten erhoben werden, ein<br />
Recht darauf, dass die Daten auf Verlangen<br />
gelöscht werden.<br />
Dokumentation der Datenverarbeitung (Verarbeitungsverzeichnis):<br />
Handwerksbetriebe,<br />
die personenbezogene Daten verarbeiten, sind<br />
verpflichtet, sämtliche Verarbeitungsprozesse<br />
im sogenannten „Verzeichnis von Verarbeitungs<br />
tätigkeiten“ zu dokumentieren.<br />
Alles in allem ist es wichtig, dass Sie sensibel mit<br />
den Daten Ihrer Kunden umgehen und sich als<br />
Handwerksbetrieb an die DSGVO halten. Stellen<br />
Sie sicher, dass Sie eine aktuelle Datenschutzerklärung<br />
haben – holen Sie sich hierfür ruhig professionelle<br />
Hilfe oder greifen Sie auf frei zugängliche<br />
Muster zurück. Solche Muster finden Sie auch<br />
im „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“.<br />
Es bleibt zu sagen, dass Sie das Thema nicht<br />
auf die leichte Schulter nehmen sollten – die<br />
große Panik, die verbreitet wurde, ist allerdings<br />
momentan nicht gerechtfertigt.<br />
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