WEGE IN DIE SELBSTSTÄNDIGKEIT| w.news 10.2018
10.2018 | Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: Heilbronn-Franken – Wege in Selbstständigkeit • Tagungen, Events & Catering• Advertorial B4B Themenmagazin
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Berechtigten – seit langer Zeit oder seit der<br />
Gründung des Unternehmens unverändert<br />
sind. Hier ist darauf zu achten, dass die Gesellschafterliste<br />
auch elektronisch hinterlegt<br />
wurde. Nur dann ist die Eintragung im Transparenzregister<br />
entbehrlich.<br />
Beispiel:<br />
Die A-GmbH hat zwei Gesellschafter. Diese<br />
sind zu jeweils 50 Prozent beteiligt. Die<br />
Gesellschaft wurde im Jahr 1998 gegründet.<br />
Die Gesellschafterliste wurde bei Gründung<br />
ordnungsgemäß beim Registergericht eingereicht.<br />
Die Beteiligungsverhältnisse haben<br />
sich seit der Gründung nicht geändert.<br />
Die elektronische Datenbasis des Handelsregisters<br />
reicht bis 2007 zurück. Eine weiter<br />
zurückliegend eingereichte Gesellschafterliste<br />
liegt nicht in elektronischer Form vor.<br />
In diesem Fall sind zwar die handelsregisterrechtlichen<br />
Voraussetzungen erfüllt, da die<br />
Gesellschafterliste in obigem Beispiel – nach<br />
wie vor – aktuell ist. Dennoch wäre die zusätzliche<br />
Eintragung im Transparenzregister<br />
erforderlich, um den Anforderungen gemäß<br />
§ 20 Abs. 2 GWG zu genügen.<br />
Geht man davon aus, dass bei ansonsten unverändertem<br />
Sachverhalt die obige Gesellschaft<br />
im Jahr 2008 gegründet wird, ist eine<br />
zusätzliche Eintragung ins Transparenzregister<br />
nicht erforderlich. Hier ergeben sich<br />
alle nach dem GwG erforderlichen Angaben<br />
bereits aus anderen elektronischen öffentlichen<br />
Registern, konkret dem Handelsregister.<br />
Insbesondere die Unternehmen in der Rechtsform<br />
der GmbH sollten den Sachverhalt, wie<br />
im Schaubild dargestellt, prüfen .<br />
Das BVA betreibt die Verfolgung von Verstößen<br />
gegen die Eintragungspflicht ins Transparenzregister<br />
mittlerweile konsequent.<br />
Wenn ein solcher Bußgeldbescheid ergeht,<br />
gibt es stets die Möglichkeit hiergegen Einspruch<br />
zu erheben. In diesen Fällen können<br />
sich Mitglieder gerne an die Ansprechpartner<br />
der IHK wenden. So kann gemeinsam<br />
geprüft werden, ob ein Vorgehen gegen den<br />
Bescheid sinnvoll ist.<br />
KONTAKT<br />
Stefan Widder<br />
Justiziar<br />
Telefon 07131 9677-443<br />
E-Mail stefan.widder@<br />
heilbronn.ihk.de<br />
<strong>IN</strong>FORMATION<br />
www.heilbronn.ihk.de<br />
Dok.Nr.: NEW003207 und RUS008878<br />
Gab es seit Gründung der GmbH Änderungen in der<br />
Gesellschaerstruktur?<br />
Ja<br />
Nein<br />
Wurde die aktualisierte<br />
Gesellschaerliste beim HR<br />
hinterlegt?<br />
Wurde bei Gründung eine<br />
Gesellschaerliste beim HR<br />
hinterlegt?<br />
Ja<br />
Nein<br />
Nein<br />
Ja<br />
Wurde diese Liste ab dem<br />
Jahr 2007 oder später beim<br />
HR eingereicht?<br />
Handlungsbedarf:<br />
Die GmbH ist verpflichtet eine<br />
stets aktuelle Liste ihrer<br />
Gesellschaer beim HR zu<br />
hinterlegen (§ 40 Abs. 1 GmbHG)<br />
Wurde die Gesellscha ab<br />
dem Jahr 2007 oder später<br />
in das HR eingetragen?<br />
Ja<br />
Kein Handlungsbedarf:<br />
Die nach § 20 Abs. 2 GwG<br />
erforderlichen Formalien ergeben<br />
sich bereits aus dem HR<br />
Ja<br />
Nein<br />
Handlungsbedarf:<br />
Die nach § 20 Abs. 2 GwG erforderlichen<br />
Pflichten sind nicht erfüllt. Es<br />
muss eine gesonderte Eintragung im<br />
Transparenzregister erfolgen.<br />
Nein<br />
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