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Deutschland VET Research Report 2009 - BiBB

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Transitions 131<br />

Lerneinheiten erfolgen, die aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden<br />

(sogenannte Qualifizierungsbausteine, vgl. Berufsbildungsgesetz, § 69). Idealtypisch erfolgt der<br />

Übergang von der Berufsausbildungsvorbereitung in eine anschließende Berufsausbildung unter<br />

Berücksichtigung und Anrechnung der abgeschlossenen Qualifizierungsbausteine. In der Praxis<br />

der Berufsbildung erfolgt der Übergang an dieser Schnittstelle jedoch nicht reibungslos, weil eine<br />

Anrechnung der Berufsausbildungsvorbereitung im Dualen System durch die<br />

Ausbildungsbetriebe nicht gesichert ist und in der Regel nicht geschieht. Die absolvierten<br />

Qualifizierungsbausteine in der Berufsausbildungsvorbereitung werden lediglich als eine<br />

zusätzliche Qualifizierung bzw. Voraussetzung für den Einstieg in eine Berufsausbildung<br />

gewertet. Auch die Angebote und Maßnahmen, die darüber hinaus im Übergangssystem<br />

absolviert werden, können lediglich die Chancen auf eine erfolgreiche<br />

Ausbildungsplatzbewerbung erhöhen. Eine Anrechnung der Leistungen, die nicht selten über<br />

einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren erworben werden, erfolgt meistens nicht. Eine<br />

gelegentliche Ausnahme stellt hier das Berufsgrundbildungsjahr dar, sofern dieses regional von<br />

den Ausbildungsbetrieben für den Einstieg in eine Berufsausbildung vorausgesetzt wird.<br />

Übergang zwischen verschiedenen Ausbildungsrichtungen im Dualen System: In der<br />

Berufsausbildung im Dualen System wird auf der Basis unterschiedlicher Ausbildungsberufe<br />

ausgebildet. Diese Ausbildungsberufe sind Berufsfeldern zugeordnet, beispielsweise dem metall‐<br />

oder elektrotechnischen oder dem kaufmännisch‐verwaltenden Berufsfeld. Häufig existiert eine<br />

curriculare Schnittmenge zwischen verschiedenen Ausbildungsrichtungen innerhalb eines<br />

Berufsfeldes und gegebenenfalls auch zwischen verschiedenen Berufsfeldern. Die Frage ist, wie<br />

beim Wechsel von einer Ausbildungsrichtung in eine andere bereits absolvierte Lernleistungen<br />

für die neue Ausbildungsrichtung anerkannt und angerechnet werden können, um Lernschleifen<br />

und ‐redundanzen zu vermeiden. Diese Frage ist auch deswegen von besonderer Relevanz, weil<br />

ein hoher Prozentsatz der Ausbildungsverträge aus unterschiedlichen Gründen vorzeitig<br />

aufgelöst wird und die Auszubildenden in eine alternative Berufsausbildung wechseln (müssen).<br />

Bislang liegen für diese Anerkennungs‐ und Anrechnungsfrage keine transparenten Regelungen<br />

vor.<br />

Übergang zwischen vollzeitschulischer und außerschulischer Berufsausbildung: Trotz § 39<br />

Berufsbildungsgesetz, wonach der Prüfungsausschuss der zuständigen Stellen für die<br />

Berufsbildung zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen im<br />

Rahmen der Abschlussprüfung im Dualen System gutachterliche Stellungnahmen Dritter,<br />

insbesondere der Berufsbildenden Schulen, einholen kann, besitzt die Anerkennung<br />

berufsschulisch erbrachter Lern‐ und Ausbildungsleistungen im System der außerschulischen<br />

bzw. betrieblichen Berufsbildung praktisch kaum eine Bedeutung. Auch der § 43 Abs. 2<br />

Berufsbildungsgesetz, wonach zur Abschlussprüfung zuzulassen ist, wer in einer berufsbildenden<br />

Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser<br />

Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht, spielt in<br />

der Praxis selbst in Zeiten einer schwierigen Ausbildungsplatzsituation nur eine untergeordnete<br />

Bedeutung. Die Anerkennung und Anrechnung schulischer Teilleistungen bzw. vollzeitschulisch

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