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WEGE IN DIE SELBSTSTÄNDIGKEIT| w.news 10.2018

10.2018 | Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: Heilbronn-Franken – Wege in Selbstständigkeit • Tagungen, Events & Catering• Advertorial B4B Themenmagazin

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Recht + Rat<br />

© Jamrooferpix – AdobeStock<br />

SONN- UND FEIERTAGS-<br />

ZUSCHLÄGE S<strong>IN</strong>D<br />

M<strong>IN</strong>DESTLOHNWIRKSAM<br />

Von Hans-Joachim Beckers<br />

Zahlt ein Arbeitgeber seinem<br />

Arbeitnehmer Sonn- und<br />

Feiertagszuschläge, kann damit<br />

der Anspruch auf Mindestlohn<br />

erfüllt werden. Das<br />

hat das Bundesarbeitsgericht<br />

im Fall einer Teilzeitbeschäftigten in einem<br />

Seniorenheim entschieden. Die Arbeitnehmerin<br />

erhielt vom Arbeitgeber für geleistete<br />

Arbeit, die Sonn- und Feiertagsarbeit einschloss,<br />

einen Stundenlohn von 8,50 Euro.<br />

Sie machte geltend, der Sonn- und Feiertagszuschlag<br />

dürfe nicht auf den Mindestlohn<br />

angerechnet und müsse zusätzlich geleistet<br />

werden. In seiner Begründung weist das Gericht<br />

darauf hin, dass alle im arbeitsrechtlichen<br />

Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen<br />

mindestlohnwirksam seien<br />

mit Ausnahme solcher Zahlungen, die ohne<br />

Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung<br />

oder aufgrund einer besonderen gesetzlichen<br />

Zweckbestimmung gezahlt werden. Danach<br />

seien Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit<br />

mindestlohnwirksam, denn sie würden<br />

gerade für die tatsächliche Arbeitsleistung<br />

gewährt und unterlägen keiner besonderen<br />

gesetzlichen Zweckbestimmung. Damit unterschieden<br />

sie sich von der für Nachtarbeit<br />

aufgrund des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)<br />

festgelegten Zweckbestimmung. Das ArbZG<br />

begründe für Sonn- und Feiertagsarbeit keine<br />

besonderen Zahlungspflichten des Arbeitgebers.<br />

Damit habe der Arbeitgeber durch<br />

seine Zahlung des Mindestlohns die Entgeltansprüche<br />

der Arbeitnehmerin erfüllt.<br />

(Urteil des Bundesarbeitsgerichts – BAG – vom 17. Januar 2018;<br />

Az.: 5 AZR 69/17)

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