Deutschland VET Research Report 2009 - BiBB
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136 Dietmar Frommberger<br />
(vgl. OECD 2008). Gleichwohl liegen die originären Beweggründe für die Möglichkeit des Erwerbs<br />
der Hochschulreife über den beruflichen Bildungsweg in der beruflichen Bildung selbst. Diese<br />
Argumentation kann hier aus Platzgründen nicht ausgeführt werden (vgl. dazu Frommberger<br />
1999, S. 265 ff). Jedoch sei darauf hingewiesen, dass diese Frage der Öffnung der Hochschulen in<br />
berufsbildungstheoretischer und auch in empirischer Hinsicht seit Jahrzehnten im Prinzip<br />
beantwortet ist, jedoch politisch nicht durchsetzbar war und regelrecht blockiert wurde. Erst der<br />
internationale Vergleich mit Bezug auf die Rate der Studierenden sowie die Notwendigkeit der<br />
Attraktivitätssteigerung beruflicher Bildung führte in <strong>Deutschland</strong> zur Akzeptanz dieser alten<br />
Forderung. 40<br />
Große Vielfalt hochschulrechtlicher Zulassungs‐ und schulrechtlicher<br />
Zugangsregelungen für die berufliche Bildung<br />
Für die Frage des Übergangs von der Berufsbildung in die Hochschulbildung ist zwischen den<br />
hochschulrechtlichen Zulassungsregelungen einerseits und den schulrechtlichen<br />
Zugangsregelungen andererseits zu unterscheiden. Die Anzahl der verschiedenen<br />
hochschulrechtlichen Zulassungsregelungen in <strong>Deutschland</strong> ist umfangreich. In einer Publikation<br />
der KMK (2006b) ist eine Übersicht zu finden. Die Zulassungsvarianten haben sich jedoch in den<br />
letzten Jahren stark weiter entwickelt. Eine Typisierung der Palette der Möglichkeiten der<br />
hochschulrechtlichen Zulassungsregelungen ist in Frommberger (1999, S. 283 ff) zu finden.<br />
Bundesweit liegt ein „bunter Strauß“ vor. Im Bundesland Bayern etwas wird in Art. 45 des<br />
Bayerischen Hochschulgesetzes Folgendes festgelegt: „(…) Absolventen und Absolventinnen der<br />
Meisterprüfung wird der fachgebundene Zugang zur Fachhochschule für die der Meisterprüfung<br />
fachlich entsprechenden Studiengänge eröffnet, wenn sie eine Beratungsgespräch an der<br />
Fachhochschule absolviert haben (…).“ Das heißt, dass in Bayern mit der erfolgreichen<br />
Absolvierung der beruflichen Weiterbildung die Hochschulzugangsberechtigung erworben wird,<br />
allerdings ausschließlich fachbezogen und für die Fachhochschulen sowie unter der Bedingung<br />
eines durchgeführten Beratungsgespräches. Im Hochschulgesetz des Bundeslandes Sachsen‐<br />
Anhalt etwa heißt es in § 27 Abs. 4: „Besonders befähigte Berufstätige, die aufgrund ihrer<br />
Begabung, ihrer Persönlichkeit und ihrer Vorbildung für ein Studium in Frage kommen, aber<br />
keine Hochschulreife besitzen, können die für das Studium einer bestimmten Fachrichtung<br />
40<br />
Der Anlass für die Forderung nach einer „Attraktivitätssteigerung“ beruflicher Ausbildung und für die<br />
Befürchtung, in Zukunft einen Mangel an qualifizierten Facharbeitern konstatieren zu müssen, ist auf das Jahr 1990 zu<br />
datieren, als erstmals in der deutschen Bildungsgeschichte die Zahl der Studierenden an den Hochschulen und<br />
Universitäten die Zahl der Auszubildenden übertraf. Obwohl der Vergleich dieser beiden Zahlen äußerst<br />
problematisch ist, wurden sie als ein Alarmsignal für die weitere Entwicklung der Berufsausbildung gedeutet. Über die<br />
Möglichkeit des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung in der beruflichen Bildung sollte die Wahl für eine Form<br />
der Berufsbildung anstatt für den klassischen Königsweg über die Allgemeinbildung attraktiver werden. Eine<br />
Sammlung diverser interessenpolitischer Stellungnahmen, welche die Akzeptanz der Öffnung der Hochschulen bereits<br />
für die 1990er Jahre auf breiter Ebene dokumentiert, ist in Mucke/Schwiedrzik (1995) zu finden.