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Deutschland VET Research Report 2009 - BiBB

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136 Dietmar Frommberger<br />

(vgl. OECD 2008). Gleichwohl liegen die originären Beweggründe für die Möglichkeit des Erwerbs<br />

der Hochschulreife über den beruflichen Bildungsweg in der beruflichen Bildung selbst. Diese<br />

Argumentation kann hier aus Platzgründen nicht ausgeführt werden (vgl. dazu Frommberger<br />

1999, S. 265 ff). Jedoch sei darauf hingewiesen, dass diese Frage der Öffnung der Hochschulen in<br />

berufsbildungstheoretischer und auch in empirischer Hinsicht seit Jahrzehnten im Prinzip<br />

beantwortet ist, jedoch politisch nicht durchsetzbar war und regelrecht blockiert wurde. Erst der<br />

internationale Vergleich mit Bezug auf die Rate der Studierenden sowie die Notwendigkeit der<br />

Attraktivitätssteigerung beruflicher Bildung führte in <strong>Deutschland</strong> zur Akzeptanz dieser alten<br />

Forderung. 40<br />

Große Vielfalt hochschulrechtlicher Zulassungs‐ und schulrechtlicher<br />

Zugangsregelungen für die berufliche Bildung<br />

Für die Frage des Übergangs von der Berufsbildung in die Hochschulbildung ist zwischen den<br />

hochschulrechtlichen Zulassungsregelungen einerseits und den schulrechtlichen<br />

Zugangsregelungen andererseits zu unterscheiden. Die Anzahl der verschiedenen<br />

hochschulrechtlichen Zulassungsregelungen in <strong>Deutschland</strong> ist umfangreich. In einer Publikation<br />

der KMK (2006b) ist eine Übersicht zu finden. Die Zulassungsvarianten haben sich jedoch in den<br />

letzten Jahren stark weiter entwickelt. Eine Typisierung der Palette der Möglichkeiten der<br />

hochschulrechtlichen Zulassungsregelungen ist in Frommberger (1999, S. 283 ff) zu finden.<br />

Bundesweit liegt ein „bunter Strauß“ vor. Im Bundesland Bayern etwas wird in Art. 45 des<br />

Bayerischen Hochschulgesetzes Folgendes festgelegt: „(…) Absolventen und Absolventinnen der<br />

Meisterprüfung wird der fachgebundene Zugang zur Fachhochschule für die der Meisterprüfung<br />

fachlich entsprechenden Studiengänge eröffnet, wenn sie eine Beratungsgespräch an der<br />

Fachhochschule absolviert haben (…).“ Das heißt, dass in Bayern mit der erfolgreichen<br />

Absolvierung der beruflichen Weiterbildung die Hochschulzugangsberechtigung erworben wird,<br />

allerdings ausschließlich fachbezogen und für die Fachhochschulen sowie unter der Bedingung<br />

eines durchgeführten Beratungsgespräches. Im Hochschulgesetz des Bundeslandes Sachsen‐<br />

Anhalt etwa heißt es in § 27 Abs. 4: „Besonders befähigte Berufstätige, die aufgrund ihrer<br />

Begabung, ihrer Persönlichkeit und ihrer Vorbildung für ein Studium in Frage kommen, aber<br />

keine Hochschulreife besitzen, können die für das Studium einer bestimmten Fachrichtung<br />

40<br />

Der Anlass für die Forderung nach einer „Attraktivitätssteigerung“ beruflicher Ausbildung und für die<br />

Befürchtung, in Zukunft einen Mangel an qualifizierten Facharbeitern konstatieren zu müssen, ist auf das Jahr 1990 zu<br />

datieren, als erstmals in der deutschen Bildungsgeschichte die Zahl der Studierenden an den Hochschulen und<br />

Universitäten die Zahl der Auszubildenden übertraf. Obwohl der Vergleich dieser beiden Zahlen äußerst<br />

problematisch ist, wurden sie als ein Alarmsignal für die weitere Entwicklung der Berufsausbildung gedeutet. Über die<br />

Möglichkeit des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung in der beruflichen Bildung sollte die Wahl für eine Form<br />

der Berufsbildung anstatt für den klassischen Königsweg über die Allgemeinbildung attraktiver werden. Eine<br />

Sammlung diverser interessenpolitischer Stellungnahmen, welche die Akzeptanz der Öffnung der Hochschulen bereits<br />

für die 1990er Jahre auf breiter Ebene dokumentiert, ist in Mucke/Schwiedrzik (1995) zu finden.

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