WEGE IN DIE SELBSTSTÄNDIGKEIT| w.news 10.2018
10.2018 | Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: Heilbronn-Franken – Wege in Selbstständigkeit • Tagungen, Events & Catering• Advertorial B4B Themenmagazin
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Recht + Rat<br />
© Jamrooferpix – AdobeStock<br />
SONN- UND FEIERTAGS-<br />
ZUSCHLÄGE S<strong>IN</strong>D<br />
M<strong>IN</strong>DESTLOHNWIRKSAM<br />
Von Hans-Joachim Beckers<br />
Zahlt ein Arbeitgeber seinem<br />
Arbeitnehmer Sonn- und<br />
Feiertagszuschläge, kann damit<br />
der Anspruch auf Mindestlohn<br />
erfüllt werden. Das<br />
hat das Bundesarbeitsgericht<br />
im Fall einer Teilzeitbeschäftigten in einem<br />
Seniorenheim entschieden. Die Arbeitnehmerin<br />
erhielt vom Arbeitgeber für geleistete<br />
Arbeit, die Sonn- und Feiertagsarbeit einschloss,<br />
einen Stundenlohn von 8,50 Euro.<br />
Sie machte geltend, der Sonn- und Feiertagszuschlag<br />
dürfe nicht auf den Mindestlohn<br />
angerechnet und müsse zusätzlich geleistet<br />
werden. In seiner Begründung weist das Gericht<br />
darauf hin, dass alle im arbeitsrechtlichen<br />
Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen<br />
mindestlohnwirksam seien<br />
mit Ausnahme solcher Zahlungen, die ohne<br />
Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung<br />
oder aufgrund einer besonderen gesetzlichen<br />
Zweckbestimmung gezahlt werden. Danach<br />
seien Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit<br />
mindestlohnwirksam, denn sie würden<br />
gerade für die tatsächliche Arbeitsleistung<br />
gewährt und unterlägen keiner besonderen<br />
gesetzlichen Zweckbestimmung. Damit unterschieden<br />
sie sich von der für Nachtarbeit<br />
aufgrund des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)<br />
festgelegten Zweckbestimmung. Das ArbZG<br />
begründe für Sonn- und Feiertagsarbeit keine<br />
besonderen Zahlungspflichten des Arbeitgebers.<br />
Damit habe der Arbeitgeber durch<br />
seine Zahlung des Mindestlohns die Entgeltansprüche<br />
der Arbeitnehmerin erfüllt.<br />
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts – BAG – vom 17. Januar 2018;<br />
Az.: 5 AZR 69/17)