Rahmen-Hygieneplan für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
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<strong>Rahmen</strong>-<strong>Hygieneplan</strong><br />
gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz<br />
<strong>für</strong> <strong>Vorsorge</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rehabilitationseinrichtungen</strong><br />
erarbeitet vom<br />
Länder-Arbeitskreis<br />
zur Erstellung von Hygieneplänen nach § 36 IfSG<br />
Dr. Anke Bühling Landesamt <strong>für</strong> Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt<br />
Dr. Ines Hiller Landesges<strong>und</strong>heitsamt Brandenburg<br />
Dr. Axel Hofmann Landesuntersuchungsanstalt <strong>für</strong> das Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Veterinärwesen<br />
Sachsen<br />
Dr. Paul Kober Landesges<strong>und</strong>heitsamt Mecklenburg-Vorpommern<br />
Dr. Marika Kubisch Thüringer Landesamt <strong>für</strong> Lebensmittelsicherheit <strong>und</strong> Verbraucherschutz<br />
Dr. Bernhard Schicht Landesamt <strong>für</strong> Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt<br />
Stand: Januar 2003<br />
Überarbeitet <strong>und</strong> angepasst an Thüringer Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften vom:<br />
Thüringer Landesamt <strong>für</strong> Lebensmittelsicherheit <strong>und</strong> Verbraucherschutz<br />
Stand: Mai 2003
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Einleitung 3<br />
2 Hygienemanagement 3<br />
3 Basishygiene 4<br />
3.1 Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude, Räume, Ausstattung 4<br />
3.2 Händehygiene 4<br />
3.3 Hautdesinfektion (Hautantiseptik) 5<br />
3.4 Reinigung, Desinfektion <strong>und</strong> Instrumentenaufbereitung 6<br />
3.4.1 Reinigung/Desinfektion von Fußböden <strong>und</strong> anderen Flächen sowie Gegenständen 7<br />
3.4.2 Instrumentenaufbereitung/Sterilisation/Sterilgutlagerung 8<br />
3.4.3 Aufbereitung endoskopischen Instrumentariums 9<br />
3.4.4 Wäschehygiene <strong>und</strong> Bekleidung 10<br />
3.5 Umgang mit Lebensmitteln 11<br />
3.6 Sonstige hygienische Anforderungen 12<br />
3.6.1 Abfallbeseitigung 12<br />
3.6.2 Schädlingsprophylaxe <strong>und</strong> –bekämpfung 13<br />
3.6.3 Trinkwasser, Schwimm- <strong>und</strong> Badebeckenwasser 13<br />
4 Hygienische Anforderungen an Bereiche, in denen Kinder betreut werden 16<br />
4.1 Reinigungs- <strong>und</strong> Desinfektionsmaßnahmen 16<br />
4.2 Sand- <strong>und</strong> Wasserspielplätze 17<br />
5 Anforderungen an die Hygiene in Laboratorien 17<br />
6 Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes 18<br />
6.1 Ges<strong>und</strong>heitliche Anforderungen 18<br />
6.1.1 Personal im Küchen-/Lebensmittelbereich (§ 42 IfSG) 18<br />
6.1.2 Belehrung von Personal im Küchen- <strong>und</strong> Lebensmittelbereich (§ 43 IfSG) 18<br />
6.1.3 Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen 18<br />
6.2 Surveillance nosokomialer Infektionen <strong>und</strong> Resistenzen 19<br />
7 Anforderungen nach der Biostoffverordnung 20<br />
7.1 Gefährdungsbeurteilung 20<br />
7.2 Arbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen 20<br />
7.3 Impfungen <strong>für</strong> das Personal 21<br />
8 Hygiene bei speziellen Behandlungs- <strong>und</strong> Pflegemaßnahmen 21<br />
8.1 Behandlungsmaßnahmen 21<br />
8.2 Intensiv-Pflegemaßnahmen 22<br />
8.3 Umgang mit Medikamenten 23<br />
9 Umgang mit Verstorbenen 24<br />
10 Mikrobiologisches Monitoring <strong>und</strong> hygienische Untersuchungen 24<br />
10.1 Mikrobiologisches Monitoring 24<br />
10.2 Hygienische Untersuchungen 25<br />
11 Anlagen 26<br />
Anlage 1 Reinigungs- <strong>und</strong> Desinfektionsplan (Muster)<br />
Anlage 2 Verhalten beim Auftreten von MRSA <strong>und</strong> anderen multiresistenten<br />
Erregern<br />
Anlage 3 Wichtige rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> fachliche Empfehlungen<br />
Anlage 4 Belehrung gemäß § 43 Abs.1 IfSG: Ges<strong>und</strong>heitsinformationen <strong>für</strong><br />
den Umgang mit Lebensmitteln, schriftliche Erklärung ( ist bei Bedarf<br />
einzufügen)<br />
2
1 Einleitung<br />
<strong>Vorsorge</strong>- <strong>und</strong> Rehabilitations-Einrichtungen fungieren als Schnittstelle zwischen akutmedizinischer<br />
Versorgung <strong>und</strong> der Wiedereingliederung der Menschen in den normalen Alltag. Ziel des<br />
Aufenthalts in einer Rehabilitationseinrichtung ist die weitest mögliche Wiederherstellung körperlicher<br />
<strong>und</strong> geistiger Leistungsfähigkeit. Die möglichst rasche Übernahme von Patienten nach der klinischen<br />
Stabilisierung in der Akutversorgung ist eine wichtige Voraussetzung <strong>für</strong> den Therapie-<br />
Erfolg. Diese rasche Übernahme hat aber auch zur Folge, dass stark abwehrgeschwächte <strong>und</strong> somit<br />
infektionsgefährdete Patienten, die ihrerseits auch wieder eine Infektionsgefahr darstellen können,<br />
ein sehr umfangreiches <strong>und</strong> auch personalintensives Therapieprogramm durchlaufen. Dieses stellt<br />
aus krankenhaushygienischer Sicht eine besondere Herausforderung an die Maßnahmen zur Verhütung<br />
<strong>und</strong> Bekämpfung von Infektionen dar, die ihrerseits mit den Erfordernissen der Rehabilitationsmedizin<br />
in Einklang gebracht werden müssen.<br />
Übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen <strong>und</strong><br />
ihre Weiterverbreitung zu verhindern, ist Zweck des Infektionsschutzgesetzes. Das Gesetz setzt<br />
dabei in hohem Maße neben behördlichen Aufgaben <strong>und</strong> Zuständigkeiten auch auf die Eigenverantwortung<br />
der Träger <strong>und</strong> Leiter von <strong>Rehabilitationseinrichtungen</strong> sowie jedes Einzelnen.<br />
Nach § 36 Abs. 1 müssen <strong>Vorsorge</strong>- <strong>und</strong> Reha-Einrichtungen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen<br />
zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen. Für die Erstellung der Pläne enthält das<br />
Gesetz keine Vorgaben, sondern überlässt dies weitgehend dem Ermessen der jeweiligen Einrichtung.<br />
Empfohlen wird, auf eine weitgehende Standardisierung der Pläne hinzuwirken.<br />
Der vorliegende <strong>Rahmen</strong>plan soll hierbei Unterstützung geben. Die aufgeführten Hygienemaßnahmen<br />
sind Beispielinhalte, die auf die Situation in der jeweiligen Einrichtung angepasst <strong>und</strong> durch<br />
einrichtungsspezifische Details <strong>und</strong> Festlegungen ergänzt werden müssen. Im <strong>Hygieneplan</strong> sollten<br />
auch Maßnahmen der Ges<strong>und</strong>heitsförderung <strong>und</strong> –erhaltung angesprochen werden, die zur Prävention<br />
der nichtübertragbaren Erkrankungen <strong>für</strong> Patienten <strong>und</strong> Personal beitragen.<br />
Zu berücksichtigen sind dabei auch eventuell vorhandene regionale Vorschriften bzw. Landesregelungen.<br />
2 Hygienemanagement<br />
Der Leiter der Einrichtung trägt die Verantwortung <strong>für</strong> die Sicherung der hygienischen Erfordernisse<br />
<strong>und</strong> nimmt seine Verantwortung durch Anleitung <strong>und</strong> Kontrolle wahr. Er sollte zu seiner Unterstützung<br />
einen Hygienebeauftragten oder ein Hygieneteam benennen. Eine Fortbildung nach aktuellen<br />
fachlichen Gesichtspunkten ist dabei zu gewährleisten. Diese wird in verschiedenen B<strong>und</strong>esländern<br />
nach den Richtlinien des Robert Koch-Institutes angeboten.<br />
Die Sicherung der personellen, materiell-technischen <strong>und</strong> räumlichen Voraussetzungen liegt in der<br />
Verantwortlichkeit des jeweiligen Trägers.<br />
Name(n) des Beauftragten bzw. des Teams:<br />
Zu den Aufgaben des Hygienebeauftragten bzw. -teams gehören unter anderem:<br />
− Erstellung <strong>und</strong> Aktualisierung des <strong>Hygieneplan</strong>es<br />
− Kontrolle der Meldung von Infektionskrankheiten <strong>und</strong> -häufungen<br />
− Überwachung der Einhaltung der im <strong>Hygieneplan</strong> festgelegten Maßnahmen<br />
− Durchführung von hygienischen Untersuchungen (ggf. in Absprache mit dem Ges<strong>und</strong>heitsamt)<br />
− Durchführung <strong>und</strong> Dokumentation von Hygienebelehrungen<br />
− Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Ges<strong>und</strong>heitsamt<br />
3
Der <strong>Hygieneplan</strong> ist jährlich hinsichtlich seiner Aktualität zu überprüfen <strong>und</strong> ggf. zu ändern.<br />
Die Überwachung der Einhaltung der Hygienemaßnahmen erfolgt u. a. durch Begehungen der Einrichtung<br />
routinemäßig mindestens jährlich sowie bei aktuellem Bedarf. Die Ergebnisse werden<br />
schriftlich dokumentiert.<br />
Der <strong>Hygieneplan</strong> muss <strong>für</strong> alle Beschäftigten jederzeit zugänglich <strong>und</strong> einsehbar sein.<br />
Die Beschäftigten werden mindestens einmal pro Jahr hinsichtlich der erforderlichen Hygienemaßnahmen<br />
belehrt. Die Belehrung ist schriftlich zu dokumentieren. Bei der Einweisung der Mitarbeiter<br />
von Fremdfirmen ist die besondere Spezifik der Einrichtung zu beachten <strong>und</strong> in die vertraglichen<br />
Vereinbarungen einzuarbeiten.<br />
3 Basishygiene<br />
3.1 Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude, Räume, Ausstattung<br />
Gebäude, Räume <strong>und</strong> Ausstattungen müssen den baurechtlichen Anforderungen im jeweiligen<br />
B<strong>und</strong>esland, den Unfallverhütungsvorschriften, den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung<br />
sowie den brandschutztechnischen Vorschriften genügen.<br />
Insbesondere sind zu beachten:<br />
- Standort (Lärm, lufthygienische <strong>und</strong> klimatische Belastungen, Altlasten)<br />
- Hygienischen Anforderungen an Bauweise, Oberflächengestaltung <strong>und</strong> Ausstattung einzelner<br />
Räume (Patientenzimmer, Gemeinschaftsräume, Therapieräume, Schwimmbäder, Sanitärräume,<br />
Küche <strong>und</strong> Wirtschaftsräume, Personalräume, Funktions- <strong>und</strong> Nebenräume).<br />
- Barrierefreie <strong>und</strong> körperbehindertengerechte Gestaltung (DIN 18024 <strong>und</strong> 18025)<br />
- Die Oberflächen aller Einrichtungsgegenstände, Wandflächen <strong>und</strong> Fußböden müssen so beschaffen<br />
sein, dass die Reinigung (<strong>und</strong> ggf. Desinfektion) gut möglich ist.<br />
- Fußböden, Wände <strong>und</strong> Einrichtungsgegenstände bestimmter Bereiche (Patientenzimmer <strong>für</strong><br />
Schwerstpflegebedürftige, Untersuchungs- <strong>und</strong> Behandlungsräume, reine <strong>und</strong> unreine Arbeitsräume,<br />
Entsorgungsräume <strong>und</strong> Sanitärbereiche u.ä.) sowie in Küchen müssen feucht zu reinigen<br />
<strong>und</strong> zu desinfizieren sein. Diese Bereiche sind mit wischbaren Fußbodenbelägen bzw. entsprechenden<br />
Oberflächen auszustatten.<br />
Über die Art des Belages in Patientenzimmern sollte entsprechend dem vorliegenden Infektionsrisiko<br />
entschieden werden. Es ist zu prüfen, ob Teppichböden (Auslegware) desinfizierbar sind. Die<br />
Verwendung von textilen Belägen ist in Patientenbereichen prinzipiell kritisch zu sehen, da im Fall<br />
einer Kontamination (z. B. mit Blut, Mageninhalt oder Medikamenten) ein deutlich höherer Pflegeaufwand<br />
des Materials resultiert. Teppichböden sind in Intensiv-Pflegebereichen (z. B. der Frührehabilitation)<br />
sowie in Nass- <strong>und</strong> Pflegearbeitsräumen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht zu verwenden.<br />
Matratzen sind mit Schutzbezügen (feuchtigkeitsdicht, dampfdurchlässig, wasch- <strong>und</strong> desinfizierbar)<br />
auszustatten. Kissen <strong>und</strong> Decken sollen dampfdurchlässig <strong>und</strong> waschbar sein.<br />
Eine kontinuierliche planmäßige bauliche Instandhaltung <strong>und</strong> Renovierung ist notwendige Voraussetzung<br />
<strong>für</strong> jede effektive Reinigung <strong>und</strong> Desinfektion.<br />
Schimmelpilzbefall muss umgehend saniert werden.<br />
3.2 Händehygiene<br />
Durch die vielfältigen Kontakte mit der Umgebung <strong>und</strong> zu anderen Menschen erfolgt die Übertragung<br />
von Infektionserregern hauptsächlich über die Hände.<br />
4
Die Händehygiene gehört zu den wichtigsten Maßnahmen der Infektionsverhütung <strong>und</strong> der<br />
Bekämpfung von Infektionen.<br />
Die Anforderungen<br />
- an das Händewaschen<br />
- an die Händepflege<br />
- an das Tragen von Schutzhandschuhen<br />
- an die hygienische Händedesinfektion<br />
- an die chirurgische Händedesinfektion<br />
- an die Ausstattung der Handwaschplätze<br />
sind im <strong>Hygieneplan</strong> auf der Gr<strong>und</strong>lage der aktuellen Empfehlungen „Händehygiene“, herausgegeben<br />
vom Robert-Koch-Institut, zu erstellen.<br />
Zur Ausstattung der Handwaschplätze sind auch die Anforderungen der Berufsgenossenschaften,<br />
der Arbeitsstättenrichtlinie <strong>und</strong> ggf. vorhandene Hygienevorschriften der Länder zu berücksichtigen.<br />
Schutz vor Kontamination<br />
Nicht-Kontamination der Hände ist sicherer als jede nachträgliche Maßnahmen zur Eliminierung<br />
von Kontaminationen. Dies kann durch Non-touch-Techniken <strong>und</strong> durch Tragen von Handschuhen<br />
erfolgen.<br />
3.3 Hautdesinfektion (Hautantiseptik)<br />
Die Hautdesinfektion (Hautantiseptik) dient der Verhütung einer Infektionsübertragung auf<br />
Haut, Schleimhaut, W<strong>und</strong>en oder auf operativ freigelegten Hautflächen.<br />
Hinweise zur Hautdesinfektion/Hautantiseptik enthält die aktuelle Desinfektionsmittelliste der<br />
Deutschen Gesellschaft <strong>für</strong> Hygiene <strong>und</strong> Mikrobiologie (DGHM).<br />
Die Hautdesinfektion/Hautantiseptik soll eine Reduktion insbesondere der Standortflora (residente<br />
Flora) als auch eine Abtötung/Beseitigung der Anflugkeime (transiente Flora) bewirken.<br />
Sie ist erforderlich vor allen medizinischen Eingriffen, bei denen Barrieren verletzt werden, z.B.:<br />
- Punktionen<br />
- Injektionen<br />
- Legen von Kathetern<br />
- Chirurgische Eingriffe<br />
Die Durchführung hat in Abhängigkeit von der Art der vorzunehmenden invasiven Maßnahme<br />
differenziert zu erfolgen.<br />
Dabei ist wie folgt zu verfahren:<br />
Vor Kapillarblutentnahmen, subkutanen <strong>und</strong> intrakutanen Injektionen, intravenösen Punktionen<br />
zur Blutentnahme <strong>und</strong> Injektion:<br />
- Hygienische Händedesinfektion, auch vor dem Anziehen von Schutzhandschuhen.<br />
- Hautdesinfektionsmittel (DM) auf Punktionsstelle aufsprühen <strong>und</strong> mit sterilisiertem Tupfer<br />
in einer Richtung abreiben.<br />
- Einwirkzeit (EWZ) kann 15 sec bis zu 1 Minute betragen (Herstellerangaben beachten).<br />
- Einstichstelle muss trocken sein, ggf. gesonderten Tupfer nach Ende der EWZ einsetzen.<br />
- Nach Blutentnahme Einstichstelle mit einem Tupfer abdrücken <strong>und</strong>/oder einem Pflaster<br />
abdecken.<br />
5
Vor intramuskulären Injektionen <strong>und</strong> Legen peripherer Venenkatheter:<br />
- Wie o.g., nur wird die Hautdesinfektion 2 x hintereinander mit der entsprechenden Einwirkzeit<br />
(z.B. jeweils 1 Minute) vorgenommen (der 1. Vorgang gilt als Reinigung).<br />
- In talgdrüsenreichen Körperregionen (Stirn, Kopfhaut, Region längs des Rückgrats) sollte<br />
die Einwirkzeit länger (ggf. bis zu 10 min) sein.<br />
Vor intraartikulären Punktionen <strong>und</strong> Injektionen, vor Punktionen von primär sterilen Körperhöhlen,<br />
vor Arterienpunktionen <strong>und</strong> Legen zentraler Gefäßkatheter:<br />
- Hygienische Händedesinfektion, Anlegen von sterilen Handschuhen.<br />
- Verwendung von sterilen Tupfern, die mit dem Desinfektionsmittel satt getränkt sein müssen.<br />
- Die Einwirkzeit nach Herstellerangaben ist zu beachten (z. B. 2 x 2,5 Minuten).<br />
- In talgdrüsenreichen Körperregionen (Stirn, Kopfhaut, Region längs des Rückgrats) sollte<br />
die Einwirkzeit länger (ggf. bis zu 10 min) sein.<br />
- Bei der Punktion <strong>und</strong> Injektion von Gelenken sind zusätzlich besondere aseptische Kautelen<br />
(geeigneter Eingriffraum, chirurgische Händedesinfektion, M<strong>und</strong>-Nasenschutz, ggf. Haarschutz,<br />
sterilisierte Kleidung, sterile Abdeckung) zu beachten.<br />
Anforderung an das Desinfektionsmittel <strong>und</strong> Tupfer:<br />
- Die Präparate müssen eine Zulassung gemäß dem Arzneimittelgesetz besitzen .<br />
- Üblich sind Präparate mit einem Alkoholanteil von > 65 Vol. % (DGHM-gelistet).<br />
- Das Präparat muss sporenfrei sein, beim Umgang muss die Sporenfreiheit garantiert werden<br />
(kein Umfüllen).<br />
- Optimale Verpackung der sterilisierten Tupfer mit einer Stückzahl von 3 - 5 Tupfern.<br />
3.4 Reinigung, Desinfektion <strong>und</strong> Instrumentenaufbereitung<br />
- Eine gründliche <strong>und</strong> regelmäßige Reinigung häufig benutzter Flächen <strong>und</strong> Gegenstände ist<br />
eine wesentliche Voraussetzung <strong>für</strong> einen guten Hygienestatus.<br />
- Eine routinemäßige Desinfektion muss nur in bestimmte Bereichen <strong>und</strong> bei ausgewählten<br />
Handlungsabläufen erfolgen (vor allem bei invasiven Maßnahmen).<br />
- Die gezielte Desinfektion ist dort erforderlich, wo Krankheitserreger auftreten <strong>und</strong> Kontaktmöglichkeiten<br />
zur Weiterverbreitung bestehen (z. B. Verunreinigungen mit Erbrochenem, Blut,<br />
Stuhl, Urin).<br />
- Eine effektive Desinfektion wird nur erreicht, wenn <strong>für</strong> die beabsichtigte Desinfektionsaufgabe<br />
das geeignete Desinfektionsmittel in der vorgeschriebenen Konzentration <strong>und</strong> Einwirkzeit verwendet<br />
wird.<br />
- Die Desinfektionsmittel sind nach dem Anwendungsgebiet aus der Desinfektionsmittel-Liste<br />
der Deutschen Gesellschaft <strong>für</strong> Hygiene <strong>und</strong> Mikrobiologie (DGHM) mit der entsprechenden<br />
Konzentration <strong>und</strong> Einwirkzeit auszuwählen (ggf. nach Rücksprache mit dem Ges<strong>und</strong>heitsamt).<br />
- Reinigungs- <strong>und</strong> Desinfektionsmittel sind vor dem unberechtigten Zugriff geschützt aufzubewahren.<br />
- In jeder Einrichtung müssen Reinigungs- <strong>und</strong> Desinfektionspläne erarbeitet <strong>und</strong> gut sichtbar<br />
ausgehängt werden (siehe Anlage 1).<br />
- Die Pläne sollen konkrete Festlegungen zur Reinigung <strong>und</strong> Desinfektion (was, wann, womit,<br />
wie, wer) sowie Aussagen zur Überwachung – besonders auch bei Vergabe der Reinigungsarbeiten<br />
an Fremdfirmen enthalten (vertragliche Regelungen, Belehrung der Mitarbeiter über<br />
spezifische Belange).<br />
6
- Beim Auftreten meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten oder bei begründetem Verdacht<br />
sind spezielle Maßnahmen erforderlich, die vom Ges<strong>und</strong>heitsamt veranlasst oder mit diesem<br />
abgestimmt werden <strong>und</strong> nicht Gegenstand dieser Ausführungen sind. Für diesen Fall sind<br />
Desinfektionsmittel <strong>und</strong> –verfahren gemäß RKI-Liste einzusetzen.<br />
3.4.1 Reinigung/Desinfektion von Fußböden <strong>und</strong> anderen Flächen sowie Gegenständen<br />
Für die Festlegungen im einrichtungsinternen <strong>Hygieneplan</strong> sind die Empfehlungen der aktuellen<br />
Anlage zu Ziffer 6.12 der Richtlinie <strong>für</strong> Krankenhaushygiene <strong>und</strong> Infektionsprävention des<br />
Robert Koch-Institutes „Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung <strong>und</strong> Desinfektion<br />
von Flächen“ zu berücksichtigen.<br />
- Voraussetzung <strong>für</strong> eine vorschriftsmäßige Reinigung aller relevanten Flächen <strong>und</strong> Gegenstände<br />
ist die Sorge <strong>für</strong> Ordnung in der Einrichtung.<br />
- Folgende Gr<strong>und</strong>sätze sind bei Reinigungs- <strong>und</strong> Desinfektionsmaßnahmen zu berücksichtigen:<br />
• Bei Reinigungs- <strong>und</strong> Desinfektionsarbeiten ist geeignete Schutzkleidung (Handschuhe,<br />
Schürze/Kittel) zu tragen.<br />
• Geräte <strong>und</strong> Mittel zur Reinigung <strong>und</strong> Desinfektion sind vor dem Zugriff Unbefugter<br />
gesichert in einem gesonderten Raum aufzubewahren.<br />
• Es ist feucht zu reinigen (Ausnahme: textile Beläge).<br />
• Bei den angewendeten Reinigungsmethoden ist eine Schmutzverschleppung zu<br />
verhindern (z.B. Zwei-Eimer-Methode, Bezugwechselverfahren bzw. Nutzung industrieller<br />
Reinigungsgeräte).<br />
• Innerhalb der Einwirkzeit der Desinfektionsmittel-Lösungen dürfen die Flächen<br />
nicht trocken- oder nachgewischt werden.<br />
• Nach erfolgter Desinfektion ist zu lüften.<br />
• Für die Pflege textiler Beläge Geräte mit Mikro- oder Absolutfiltern verwenden,<br />
Teppichböden täglich absaugen, mind. 2 x jährlich (nach Herstellerangaben) ist eine<br />
Feuchtreinigung (Sprüh-Extraktionsmethode) vorzunehmen.<br />
• Alle wiederverwendbaren Reinigungsutensilien (Wischmopp, Wischlappen ...) sind<br />
nach Gebrauch aufzubereiten <strong>und</strong> bis zur erneuten Verwendung trocken zu lagern<br />
(vorzugsweise Waschen bei mindestens 60°C, alternativ Einlegen in Desinfektionslösung).<br />
- Eine Reinigung ist in der Regel ausreichend <strong>für</strong>:<br />
� Fußböden in Patientenzimmern (außer Schwerstpflege), Untersuchungszimmern,<br />
Lager-, Aufenthalts- <strong>und</strong> Speiseräumen, Arzt- <strong>und</strong> Schwesternzimmern, Fluren,<br />
Treppenhäusern.<br />
� Mobiliar in Patientenzimmern, Lager-, Aufenthalts- <strong>und</strong> Speiseräumen, Büros.<br />
� Fußboden <strong>und</strong> Ausstattung des dem einzelnen Patientenzimmer zugeordneten Sanitärbereiches.<br />
- Der Reinigungsrhythmus muss sich an der speziellen Nutzungsart <strong>und</strong> –intensität orientieren,<br />
stark frequentierte Flächen (einschließlich Waschbecken, Toilettensitze u.ä.) sind täglich,<br />
übrige Flächen sind mindestens wöchentlich zu reinigen.<br />
- Bei sichtbarer Verschmutzung ist sofort zu reinigen.<br />
- Zweimal pro Jahr ist eine Gr<strong>und</strong>reinigung unter Einbeziehung von Lampen, Fenstern,<br />
Heizkörpern, Türen, Teppichböden, Vorhängen, Jalousien, Rohrleitungen, Verkleidungen,<br />
Regalen) durchzuführen.<br />
7
- Routinemäßig zu desinfizieren sind:<br />
täglich<br />
• patientennahe Flächen im Pflegebereich <strong>und</strong> in Eingriffsräumen<br />
• Fußböden <strong>und</strong> Flächen in Pflegearbeitsräumen, Entsorgungsräumen<br />
• Arbeitsflächen von Laboren oder Laborarbeitsplätzen<br />
• Arbeitsflächen in Funktionsräumen, in denen Anwendungen <strong>und</strong> invasive Maßnahmen<br />
vorbereitet <strong>und</strong> durchgeführt werden<br />
• gemeinschaftliche Sanitäranlagen, Sanitäranlagen zu Mehrbettzimmern (auch die<br />
Fußböden)<br />
nach jeder Benutzung<br />
• Steckbecken <strong>und</strong> Urinflaschen (im Reinigungs- <strong>und</strong> Desinfektionsautomaten)<br />
nach jeder Benutzung (sofern keine personengeb<strong>und</strong>ene Nutzung erfolgt)<br />
• Toilettenstühle, Badewanne, Duschwannen, Waschschüsseln u.ä.,<br />
• Fieberthermometer, Blutdruckmanschette, Stethoskop u.a.<br />
• Flächen von Inhalationsplätzen (ansonsten tägliche Desinfektion)<br />
bei Patientenwechsel<br />
• Sanitäranlagen auch in Einzelzimmern (incl. Waschbecken, Konsolen, Duschwanne,<br />
Duschvorhang, Toilettensitz, Spülgriff)<br />
• Türklinken<br />
• Matratzen, Nackenrollen u.ä.<br />
Es sind chemische Desinfektionsmittel, die in der DGHM-Liste aufgeführt sind, heranzuziehen.<br />
Desinfektion <strong>und</strong> Reinigung können kombiniert werden, allerdings mit einem gelisteten Desinfektionsreiniger.<br />
Ein selbständiges Mischen ist nicht erlaubt.<br />
- Eine sofortige gezielte Desinfektion von Flächen <strong>und</strong> Gegenständen ist notwendig bei<br />
sichtbarer Verunreinigung durch Körpersekrete <strong>und</strong> -ausscheidungen (z. B. Erbrochenes,<br />
Stuhl, Urin, Blut). Dabei ist nach Entfernung der groben Verunreinigungen mit Zellstoff o.ä.<br />
eine Wischdesinfektion durchzuführen.<br />
- Beim Auftreten übertragbarer Krankheiten sind Desinfektionsmaßnahmen bei folgenden<br />
Flächen als Schutzmaßnahmen gegen eine Weiterverbreitung der Infektionserreger nach<br />
Absprache mit dem Ges<strong>und</strong>heitsamt durchzuführen (Konzentration des 1h-Wertes der<br />
DGHM Liste, ggf. Präparate gemäß RKI-Liste):<br />
• patientennahe Flächen<br />
• Mobiliar<br />
• Fensterbänke, Heizungen, Türgriffe der jeweiligen Zimmer<br />
- Waschbecken, Konsolen, Duschwanne, Badewannen, Toilettensitz, Spülmechanismus, Türgriffe<br />
von Sanitäreinrichtungen.<br />
3.4.2 Instrumentenaufbereitung/Sterilisation/Sterilgutlagerung<br />
Die Wiederaufbereitung aller medizinisch genutzten Instrumente, Geräte <strong>und</strong> Pflegeutensilien<br />
muss so erfolgen, dass eine Weiterverbreitung bzw. Übertragung von pathogenen <strong>und</strong> fakultativ<br />
pathogenen Krankheitserregern gr<strong>und</strong>sätzlich ausgeschlossen ist.<br />
Bei allen benutzten Instrumenten u.ä. ist davon auszugehen, dass sie mit krankheitserregenden<br />
Keimen kontaminiert sein können.<br />
8
Für die Wiederaufbereitung gelten das Medizinproduktegesetz, die „Verordnung über das Errichten,<br />
Betreiben <strong>und</strong> Anwenden von Medizinprodukten“ (Medizinprodukte-Betreiberverordnung<br />
- MPBetreibV) <strong>und</strong> die „Anforderungen der Hygiene bei der Aufbereitung von<br />
Medizinprodukten“ herausgegeben vom RKI. Danach sind die Reinigung, Desinfektion <strong>und</strong> Sterilisation<br />
mit geeigneten validierten Verfahren durchzuführen, so dass Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit<br />
von Patienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet werden.<br />
Lagerfristen <strong>für</strong> Sterilgut nach DIN 58953, Teil 8<br />
Lagerung Lagerung<br />
Verpackung von selbst hergestelltem Sterilgut* von industriell hergestelltem Sterilgut<br />
Ungeschützt geschützt** ungeschützt geschützt**<br />
Einfachverpackung od.<br />
Zweifachverpackung<br />
alsbaldiger Verbrauch<br />
(48 h)<br />
6 Monate alsbaldiger Verbrauch<br />
(48 h)<br />
Lagerverpackung Entfällt nach Herstellerangaben<br />
* DIN-gerechte Sterilisierverpackung ** in Schränken oder Schubladen<br />
6 Monate<br />
- Für Sterilgutcontainer gilt die DIN 58953 Teil 9. Die Lagerfrist beträgt 6 Monate.<br />
- Die Entnahme des Sterilgutes hat unter aseptischen Bedingungen unmittelbar vor dem Gebrauch<br />
zu erfolgen. Zur Entnahme ist ggf. eine sterilisierte Pinzette zu verwenden.<br />
3.4.3 Aufbereitung endoskopischen Instrumentariums<br />
Durch unzureichende Aufbereitung von Endoskopen können verschiedene Infektionserreger<br />
übertragen werden (z. B. Mykobakterien, Salmonellen, Helicobacter pylori, HBV, HCV, HIV,<br />
Protozoen). Es besteht sowohl <strong>für</strong> die Patienten als auch <strong>für</strong> das Personal ein erhöhtes Infektionsrisiko.<br />
Für die Aufbereitung von Endoskopen sind die Empfehlungen der Kommission <strong>für</strong> Krankenhaushygiene<br />
<strong>und</strong> Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut „Anforderungen an die Hygiene bei<br />
der Aufbereitung flexibler Endoskope <strong>und</strong> endoskopischen Zusatzinstrumentariums“ sowie<br />
„Anforderungen der Hygiene an die baulich-funktionelle Gestaltung <strong>und</strong> apparative Ausstattung<br />
von Endoskopieeinheiten“ heranzuziehen.<br />
Hinweise:<br />
- Es werden manuelle, teilmaschinelle (Teilautomat) <strong>und</strong> maschinelle (RDG-E) Aufbereitungsverfahren<br />
unterschieden. Prinzipiell kann ein Endoskop sowohl manuell als auch maschinell hygienisch<br />
korrekt aufbereitet werden.<br />
- Die manuelle Aufbereitung von Endoskopen birgt Ges<strong>und</strong>heitsrisiken <strong>für</strong> das Personal (Infektionsgefahr,<br />
allergische Risiken) <strong>und</strong> bindet personelle Ressourcen. .Die Forderung nach Standardisierung<br />
<strong>und</strong> Validierbarkeit der Aufbereitungsverfahren sind bei der manuellen Aufbereitung<br />
nur unzulänglich erfüllt.<br />
- Die Aufbereitung in Reinigungs-Desinfektions-Geräten (RDG-E) erleichtert die Aufbereitung<br />
<strong>und</strong> standardisiert das Aufbereitungsverfahren, daher ist die maschinelle Aufbereitung zu bevorzugen.<br />
RDG-E sind wie auch die Endoskope Medizinprodukte <strong>und</strong> müssen somit die gr<strong>und</strong>legenden<br />
Anforderungen des Medizinprodukte-Gesetzes erfüllen..<br />
9
- Die Aufbereitung ist gewissenhaft zu dokumentieren (Gerätenummer im Aufbereitungsbuch<br />
<strong>und</strong> Patientendokumentation vermerken).<br />
- Nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes sind die Aufbereitung der Endoskope vierteljährlich<br />
<strong>und</strong> die RDG-E in unregelmäßigen Abständen, z. B. nach Aufstellung, Reparaturen<br />
oder bei Ergebnissen der Endoskopüberprüfungen, die auf Mängel in der Aufbereitung hinweisen<br />
durch hygienische Untersuchungen zu kontrollieren.<br />
- Achtung: Bei allen Schritten der manuellen Aufbereitung sind Handschuhe, Schutzschürze <strong>und</strong><br />
ggf. M<strong>und</strong>-/Nasenschutz zu tragen.<br />
3.4.4 Wäschehygiene <strong>und</strong> Bekleidung<br />
Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> diese Ausführungen bildet die Anlage zu den Ziffern 4.4.3 <strong>und</strong> 6.4 der „Richtlinie<br />
Krankenhaushygiene <strong>und</strong> Infektionsprävention“ des Robert Koch-Institutes „ Anforderungen der<br />
Hygiene an die Wäsche aus Einrichtungen des Ges<strong>und</strong>heitsdienstes, die Wäscherei <strong>und</strong> den<br />
Waschvorgang <strong>und</strong> Bedingungen <strong>für</strong> die Vergabe von Wäsche an gewerbliche Wäschereien“.<br />
- Das Einsammeln <strong>und</strong> der Transport gebrauchter Wäsche soll in reißfesten, ausreichend keimdichten,<br />
ggf. feuchtigkeitsdichten Textil- oder Foliensäcken bzw. Wäschebehältern erfolgen.<br />
- Für Wäsche aus Pflegebereichen <strong>und</strong> mit Stuhl, Urin oder Blut verunreinigte Wäsche aus Reha-<br />
Einrichtungen gilt: kein nachträgliches Sortieren, Sammeln + Transport in keimdichten, reißfesten,<br />
feuchtigkeitsdichten Säcken.<br />
- Strikte Trennung zwischen Schmutzwäsche <strong>und</strong> sauberer Wäsche bei der Lagerung <strong>und</strong> beim<br />
Transport.<br />
- Mindestens 1-2 x pro Woche Schmutzwäscheabtransport.<br />
- Die Häufigkeit des Wäschewechsels ist vom Verschmutzungsgrad abhängig. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist<br />
verunreinigte Wäsche sofort zu wechseln. Darüber hinaus können folgende Richtwerte herangezogen<br />
werden:<br />
Patienten<br />
- Wäschewechsel<br />
• Bei Verschmutzung sofort, sonst Bettwäsche alle 2 Wochen, bei Bettlägerigen wöchentlich.<br />
• Handtücher 2 x wöchentlich<br />
• Waschlappen tgl., besser Einmalgebrauch<br />
- Wäschebehandlung<br />
• Wäsche aus <strong>Rehabilitationseinrichtungen</strong> ist so zu behandeln, dass sie frei von Mikroorganismen<br />
ist, die Infektionen auslösen können. Das gilt insbesondere <strong>für</strong> Leibwäsche, Bettwäsche,<br />
Handtücher, Seiflappen, Leichenwäsche u. ä.. Die Behandlung hat mit einem RKIgelisteten<br />
desinfizierenden Waschverfahren oder mit einem DGHM-gelisteten Wäschedesinfektionsmittel<br />
bzw. -verfahren oder einem nach spezieller Eignungsprüfung durch einen<br />
Arzt <strong>für</strong> Hygiene anerkanntem Verfahren zu erfolgen. Für Oberbekleidung ist im allgemeinen<br />
kein solches Verfahren notwendig.<br />
- Aufbereitung von Kopfkissen, Einziehdecken, Matratzen<br />
• Das Material der Kissen <strong>und</strong> Decken muss eine Behandlung wie Kochen oder Desinfektion<br />
(thermisch oder chemothermisch) zulassen (Herstellerangaben beachten).<br />
10
• Die Aufbereitung erfolgt bei Verunreinigung sofort, nach Patientenwechsel in Risikobereichen<br />
(neurologische Frührehabilitation), sonst halbjährliche Behandlung mit Desinfektionswaschverfahren<br />
oder Dampfdesinfektion.<br />
Matratzendesinfektion kann mittels Dampf-Verfahren erfolgen, was aber sehr umständlich ist.<br />
Empfohlen wird, Matratzen zum Schutz vor Kontamination <strong>und</strong> Verschmutzung mit desinfizierbaren,<br />
flüssigkeits- <strong>und</strong> keimdichten, luftdurchlässigen Überzügen zu versehen. Diese<br />
können wischdesinfiziert, bei Bedarf auch chemothermisch oder thermisch desinfiziert werden. Eine<br />
Desinfektion ist bei Kontamination sofort durchzuführen <strong>und</strong> in Risikobereichen ggf. auch bei<br />
Bettwäsche- sowie bei Patientenwechsel.<br />
Personal<br />
- Schutzkleidung<br />
Siehe auch noch gültige Unfallverhütungsvorschrift Ges<strong>und</strong>heitsdienst BGV C8 (GUV 8.1),<br />
zukünftig TRBA/BGR „Biologische Arbeitsstoffe im Ges<strong>und</strong>heitsdienst <strong>und</strong> in der Wohlfahrtspflege<br />
(in Vorbereitung).<br />
• Bei Schmutzarbeiten sowie Tätigkeiten mit der Gefahr der Kontamination mit Körperflüssigkeiten<br />
<strong>und</strong> Ausscheidungen ist Schutzkleidung <strong>und</strong> persönliche Schutzausrüstung zu<br />
tragen (Kittel bzw. Schürze, Schutzhandschuhe, ggf. Schutzbrille, M<strong>und</strong>-Nasen-Schutz).<br />
• Schutzhandschuhe sind zu tragen, wenn<br />
- die Hände mit Blut, Ausscheidungen, Eiter oder hautschädigenden Stoffen in<br />
Berührung kommen können<br />
- benutzte Instrumente, Geräte oder Flächen desinfiziert <strong>und</strong> gereinigt werden.<br />
• Der Arbeitgeber hat geeignete Schutzkleidung in ausreichender Stückzahl zur Verfügung<br />
zu stellen <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Reinigung, Desinfektion <strong>und</strong> Instandhaltung zu sorgen.<br />
• Schutzkleidung ist nach Abschluss der Tätigkeit abzulegen. Sie ist täglich bzw. bei Verunreinigung<br />
zu wechseln.<br />
• Für Arbeiten mit besonderen aseptischen Anforderungen ist separate Schutzkleidung zu<br />
verwenden.<br />
3.5 Umgang mit Lebensmitteln<br />
- Um lebensmittelbedingte Erkrankungen <strong>und</strong> Erkrankungshäufungen in Gemeinschaftseinrichtungen<br />
zu verhindern, müssen an den Umgang mit Lebensmitteln besonders hohe Anforderungen<br />
gestellt werden.<br />
- Alle Beschäftigten, die mit Lebensmitteln direkt oder indirekt in Berührung kommen, müssen<br />
die Inhalte der Paragraphen 42 <strong>und</strong> 43 des Infektionsschutzgesetzes (siehe Punkt 6.1<br />
Seite 19) kennen <strong>und</strong> eine Bescheinigung des Ges<strong>und</strong>heitsamtes nach § 43 vorweisen können.<br />
- Die Vorgaben der Lebensmittelhygieneverordnung <strong>und</strong> andere rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen sind<br />
einzuhalten. Es ist ein Konzept gemäß § 4 Abs. 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung zur<br />
Gefahrenidentifizierung <strong>und</strong> –bewertung <strong>und</strong> zur Beherrschung dieser Gefahren zu erstellen<br />
<strong>und</strong> der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde vorzulegen (HACCP-Konzept).<br />
- Für das in der Küche tätige Personal sind entspechend § 4 der Lebensmittelhygiene-<br />
Verordnung Schulungen in Fragen der Lebensmittelhygiene durchzuführen <strong>und</strong> zu dokumentieren.<br />
- Ein eigener <strong>Hygieneplan</strong> <strong>für</strong> den Küchenbereich ist in Abstimmung mit der Lebensmittelüberwachungsbehörde<br />
zu erstellen.<br />
11
3.6 Sonstige hygienische Anforderungen<br />
3.6.1 Abfallbeseitigung<br />
Erarbeitung entsprechender Festlegungen im <strong>Hygieneplan</strong> auf der Gr<strong>und</strong>lage der<br />
- „Anforderungen der Hygiene an die Abfallentsorgung“ (Anlage zu Ziffer 6.8 der Richtlinie<br />
<strong>für</strong> Krankenhaushygiene <strong>und</strong> Infektionsprävention des RKI) <strong>und</strong><br />
- „Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des<br />
Ges<strong>und</strong>heitsdienstes“ der LAGA<br />
Folgende Gr<strong>und</strong>sätze sind zu berücksichtigen:<br />
- Die Abfallverordnungen der Länder sind einzuhalten.<br />
- Maßnahmen der Abfallvermeidung sind festzulegen.<br />
- Die Abfälle sollten in gut schließenden Behältnissen gesammelt <strong>und</strong> mindestens einmal täglich<br />
in zentrale Abfallsammelbehälter entsorgt werden.<br />
- Die Abfallentsorgung ist so zu betreiben, dass Belästigungen, insbesondere durch Gerüche,<br />
Insekten <strong>und</strong> Nagetiere vermieden werden.<br />
- Die Zuständigkeit <strong>für</strong> die Abfallentsorgung aus den Räumen muss klar geregelt sein.<br />
- Die Einteilung der Abfallarten erfolgt entsprechend der o. g. Richtlinien:<br />
• Gruppe A:<br />
- AS 200301 bzw 1501xx Hausmüll <strong>und</strong> hausmüllähnlicher Abfall; Sammlung <strong>und</strong> Transport<br />
in Mehrweg- oder Einwegbehältnissen; Beseitigung mit dem Hausmüll; Recycling möglich.<br />
• Gruppe B:<br />
- AS 180101 spitze <strong>und</strong> scharfe Gegenstände sog. "sharps“ (z.B. Skalpelle, Kanülen von<br />
Spritzen <strong>und</strong> Infusionssystemen) sind in stich- <strong>und</strong> bruchfesten Einwegbehältnissen ohne<br />
Sortieren, Umfüllen oder Vorbehandeln mit zugriffsicherer Zwischenlagerung zu sammeln<br />
<strong>und</strong> können (ggf. mit Abfällen des AS 180104) über den Hausmüll entsorgt werden.<br />
- AS 180104 mit Blut, Sekreten, Körperausscheidungen verunreinigter Abfall (z.B. benutzte<br />
Medizinprodukte) sind getrennt, in Einwegbehältnissen zu sammeln, kein Sortieren; kein<br />
Umschütten; zugriffsichere Zwischenlagerung. Entsorgung wie oben mit dem Hausmüll.<br />
• Gruppe C:<br />
- AS 180103 infektiöse Abfälle (z. B. bei Tuberkulose, Typhus, Paratyphus ) sind getrennt in<br />
<strong>für</strong> diese Abfälle vorgesehenen, gekennzeichneten Einwegbehältnissen (Bauartzulassung)<br />
zu sammeln. Kein Sortieren oder Umschütten.<br />
� Entsorgung als infektiöser Sondermüll.<br />
� Nach thermischer Desinfektion mit einem vom RKI zugelassenen Verfahren<br />
in der Einrichtung ist die Entsorgung wie AS 18 01 04 möglich.<br />
� Achtung: Einschränkung bei bestimmten Erregern z.B. CJK, TSD.<br />
� Anforderungen an Einwegbehältnisse: <strong>und</strong>urchsichtig, verschließbar, transportfest,<br />
feuchtigkeitsbeständig, keim<strong>und</strong>urchlässig.<br />
� Bei Chemikalien, Arzneimitteln, radioaktiven Stoffen sind besondere Vorschriften der Entsorgung<br />
zu beachten. Sie unterliegen der Sonderentsorgung als besonders überwachungsbedürftiger<br />
Abfall mit Entsorgungsnachweis.<br />
� Abwasser aus Reha-Kliniken entspricht in seiner mikrobiologischen Belastung dem gemeindlichen<br />
Abwasser. Es ist daher keine Desinfektion bei Einleitung in eine Kläranlage notwendig.<br />
12
3.6.2 Schädlingsprophylaxe <strong>und</strong> –bekämpfung<br />
- Durch das Unterbinden von Zutritts- bzw. Zuflugsmöglichkeiten <strong>für</strong> Schädlinge, das Vermeiden<br />
von Verbergeorten, das Beseitigen baulicher Mängel <strong>und</strong> die Einhaltung von Ordnung <strong>und</strong><br />
Sauberkeit im Gebäude, im Küchenbereich <strong>und</strong> auf dem Außengelände ist einem Schädlingsbefall<br />
vorzubeugen.<br />
- Es sind regelmäßig Befallskontrollen durchzuführen <strong>und</strong> zu dokumentieren.<br />
- Im Küchenbereich sind nach Erarbeitung einer Gefahrenanalyse Kontrollpunkten festzulegen,<br />
die regelmäßig zu überwachen sind (Dokumentation). Dabei sollte täglich eine Sichtkontrolle<br />
vorgenommen werden.<br />
- Bei Feststellung von Schädlingsbefall ist unverzüglich das Ges<strong>und</strong>heitsamt zu informieren <strong>und</strong><br />
ein sachk<strong>und</strong>iger Schädlingsbekämpfer mit der Bekämpfung zu beauftragen (Anschrift, Telefon-Nr.).<br />
3.6.3 Trinkwasser, Schwimm- <strong>und</strong> Badebeckenwasser<br />
3.6.3.1 Trinkwasser<br />
Die hygienischen Anforderungen an das Trinkwasser werden geregelt durch die „Verordnung über<br />
die Qualität von Wasser <strong>für</strong> den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung –<br />
TrinkwV 2001) <strong>und</strong> die §§ 37-39 des Infektionsschutzgesetzes.<br />
- Das in den Reha-Einrichtungen verwendete Warm- <strong>und</strong> Kaltwasser <strong>für</strong> den menschlichen<br />
Gebrauch (Trinken, Kochen, Zubereitung von Speisen <strong>und</strong> Getränken, Körperpflege <strong>und</strong> –<br />
reinigung, Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung<br />
kommen <strong>und</strong> Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend<br />
mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen) muss generell der Trinkwasserverordnung<br />
entsprechen.<br />
- Veränderungen an der Trinkwasseranlage (Hausinstallation) einschließlich der Warmwasserbereitung<br />
wie Neubau, Rekonstruktion <strong>und</strong> Wiederinbetriebnahme nach einer Stillegung von<br />
mehr als 6 Monaten sind dem Ges<strong>und</strong>heitsamt spätestens 4 Wochen vorher anzuzeigen. Das<br />
Ges<strong>und</strong>heitsamt entscheidet nach Vorliegen einer Wasseranalyse über die Freigabe der Wasserversorgungsanlage.<br />
(Eine Freigabe ist nur bei Baumaßnahmen erforderlich, die sich auf die<br />
Beschaffenheit des Trinkwassers negativ auswirken können <strong>und</strong> nicht nach jeder Reparatur.)<br />
- Installationen sind nach den anerkannten Regeln der Technik <strong>und</strong> nur von bei dem Wasserversorger<br />
registrierten Firmen durchführen zu lassen. Dabei sind besonders die Regelungen der<br />
DIN 1988 „Technische Regeln <strong>für</strong> Trinkwasserinstallationen“ sowie die DVGW-<br />
Arbeitsblätter 551 <strong>und</strong> 552 (Legionellenprophylaxe) zu beachten.Zu berücksichtigen sind<br />
auch Maßnahmen zur Verminderung lokaler Kontaminationen (Pseudomonas aeruginosa, Legionella<br />
spp.) an den Entnahmearmaturen (z.B. Vermeiden von Stagnationswasser vor den Armaturen<br />
bzw. in Duschschläuchen, Einsatz von Laminarstrahlreglern mit Hygienezertifikat anstelle<br />
der Perlatoren, regelmäßige Reinigung ung Entkalkung der Armaturen, ggf. Desinfektion).<br />
- Bei Anschluss von medizinischen Geräten oder dezentralen Aufbereitungsanlagen sollten zur<br />
Vermeidung einer Aufkeimung im Trinkwasser Desinfektionsmöglichkeiten vorgesehen sein.<br />
- Ein ausreichender Wasseraustausch im Leitungssystem muss sichergestellt sein (Vermeidung<br />
von Endsträngen <strong>und</strong> Versorgungsbereichen mit stagnierendem Wasser). Es sollten möglichst<br />
Ringleitungen genutzt werden.<br />
- Besondere Anforderungen gelten <strong>für</strong> Dialysewasser (Angaben des Arbeitskreises <strong>für</strong> angewandte<br />
Hygiene in der Dialyse).<br />
- Regenwasser darf <strong>für</strong> den menschlichen Gebrauch im Sinne der TrinkwV nicht verwendet werden.<br />
13
- Wasseruntersuchungen auf der Gr<strong>und</strong>lage der Trinkwasserverordnung <strong>und</strong> der Anlage zu Ziffer<br />
5.6 der Richtlinie <strong>für</strong> Krankenhaushygiene <strong>und</strong> Infektionsprävention „Hygienische Untersuchungen<br />
in Krankenhäusern <strong>und</strong> anderen medizinischen Einrichtungen“ unter Einbeziehung<br />
von Pseudomonas aeruginosa <strong>und</strong> Legionella spp. müssen gemäß Richtlinie durchgeführt<br />
<strong>und</strong> protokolliert werden.<br />
3.6.3.2<br />
Schwimm- <strong>und</strong> Badebeckenwasser<br />
Allgemeine Anforderungen an Badewasser, Verfahrenskombinationen der Aufbereitung <strong>und</strong> planerische<br />
Aspekte <strong>für</strong> Schwimmbäder sind in der DIN 19643 fixiert. Die Forderungen an die mikrobiologische<br />
<strong>und</strong> chemische Beschaffenheit basieren auf den § 37 - 39 des Infektionsschutzgesetzes.<br />
Von Schwimm- <strong>und</strong> Therapiebecken darf keine Schädigung der Ges<strong>und</strong>heit ausgehen. Daher bestehen<br />
besondere hygienische Sorgfaltspflichten. Für <strong>Vorsorge</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rehabilitationseinrichtungen</strong> haben<br />
vor allem Therapiebecken, Warmsprudelbecken, Tretbecken, Kaltbecken <strong>und</strong> Bewegungsbecken<br />
hygienische Relevanz.<br />
Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit<br />
Zur Sicherstellung hygienischer Verhältnisse sind an<br />
- Ausstattung,<br />
- Reinigung,<br />
- Desinfektion,<br />
- Wartung,<br />
- der Betriebsanlagen <strong>und</strong> Becken besondere Anforderungen zu stellen.<br />
� Die Aufbereitung <strong>und</strong> anschließende Desinfektion sind ständig zu betreiben. Ein Abschalten<br />
z. B. nachts ist nicht angezeigt.<br />
� Alle wasserbenetzten Flächen dürfen die physikalischen <strong>und</strong> chemischen Eigenschaften des<br />
Wassers nicht beeinflussen <strong>und</strong> der Vermehrung von Mikroorganismen <strong>und</strong> Phytoplankton keinen<br />
Vorschub leisten.<br />
� Der Füllwasserzusatz ist so zu steuern, dass eine kontinuierliche Wassererneuerung erfolgt. Pro<br />
Badegast sind 30 l Frischwasser zuzuführen.<br />
- Therapiebecken sollen eine Wassertemperatur zwischen 32°C bis 35°C aufweisen, die Wassertiefe<br />
darf 1,35 m nicht überschreiten. Die Aufbereitung muss eine Ozonstufe beinhalten (ggf.<br />
Nachrüstung), um eine Desinfektion in hoher Qualität zu gewährleisten. Therapiebecken werden<br />
von Patienten mit erhöhter Infektionsgefährdung genutzt. Die Gestaltung der Becken muss den<br />
Bedürfnissen der medizinisch indizierten Behandlung angepasst sein. Haltegriffe sind notwendig.<br />
Die Werte <strong>für</strong> freies Chlor müssen im Bereich von 0,2 - 0,5 mg/l liegen.<br />
- Für Warmsprudelbecken gibt es detaillierte Festlegungen in der DIN 19643, Teil 1 (Gehalt an<br />
freiem Chlor 0,7-1,0 mg/l).<br />
- Tretbecken sollen eine Wassertiefe von 0,35 bis 0,40 m haben. Die Temperatur soll 15 °C nicht<br />
überschreiten. Das Füllwasser ist mit 0,3 bis 0,6 mg/l freiem Chlor zu versetzen. Überlaufrinnen<br />
sind nicht erforderlich. Unter 2,0 m<br />
ieren.<br />
3 Füllmenge müssen Tret- <strong>und</strong> Durchschreitebecken täglich<br />
geleert <strong>und</strong> desinfiziert werden.<br />
- Kaltwassertauchbecken unter 2 m 3 Füllmenge sind ebenfalls täglich zu leeren <strong>und</strong> zu<br />
desinfiz<br />
- Für Kaltwassertauchbecken <strong>und</strong> Tretbecken ist ein kontinuierlicher Zulauf von gechlortem<br />
Frischwasser (Gehalt an freiem Chlor 0,3 - 0,6 mg/l) zu gewährleisten.<br />
- Bewegungsbecken sollten an eine Aufbereitung mit Ozonstufe angeschlossen sein. Die Wassertiefe<br />
darf 1,35 m nicht überschreiten, die Wassertemperatur liegt bei 32 °C. Der Gehalt an frei-<br />
14
em Chlor muss im Bereich von 0,3 - 0,6 mg/l liegen, bei Vorhandensein einer Ozonstufe im Bereich<br />
von 0,2 – 0,5 mg/l.<br />
Die Einhaltung mikrobiologischer <strong>und</strong> chemischer Parameter ist Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> eine gute gleichbleibende<br />
Wasserqualität in Bezug auf Hygiene, Sicherheit <strong>und</strong> Ästhetik. Eine Schädigung der<br />
menschlichen Ges<strong>und</strong>heit ist auszuschließen.<br />
Dabei ist auch das Wohlbefinden der Badegäste, z. B. durch Minimierung von Desinfektionsnebenreaktionsprodukten,<br />
zu berücksichtigen.<br />
Reinigung <strong>und</strong> Desinfektion<br />
Becken<br />
Zur Sicherstellung hygienischer Verhältnisse sind an die Reinigung <strong>und</strong> Wartung der Becken besondere<br />
Anforderungen zu stellen:<br />
- Protokollierung im Betriebsbuch,<br />
- Beckenboden zweimal/Woche,<br />
- Beckenwände mindestens aller 2 Wochen (DIN 19643)<br />
- Warmsprudelbecken einmal wöchentlich leeren <strong>und</strong> desinfizieren,<br />
- Durchschreite-, Tret- <strong>und</strong> Kaltbecken unter 2 m 3 Füllmenge tägliche Leerung <strong>und</strong> Desinfektion,<br />
- Therapiebecken mit einem Volumen ≤ 20 m³ aller 2 Monate leeren <strong>und</strong> desinfizieren,<br />
- Überlaufrinnen wöchentlich reinigen <strong>und</strong> ebenfalls wöchentlich Rinnenroste abnehmen <strong>und</strong><br />
reinigen,<br />
- Wasserspeicher alle 6 Monate leeren <strong>und</strong> desinfizieren,<br />
- 1-mal/Jahr Leerung des Schwimmbeckens (Reinigung, Desinfektion, Reparatur).<br />
Die Prüfung der Anlagenteile <strong>und</strong> Geräte muss täglich erfolgen, die Wartung bei Bedarf.<br />
Sanitär- <strong>und</strong> Barfußbereich<br />
Ziel der Flächendesinfektion ist die Reduzierung von fakultativ <strong>und</strong> obligat pathogenen Erregern.<br />
Besonders bei Patienten in der Rekonvaleszenz, die durchaus noch infektionsgefährdet sein können,<br />
haben Desinfektionsmaßnahmen eine erhebliche Bedeutung. Ein Reinigungs- <strong>und</strong> Desinfektionsplan<br />
sollte vom Betreiber daher unbedingt erstellt werden.<br />
- Reinigung als Vorstufe des Desinfektion soll mit tensidhaltigen Mitteln erfolgen.<br />
- Zu reinigen <strong>und</strong> zu desinfizieren sind:<br />
• Umkleideräume <strong>und</strong> -schränke,<br />
• Fußböden, Wände, Beckenumgänge, Liegeflächen,<br />
• Keramikwärmebecken, Haltegriffe <strong>und</strong> Lifter an Bewegungsbecken.<br />
- Scheuernde Reinigungsverfahren mit schwach alkalischen Mitteln sind anzuwenden. Möglich<br />
ist der Einsatz von Gummischiebern, Bürsten- <strong>und</strong> Saugmaschinen oder Hochdruckreinigern.<br />
- Eine Kontamination des Beckenwassers mit Reinigungs- <strong>und</strong> Desinfektionsmitteln muss vermieden<br />
werden.<br />
- Zur Abtötung bzw. Beseitigung von Bakterien sind Desinfektionsmittel mit dem Wirkungsbereich<br />
A gemäß der gültigen Liste der DGHM einzusetzen.<br />
- Konzentration <strong>und</strong> Einwirkzeit nach der Liste beachten!<br />
- Zur Inaktivierung von Viren sowie von humanpathogenen Hefen <strong>und</strong> Pilzen, z. B. im Barfußbereich,<br />
sind viruzide sowie fungizide Desinfektionsmittel anzuwenden (Aldehyde, Peressigsäure,<br />
Chlorverbindungen)<br />
Qualitätssicherung<br />
15
1. Eigenkontrolle<br />
- Mindestens im Abstand von zwei Monaten Untersuchung der mikrobiologischen <strong>und</strong> chemischen<br />
Parameter im Schwimm- <strong>und</strong> Badebeckenwasser. Die Ergebnisse sind dem Ges<strong>und</strong>heitsamt<br />
vorzulegen. Überschreitungen der Parameter Escherichia coli, Pseudomonas aeruginosa <strong>und</strong><br />
Legionella pneumophila sind dem Ges<strong>und</strong>heitsamt sofort anzuzeigen.<br />
- Bei Beanstandungen der Badewasserqualität sind unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung<br />
<strong>und</strong> Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen.<br />
2. Überwachung durch das Ges<strong>und</strong>heitsamt<br />
Auf der Gr<strong>und</strong>lage der §§ 37 - 39 IfSG in Verbindung mit landesspezifischen Gesetzen über den<br />
Öffentlichen Ges<strong>und</strong>heitsdienst erfolgt die Überwachung der Badebecken <strong>und</strong> der Wasserqualität<br />
durch die Ges<strong>und</strong>heitsämter.<br />
Das Ges<strong>und</strong>heitsamt überwacht mindestens zweimal im Jahr durch:<br />
- Kontrolle der Erfüllung der Pflichten des Badbetreibers (Kontrolle der Betriebsbücher, Aufzeichnungen<br />
der Untersuchungsergebnisse, technische Unterlagen)<br />
- Ortsbesichtigungen (Wasseraufbereitung, Hausinstallation <strong>für</strong> die Duschen, Barfußbereiche <strong>und</strong><br />
Sitzflächen, raumlufttechnische Anlagen)<br />
- Probenentnahme bei Verdacht auf Ges<strong>und</strong>heitsgefährdung (Verfolgsproben, Beschwerden,<br />
Havarien u.ä.)<br />
4 Hygienische Anforderungen an Bereiche, in denen Kinder betreut<br />
werden<br />
Zusätzliche besondere Anforderungen an Bereiche, in denen Kinder betreut werden, ergeben sich aus<br />
dem Infektionsschutzgesetz (§§ 33-36) <strong>und</strong> landesspezifischen Regelungen <strong>für</strong> Kindereinrichtungen<br />
(siehe z. B. Anlage 4).<br />
Gemäß § 35 IfSG müssen Arbeitgeber von Beschäftigten in Gemeinschaftseinrichtungen zur Kinderbetreuung<br />
diese vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit <strong>und</strong> im weiteren aller 2 Jahre über die ges<strong>und</strong>heitlichen<br />
Anforderungen <strong>und</strong> Mitwirkungsverpflichtungen nach § 34 belehren. Weiterhin sollte<br />
diese Belehrung Maßnahmen der Reinigung, Desinfektion <strong>und</strong> Sterilisation, der Körperpflege, zum<br />
Verhalten beim Auftreten von ansteckenden Krankheiten <strong>und</strong> Läusebefall beinhalten.<br />
Die baulichen Gegebenheiten zur Isolierung kranker Kinder müssen gegeben sein.<br />
4.1 Reinigungs- <strong>und</strong> Desinfektionsmaßnahmen<br />
- Der Reinigungsrhythmus muss sich an der speziellen Nutzungsart <strong>und</strong> –intensität orientieren.<br />
- Bei sichtbarer Verschmutzung ist sofort zu reinigen.<br />
- Für die routinemäßige Reinigung <strong>und</strong> Desinfektion (ggf. desinfizierende Reinigung) gelten die<br />
in Punkt 3.2.3 genannten Orientierungswerte. Darüber hinaus kann folgender Rhythmus zugr<strong>und</strong>e<br />
gelegt werden:<br />
• Türen (im Griffbereich der Kinder) incl. Türklinken im Sanitärbereich sind täglich<br />
zu reinigen.<br />
• Gebrauchsgegenstände (z. B. Spielzeug, Laufgitter, Beschäftigungsmaterial) sind<br />
wöchentlich gründlich zu reinigen, bei Verschmutzung sofort. Spielzeuge <strong>für</strong> Säuglinge<br />
<strong>und</strong> Krabbler sind in die tägliche Reinigung einzubeziehen.<br />
• Toilettenbürsten sind außerhalb des Zugriffsbereichs der Kinder aufzubewahren<br />
<strong>und</strong> regelmäßig zu reinigen bzw. zu wechseln.<br />
16
• Töpfchen sind nach jeder Benutzung desinfizierend zu reinigen <strong>und</strong> trocken aufzubewahren.<br />
• Wickeltische <strong>und</strong> Säuglingswaagen sind nach jeder Benutzung desinfizierend zu<br />
reinigen (Desinfektion kann entfallen, wenn Einmalunterlagen verwendet <strong>und</strong> nach<br />
jeder Benutzung gewechselt werden).<br />
• Säuglingsbadewannen sind nach jeder Benutzung desinfizierend zu reinigen.<br />
• Windelbehälter <strong>für</strong> schmutzige Windeln sind täglich zu leeren <strong>und</strong> nach erfolgter<br />
Desinfektion zu reinigen. Mülltüten mit Einwegwindeln sind mit dem Hausmüll zu<br />
entsorgen.<br />
• Babyflaschen <strong>und</strong> Sauger sind in einem Geschirrspüler bei mindestens 60 °C zu<br />
waschen <strong>und</strong> zu trocknen <strong>und</strong> bis zur nächsten Verwendung trocken <strong>und</strong> geschützt<br />
aufzubewahren.<br />
• Zahnputzbecher <strong>und</strong> -bürsten, Kämme <strong>und</strong> Haarbürsten sind personengeb<strong>und</strong>en<br />
zu verwenden, täglich zu reinigen <strong>und</strong> regelmäßig zu wechseln.<br />
- Eine sofortige gezielte Desinfektion von Flächen <strong>und</strong> Gegenständen ist notwendig bei sichtbarer<br />
Verunreinigung durch Körpersekrete <strong>und</strong> -ausscheidungen (z. B. Erbrochenes, Stuhl, Urin,<br />
Blut).<br />
- Beim Auftreten übertragbarer Krankheiten sind Desinfektionsmaßnahmen als gezielte<br />
Schutzmaßnahmen gegen eine Weiterverbreitung der Infektion nach Absprache mit dem Ges<strong>und</strong>heitsamt<br />
durchzuführen.<br />
4.2 Sand- <strong>und</strong> Wasserspielplätze<br />
- Für das Einrichten von Sand- <strong>und</strong> Wasserspielplätzen sind die in den <strong>Rahmen</strong>hygieneplänen<br />
<strong>für</strong> Kindereinrichtungen, <strong>für</strong> Schulen <strong>und</strong> Kinderferienlager dieses Länderarbeitskreises<br />
aufgeführten Anforderungen heranzuziehen.<br />
- Das Errichten <strong>und</strong> Betreiben von Wasserspiel- <strong>und</strong> Erlebnisbereichen ist mit dem Ges<strong>und</strong>heitsamt<br />
abzustimmen.<br />
5 Anforderungen an die Hygiene in Laboratorien<br />
Für Laboratorien gelten neben den Berufsgenossenschaftlichen Regeln <strong>für</strong> Laboratorien (BGR<br />
120 von 1998) die UVV „Biologische Arbeitsstoffe“ (BGV B12 von 2001), die Biostoffverordnung<br />
TRBA 100 „Schutzmaßnahmen <strong>für</strong> gezielte <strong>und</strong> nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen<br />
Arbeitsstoffen in Laboratorien“, die DIN EN 12128 (Laboratorien <strong>für</strong> Forschung, Entwicklung<br />
<strong>und</strong> Analyse), die DIN 58956 „Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien“, die DIN<br />
1946/7 „Raumlufttechnische Anlagen in Laboratorien“, „Anforderungen der Hygiene an den<br />
Betrieb von medizinischen Laboratorien“ - Anlage zu Ziffer 5.2.3 der Richtlinie <strong>für</strong> Krankenhaushygiene<br />
<strong>und</strong> Infektionsprävention, gegebenenfalls das Infektionsschutzgesetz (§§ 44-53) <strong>und</strong><br />
andere, z. B. landesspezifische Regelungen.<br />
Für das Personal in Laboratorien besteht ein erhöhtes Infektionsrisiko beim Umgang mit Blut <strong>und</strong><br />
Blutbestandteilen, Sekreten, Ausscheidungen <strong>und</strong> weiteren Materialien des menschlichen Körpers,<br />
weil diese Infektionserreger enthalten können.<br />
Das Personal sollte über den entsprechenden Impfschutz verfügen (siehe Punkt 7).<br />
Das Essen, Trinken <strong>und</strong> Rauchen ist in den Laborräumen verboten.<br />
17
6 Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes<br />
6.1 Ges<strong>und</strong>heitliche Anforderungen<br />
6.1.1 Personal im Küchen-/Lebensmittelbereich (§ 42 IfSG)<br />
Personen, die im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich von Gemeinschaftseinrichtungen beschäftigt<br />
sind, dürfen, wenn sie<br />
− an Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Darmerkrankung<br />
oder Virushepatitis A oder E (infektiöse Gelbsucht) erkrankt oder dessen verdächtig<br />
sind,<br />
− an infizierten W<strong>und</strong>en oder Hauterkrankungen erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht,<br />
dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,<br />
− die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder<br />
Choleravibrionen ausscheiden,<br />
nicht tätig sein oder beschäftigt werden.<br />
6.1.2 Belehrung von Personal im Küchen- <strong>und</strong> Lebensmittelbereich (§ 43 IfSG)<br />
− Die Erstausübung der Tätigkeiten im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich ist nur möglich, wenn<br />
sie eine nicht mehr als 3 Monate alte Bescheinigung des Ges<strong>und</strong>heitsamtes oder eines vom Ges<strong>und</strong>heitsamt<br />
beauftragten Arztes nachweisen können. Diese muss eine in mündlicher <strong>und</strong><br />
schriftlicher Form durchgeführte Belehrung über genannte Tätigkeitsverbote <strong>und</strong> Verpflichtungen<br />
enthalten. Außerdem muss der Beschäftigte darin schriftlich erklären, dass bei ihm keine<br />
Tatsachen <strong>für</strong> ein Tätigkeitsverbot vorliegen bzw. ihm bekannt sind.<br />
− Treten nach Tätigkeitsaufnahme Hinderungsgründe auf, so hat der Beschäftigte dieses unverzüglich<br />
dem Arbeitgeber mitzuteilen.<br />
− Der Arbeitgeber hat die Belehrung <strong>für</strong> die Beschäftigten im Küchen- bzw. Lebensmittelbereich<br />
nach Aufnahme der Tätigkeit <strong>und</strong> im Weiteren jährlich zu wiederholen, den Nachweis über die<br />
Belehrung zu dokumentieren <strong>und</strong> der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
6.1.3 Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen<br />
Nach § 6 <strong>und</strong> § 7 des Infektionsschutzgesetzes sind bestimmte Infektionskrankheiten bzw. der<br />
Nachweis bestimmter Infektionserreger meldepflichtig. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist nach § 8 IfSG der feststellende<br />
Arzt verpflichtet, das Auftreten bzw. den Verdacht der im § 6 genannten Erkrankungen bzw.<br />
der Leiter des diagnostizierenden Labors die im § 7 verzeichneten Erreger innerhalb von 24<br />
St<strong>und</strong>en dem zuständigen Ges<strong>und</strong>heitsamt namentlich zu melden. In Krankenhäusern oder anderen<br />
Einrichtungen der stationären Pflege ist <strong>für</strong> die Einhaltung der Meldepflicht auch der leitende Arzt,<br />
bei mehreren Abteilungen der leitende Abteilungsarzt verantwortlich.<br />
Ist das jedoch primär nicht erfolgt, so muss die Meldung nach § 8 (1) Nr.5 durch einen Angehörigen<br />
eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der <strong>für</strong> die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung<br />
eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert (z. B. Krankenschwester),<br />
erfolgen.<br />
18
Meldewege <strong>und</strong> nach § 8 IfSG zur Meldung verpflichtete Personen (vereinfacht)<br />
Beschäftigte feststellender Arzt (§ 6)<br />
der Reha-Einrichtung<br />
leitender Arzt (§ 6)<br />
Wichtige Meldeinhalte (§ 9 IfSG)<br />
• Art der Erkrankung bzw. des Verdachtes<br />
• Name, Vorname, Geburtsdatum<br />
• Kontaktpersonen (Mitpatienten, Personal, Angehörige)<br />
Wichtige Maßnahmen:<br />
• Isolierung Betroffener<br />
• Verständigung von Angehörigen<br />
• Feststellung möglicher Infektionsquellen<br />
Ges<strong>und</strong>heitsamt Leiter vom Labor (§ 7)<br />
Die im B<strong>und</strong>esland bestehende zusätzliche Meldeverordnung ist darüber hinaus zu beachten.<br />
Dem Ges<strong>und</strong>heitsamt ist außerdem nach § 6 (3) unverzüglich (innerhalb von 24 St<strong>und</strong>en) das gehäufte<br />
Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemiologischer Zusammenhang<br />
wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich zu melden.<br />
Meldeinhalt: Untersuchungsbef<strong>und</strong>; wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches Infektionsrisiko;<br />
Name, Anschrift <strong>und</strong> Telefonnummer des Meldenden sowie der betroffenen Einrichtung.<br />
Informationen zu ausgewählten Infektionskrankheiten <strong>und</strong> zu einzuleitenden Maßnahmen bei<br />
Auftreten der Erkrankungen sind in Punkt 8 enthalten.<br />
6.2 Surveillance nosokomialer Infektionen <strong>und</strong> Resistenzen<br />
Nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes sind Leiter von Krankenhäusern <strong>und</strong> Einrichtungen <strong>für</strong><br />
ambulantes Operieren verpflichtet, vom Robert Koch-Institut festgelegte nosokomiale Infektionen<br />
<strong>und</strong> das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen <strong>und</strong> Multiresistenzen fortlaufend<br />
in einer gesonderten Niederschrift aufzuzeichnen <strong>und</strong> zu bewerten (siehe auch § 22 des Thüringer<br />
Krankenhausgesetzes).<br />
Ein solches Vorgehen ist analog auch in <strong>Rehabilitationseinrichtungen</strong> mit intensivmedizinischen<br />
Bereichen (z.B. neurologische Frührehabilitation) notwendig. Infektionsrisiken, vor allem mit multiresistenten<br />
Erregern, lassen sich nur durch konsequente Beobachtung des Infektions- <strong>und</strong> Besiedlungsgeschehens<br />
<strong>und</strong> daraus resultierenden Maßnahmen minimieren. Nähere Angaben zur möglichen<br />
Vorgehensweise finden sich in „Surveillance nosokomialer Infektionen sowie die Erfassung<br />
von Erregern mit speziellen Resistenzen <strong>und</strong> Multiresistenzen“ des Robert Koch-<br />
Institutes.<br />
19
7 Anforderungen nach der Biostoffverordnung<br />
7.1 Gefährdungsbeurteilung<br />
In <strong>Rehabilitationseinrichtungen</strong> können Beschäftigte durch ihre berufliche Tätigkeit biologischen<br />
Arbeitsstoffen (Mikroorganismen wie Viren, Bakterien, Pilze) ausgesetzt sein. Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz<br />
(ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, durch eine Beurteilung der arbeitsplatzbedingten<br />
Gefährdungen die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ermitteln. Diese allgemein gültige<br />
Vorschrift wird <strong>für</strong> Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Biostoffverordnung (BioStoffV)<br />
<strong>und</strong> in der Technischen Regel <strong>für</strong> Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 400 "Handlungsanleitung<br />
zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" konkretisiert.<br />
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind die Mitarbeitervertretung, der Betriebsarzt sowie die Fachkraft<br />
<strong>für</strong> Arbeitssicherheit zu beteiligen. Darüber hinaus kann sich der Arbeitgeber extern beraten <strong>und</strong><br />
unterstützen lassen, z.B. durch die staatliche Arbeitsschutzbehörde, die Berufsgenossenschaft, sicherheitstechnische<br />
<strong>und</strong> arbeitsmedizinische Dienste u. a..<br />
Insbesondere in <strong>Rehabilitationseinrichtungen</strong> mit Pflegeabteilungen können nicht gezielte Tätigkeiten<br />
nach BioStoffV mit Mikroorganismen der Risikogruppe 2 <strong>und</strong>/oder 3 durchgeführt werden, in<br />
angeschlossenen medizinisch-mikrobiologischen Laboratorien neben nicht gezielten außerdem gezielte<br />
Tätigkeiten der Risikogruppe 2 <strong>und</strong>/oder 3. Eine Schutzstufenzuordnung einzelner Tätigkeiten<br />
oder Tätigkeitsbereiche erfolgt in Abhängigkeit von der Infektionsgefährdung. Bei Tätigkeiten<br />
mit erhöhter Infektionsgefahr (Kontakt mit Körperflüssigkeiten, invasive Eingriffe, Behandlungen,<br />
Kultivierung von Organismen der RG 2 oder 3) erfolgt eine Schutzstufenzuordnung entsprechend<br />
der Gefährdung durch die vorhandenen bzw. zu erwartenden Mikroorganismen, mindestens Schutzstufe<br />
2. Liegen keine entsprechenden Tätigkeiten bzw. Gefährdungen vor, ist beim beruflichen Umgang<br />
mit Menschen die Schutzstufe 1 (Allgemeine Hygienemaßnahmen) ausreichend. Eine Einzelfallprüfung<br />
ist notwendig.<br />
Zu den erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen siehe TRBA/BGR „Biologische Arbeitsstoffe im<br />
Ges<strong>und</strong>heitsdienst <strong>und</strong> der Wohlfahrtspflege“ oder TRBA 100 (Literaturverzeichnis).<br />
7.2 Arbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen<br />
Nach § 15 (1) BioStoffV i. V. m. Anhang IV sind Beschäftigte bei Tätigkeiten in der Wohlfahrtspflege<br />
mit einer Exposition gegenüber Hepatitis B-Virus, Hepatitis C-Virus arbeitsmedizinisch zu<br />
untersuchen <strong>und</strong> zu beraten. Diese Festlegung trifft auf Rehabilitations- <strong>und</strong> vergleichbare Einrichtungen<br />
insbesondere mit Pflegeabteilungen zu. Wenn im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung<br />
darüber hinaus eine tätigkeitsspezifische Infektionsgefährdung durch weitere biologische Arbeitsstoffe<br />
der Risikogruppe 2 oder 3 festgestellt wird, hat der Arbeitgeber arbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen<br />
gemäß § 15 (2) BioStoffV anzubieten. Bei Einrichtungen ohne Pflegeabteilung<br />
werden im Allgemeinen keine arbeitsmedizinischen <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen nach BioStoffV erforderlich<br />
sein. Mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen <strong>Vorsorge</strong>untersuchungen ist der an<br />
der Gefährdungsbeurteilung beteiligte Arzt – in der Regel der Betriebsarzt – zu beauftragen. Im<br />
Anhang zur TRBA 300 “Arbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong>” (Tabelle II – 1 <strong>und</strong> 2) sind beispielhaft<br />
Tätigkeiten <strong>und</strong> biologische Arbeitsstoffe aufgelistet, <strong>für</strong> die der Arbeitgeber arbeitsmedizinische<br />
<strong>Vorsorge</strong>untersuchungen anbieten muss. Bis zur Veröffentlichung der TRBA 300 können diese<br />
Informationen auch aus dem BG-Gr<strong>und</strong>satz 42 „Infektionsgefährdung“ – Spezieller Teil (BGG 904-<br />
42) entnommen werden.<br />
20
7.3 Impfungen <strong>für</strong> das Personal<br />
Wenn im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung eine tätigkeitsspezifische Infektionsgefährdung<br />
durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 oder 3 festgestellt wird <strong>und</strong> ein wirksamer<br />
Impfstoff zur Verfügung steht, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten gemäß § 15 (4) BioStoffV<br />
eine Impfung anzubieten. Spezielle Hinweise zu den Impfmöglichkeiten sind in den Impfempfehlungen<br />
der Ständigen Impfkommission (STIKO) veröffentlicht, die regelmäßig dem neuen wissenschaftlichen<br />
Stand angepasst werden. Im Anhang zur TRBA 300 “Arbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong>”<br />
(Tabelle II – 1 <strong>und</strong> 2) sind beispielhaft Tätigkeiten <strong>und</strong> biologische Arbeitsstoffe aufgelistet, <strong>für</strong> die<br />
der Arbeitgeber Impfungen anbieten muss. Bis zur Veröffentlichung der TRBA 300 können diese<br />
Informationen auch aus dem BG-Gr<strong>und</strong>satz 42 „Infektionsgefährdung“ – Spezieller Teil (BGG 904-<br />
42) entnommen werden.<br />
Ein aktueller Impfschutz soll in Abhängigkeit von der Tätigkeit <strong>und</strong> Expositionsmöglichkeit vorliegen<br />
<strong>für</strong> Hepatitis A <strong>und</strong> Hepatitis B (ggf. als Kombinationsimpfung), Diphtherie, Tetanus, Polio,<br />
<strong>und</strong> Influenza (jährliche Auffrischung).<br />
8 Hygiene bei speziellen Behandlungs- <strong>und</strong> Pflegemaßnahmen<br />
Im Folgenden werden Hinweise zu den wichtigsten medizinischen <strong>und</strong> pflegerischen Maßnahmen<br />
unter Berücksichtigung von hygienischen Schwerpunkten dargelegt. Als Basis <strong>für</strong> die Festlegungen<br />
im einrichtungsspezifischen <strong>Hygieneplan</strong> sind die jeweiligen aktuellen Empfehlungen der Kommission<br />
<strong>für</strong> Krankenhaushygiene <strong>und</strong> Infektionsprävention am Robert-Koch-Institut sowie weitere hygienisch<br />
relevante Empfehlungen zu verwenden.<br />
Nachfolgend werden die wichtigsten Maßnahmen <strong>und</strong> die entsprechenden Basismaterialien aufgeführt.<br />
Weiterhin wird auf die Arbeitsmaterialien "Hygienegr<strong>und</strong>sätze in <strong>Vorsorge</strong>- <strong>und</strong> <strong>Rehabilitationseinrichtungen</strong>",<br />
erarbeitet vom Landesges<strong>und</strong>heitsamt Mecklenburg-Vorpommern, verwiesen.<br />
8.1 Behandlungsmaßnahmen<br />
Injektionen/Punktionen<br />
- Anforderungen der Krankenhaushygiene bei Injektionen <strong>und</strong> Punktionen. Anlage zu Ziffer 5.1<br />
der Richtlinie <strong>für</strong> Krankenhaushygiene <strong>und</strong> Infektionsprävention<br />
- AWMF-Leitlinie „Hygieneanforderungen <strong>für</strong> Injektionen“<br />
Hinweis zu Insulininjektionen mit PEN:<br />
Durchführung einer Hautantiseptik analog der subkutanen Injektion, Wechsel der Einmalkanülen<br />
vor jeder neuen Injektion<br />
Infusionstherapie<br />
- „Empfehlungen zur Prävention Gefäßkatheter-assoziierter Infektionen“ (Mitteilung der<br />
Kommission <strong>für</strong> Krankenhaushygiene <strong>und</strong> Infektionsprävention am Robert Koch-Institut)<br />
- AWMF-Leitlinie„Hygieneanforderungen bei peripheren intravasalen Verweilkanülen/-kathetern<br />
<strong>und</strong> zentralen intravasalen Kathetern“<br />
W<strong>und</strong>verbände/Verbandswechsel<br />
- Anforderungen der Krankenhaushygiene an W<strong>und</strong>verband <strong>und</strong> Verbandwechsel. Anlage zu<br />
Ziffer 5.1 der Richtlinie <strong>für</strong> Krankenhaushygiene <strong>und</strong> Infektionsprävention<br />
21
Absaugung/Pneumonieprophylaxe/Inhalation/Sauerstoffinsufflation<br />
- Mitteilung der Kommission <strong>für</strong> Krankenhaushygiene <strong>und</strong> Infektionsprävention am Robert<br />
Koch-Institut „Prävention der nosokomialen Pneumonie“<br />
Katheterisierung der Harnblase<br />
- Mitteilung der Kommission <strong>für</strong> Krankenhaushygiene <strong>und</strong> Infektionsprävention am Robert<br />
Koch-Institut „Empfehlungen zur Prävention <strong>und</strong> Kontrolle Katheter-assoziierter Harnwegsinfektionen“<br />
Sondenernährung<br />
- Gefahr der Keimvermehrung durch unsachgemäße Lagerung <strong>und</strong> Manipulationen an den Sonden<br />
<strong>und</strong> Überleitungssystemen<br />
- Pflege der Eintrittspforten der Sonden, bei der PEG Verbandwechsel unter sterilen Bedingungen<br />
regelmäßig oder bei Verunreinigung notwendig.<br />
- Vor Verabfolgung der Nahrung bzw. Spülen der Sonden sind die Hände zu desinfizieren.<br />
- Spülspritzen, Gefäße <strong>für</strong> die Spülflüssigkeit <strong>und</strong> Ernährungsspritzen sind nach jeder Mahlzeit<br />
thermisch aufzubereiten (Geschirrspülautomat mind. 65°C oder Reinigungs- <strong>und</strong> Desinfektionsautomat)<br />
sowie trocken <strong>und</strong> staubfrei zu lagern.<br />
- Die Sonde ist nach jeder Mahlzeit zu spülen (gekochtes Wasser, frisch zubereiteter, fruchtsäurefreier<br />
Tee, stilles Mineralwasser).<br />
- Überleitungssysteme sind nur einmal zu verwenden. Die Sonde ist bis zur nächsten Verabreichung<br />
zu verschließen.<br />
- Sterile flüssige Sondennahrung ist zu bevorzugen.<br />
- Zubereitung der Nahrung erfolgt unter aseptischen Bedingungen mit frisch gekochtem Tee oder<br />
sterilem Wasser. Die Nahrung ist sofort zu verbrauchen. Die Herstellervorschrift ist zu beachten.<br />
8.2 Intensiv-Pflegemaßnahmen<br />
Stomapflege (Uro- <strong>und</strong> Enterostoma)<br />
- Mobile Patienten sind in einem gesonderten Raum (z. B. Bad) zu versorgen.<br />
- Bei Versorgung im Bett ist eine Einmalunterlage zu verwenden.<br />
- Das Pflegepersonal hat mind. eine Schürze zu tragen (z. B. Einmalschürze) <strong>und</strong> Einmalhandschuhe.<br />
- Stomasysteme sind staubgeschützt zu lagern.<br />
- Gebrauchte Materialien sind sofort als B-Müll zu entsorgen.<br />
- Eine sorgfältige Pflege der peristomalen Haut (siehe Pflegestandard) ist durchzuführen.<br />
Tracheostomapflege<br />
- In den ersten postoperativen Tagen (ca. 7 - 10 Tage) ist das Tracheostoma sehr sorgfältig zu<br />
pflegen. Ein Verbandwechsel ist täglich durchzuführen. Es ist auf Komplikationen zu achten<br />
(z. B. Läsion der Trachea, Blutung, Hautemphysem, Kanülendislokation, lokale Infektion,<br />
Mediastinitis).<br />
- Innenkanülenwechsel erfolgt immer aseptisch durch einen Arzt, nur sterile Kanülen verwenden.<br />
- Verbandwechsel bis zur Heilung der Tracheostomaw<strong>und</strong>e erfolgt aseptisch, unter Verwendung<br />
eines geeigneten W<strong>und</strong>antiseptikums <strong>und</strong> eines alkoholischen Hautantiseptikums. Hautantiseptikum<br />
dabei zur Reinigung <strong>und</strong> Desinfektion des, das Stoma umgebenden, Hautareals einsetzen.<br />
In keinem Fall Verwendung von Salben oder Lösungen mit Antibiotika.<br />
- Ist das Tracheostoma infiziert <strong>und</strong>/oder weist schmierige Beläge auf, so ist eine enzymatische<br />
W<strong>und</strong>reinigung sinnvoll.<br />
22
Hautpflege/Dekubitusprophylaxe<br />
- Anwendung hautschonenender Waschpräparate<br />
- regelmäßige Hautpflege (insbesondere in der Dekubitusprophylaxe zu beachten)<br />
- Waschen des Oberkörpers zuerst, danach der Unterkörper, Anwendung separater Handtücher<br />
- mindestens wöchentliches Duschen <strong>und</strong> aller 2 Wochen ein Wannenbad.<br />
- Gegenstände zur Haar-, Bart- <strong>und</strong> Nagelpflege personengeb<strong>und</strong>en anwenden. Bei Verunreinigung<br />
mit Blut ist zu desinfizieren.<br />
- bettlägerige Patienten: tgl. Inspektion der Prädilektionsstellen, bei Hautrötungen (Dekubitus<br />
Grad I) sofortige Anwendung weicher Auflagen, 30°-Seitenlagerung, 2-stündiger Lagewechsel,<br />
Laken nicht zu straff spannen<br />
- sachgerechte W<strong>und</strong>pflege von Dekubitalulcera, Kontrolle auf Infektionszeichen<br />
M<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Zahnpflege<br />
- mindestens 2 mal täglich M<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Zahnpflege<br />
- antiseptische Spülungen sinnvoll bei immunsupprimierten Patienten sowie Foetor ex Ore<br />
(M<strong>und</strong>geruch)<br />
- bei Schwerstpflegebedürftigen:<br />
• Auswischen des M<strong>und</strong>es mit sterilisiertem, mit M<strong>und</strong>pflegelösung getränktem, an einer<br />
Klemme befestigten Tupfer.<br />
• Für jeden Vorgang einen frischen Tupfer verwenden. Die Lösung ist einmal pro Schicht zu<br />
erneuern <strong>und</strong> tagsüber staubgeschützt aufzubewahren.<br />
• Einmalm<strong>und</strong>pflegesets sind dabei bevorzugt anzuwenden.<br />
Haar-, Nagelpflege <strong>und</strong> Rasur<br />
- Waschen des Kopfhaares mindestens 1 mal wöchentlich<br />
- Anwendung alkaliseifenfreier Haarwaschmittel<br />
- Nagelpflege: Entfernung sichtbaren Schmutzes, sorgfältige Behandlung des Nagelfalzes <strong>und</strong> der<br />
–haut, Nägel so kurz schneiden, dass sie zirkulär etwas überstehen<br />
- Rasur 1mal täglich<br />
Reinigung des äußeren Gehörganges<br />
- täglich, manuell mit einem mit Leitungswasser angefeuchteten dünnen Lappen/Tuch ohne Benutzung<br />
von Seife oder Reinigungs- bzw. Lösungsmitteln<br />
- angewendetes Paraffinöl muss steril sein<br />
- Wattetupfer nach einmaliger Benutzung abwerfen<br />
- Lagerung des Patienten so, dass Flüssigkeitsreste ablaufen können<br />
Nasenpflege<br />
- Verhinderung des W<strong>und</strong>werdens im Naseneingangsbereich durch Auftragen von W<strong>und</strong>heilsalbe<br />
oder pflegender Öle<br />
- schonendes Entfernen von Borken <strong>und</strong> Verunreinigungen<br />
8.3 Umgang mit Medikamenten<br />
- Lagerung trocken, zugriffssicher, staub- <strong>und</strong> lichtgeschützt, wenn vom Hersteller vorgeschrieben,<br />
im Kühlschrank (+2 bis +8 °C) täglich kontrollieren <strong>und</strong> dokumentieren.<br />
- Einhaltung des Verfallsdatums, verfallene Medikamente als Sondermüll entsorgen (Rückführung<br />
in Apotheke).<br />
23
- Mehrdosenbehältnisse (z. B. Augentropfen, Stechampullen) sind mit Anbruchsdatum zu versehen<br />
<strong>und</strong> nur zeitlich begrenzt zu verwenden. Dabei sind die produktspezifischen Herstellerinformationen<br />
zu beachten.<br />
- Bei der Desinfektion von Durchstichmembranen von Mehrdosisbehältern ist wie bei Kapillarblutentnahmen,<br />
subkutanen <strong>und</strong> intrakutanen Injektionen, intravenösen Punktionen zur Blutentnahme<br />
<strong>und</strong> Injektion zu verfahren.<br />
- Aufbereitung benutzter Medikamentenbecher im Geschirrspülautomaten.<br />
9 Umgang mit Verstorbenen<br />
Beim Umgang mit Verstorbenen (Waschen, Einkleiden, Einsargen u. ä.) sind Schutzkleidung <strong>und</strong><br />
Einmalhandschuhe zu tragen.<br />
Nach der ärztlichen Leichenschau ist der Verstorbene bis zur Übernahme durch ein Bestattungsunternehmen<br />
(nach maximal 36 St<strong>und</strong>en) in einen Leichenaufbewahrungsraum zu bringen. Der Verstorbene<br />
ist möglichst in eine normale Ruhehaltung zu legen.<br />
Der Leichenaufbewahrungsraum <strong>und</strong> die benutzten Gegenstände <strong>und</strong> Geräte (ausschließlich <strong>für</strong><br />
Arbeiten an Verstorbenen!) sind bei Bedarf sofort, sonst nach Abschluss der Tätigkeit zu desinfizieren<br />
<strong>und</strong> zu reinigen. Zur Desinfektion sind gelistete Desinfektionsmittel mit entsprechenden Wirkungsspektren<br />
zu verwenden. Nach Abschluss aller Tätigkeiten an dem Verstorbenen ist eine<br />
gründliche Desinfektion der Hände <strong>und</strong> Unterarme mit anschließender Reinigung erforderlich.<br />
Beim Umgang mit an Infektionskrankheiten Verstorbenen ist den Anweisungen des Ges<strong>und</strong>heitsamtes<br />
zu folgen.<br />
Mit infektiösem Material kontaminierte Flächen <strong>und</strong> Materialien sind unverzüglich mit Desinfektionsmitteln<br />
der RKI-Liste in den dort angegebenen Konzentrationen zu behandeln.<br />
Es gelten länderspezifische Bestimmungen (z. B. Bestattungsgesetze).<br />
10 Mikrobiologisches Monitoring <strong>und</strong> hygienische Untersuchungen<br />
10.1 Mikrobiologisches Monitoring<br />
Untersuchungen zur Erkennung <strong>und</strong> Bekämpfung von in der Einrichtung erworbenen Infektionen<br />
sind besonders wichtig in Zentren mit ausgesprochenen Intensiv-Pflegebereichen, z. B. der neurologischen<br />
Frührehabilitation.<br />
Dem Erkennen von Keimträgern (insbesondere multiresistente Erreger) <strong>und</strong> des Vorkommens dieser<br />
Erreger in der Patientenumgebung gilt hierbei besondere Aufmerksamkeit.<br />
Patienten in der neurologischen Frührehabilitation der Phasen B <strong>und</strong> C sind aufgr<strong>und</strong> der besonderen<br />
Risikofaktoren in ihrer Anamnese (Hirnschädigung, periphere neurologische Schädigung, Polytrauma,<br />
Fremdkörper, Dekubitalulcera, lange Liegedauer) extrem abwehrgeschwächt <strong>und</strong> infektanfällig.<br />
Gerade diese Patienten sind aber, vor allem wegen ihres langen Krankenhausaufenthaltes <strong>und</strong><br />
multipler Eingriffe, häufig schon mit multiresistenten Erregern besiedelt. Das bedeutet auch eine<br />
erhöhte Übertragungsgefahr <strong>für</strong> die übrigen Patienten.<br />
Zur Überwachung des Infektionsgeschehens <strong>und</strong> des Ausmaßes der Kolonisation jedes einzelnen<br />
Patienten wird ein mikrobiologisches Monitoring empfohlen:<br />
- Erste Untersuchung auf nosokomiale Problemkeime zum Zeitpunkt der Aufnahme:<br />
24
Die zu untersuchenden Prädilektionsstellen sind nach Einschätzung des Infektionsrisikos<br />
(Kreuzkontamination) einrichtungsspezifisch festzulegen (z. B. respiratorische Materialien,<br />
Hautabstriche, Urin, W<strong>und</strong>en, PEG-Sonde usw.).<br />
- Zweite Untersuchung bei positivem Erstbef<strong>und</strong> nach Dekontamination/Sanierung oder<br />
- Zweite Untersuchung bei „negativem“ Erstbef<strong>und</strong> (kein Handlungsbedarf) nach 14 Tagen vor<br />
allem von Materialien aus dem Respirationstrakt <strong>und</strong> Hautabstriche, Rektalabstriche bei inkontinenten<br />
Patienten.<br />
- Dritte <strong>und</strong> weitere Untersuchungen aller 14 Tage.<br />
- Letzte Untersuchung vor der Verlegung mit Ergebnismitteilung an aufnehmende Einrichtung.<br />
- Weitere bzw. zusätzliche Untersuchungen bei Infektionshäufungen oder Auftreten von<br />
bestimmten Erregern in Absprache mit dem Hygienebeauftragten.<br />
Dieses Vorgehen ermöglicht eine kalkulierte Antibiotikatherapie im Falle einer Infektion <strong>und</strong> das<br />
rechtzeitige Einleiten von Distanzierungsmaßnahmen zum Schutz der übrigen Patienten (siehe Anlage<br />
2).<br />
10.2 Hygienische Untersuchungen<br />
Gr<strong>und</strong>lage des Vorgehens ist die Anlage zu Ziffer 5.6 der Richtlinie <strong>für</strong> Krankenhaushygiene <strong>und</strong><br />
Infektionsprävention „Hygienische Untersuchungen in Krankenhäusern <strong>und</strong> anderen medizinischen<br />
Einrichtungen“.<br />
Zur Qualitätssicherung <strong>und</strong> Eigenkontrolle in <strong>Rehabilitationseinrichtungen</strong> gehören objektive<br />
Nachweise des vorhandenen Hygienestandards mittels gezielter mikrobiologischer Untersuchungen.<br />
Der Schwerpunkt liegt hierbei im Bäderbereich, an Inhalationsplätzen, in intensivmedizinischen<br />
Bereichen (z. B. neurologische Frührehabilitation) sowie dem Küchenbereich. Wichtig sind auch<br />
die Überprüfungen von technischen Anlagen bzw. Verfahren der Aufbereitung (z. B. Sterilisations-<br />
<strong>und</strong> Desinfektionsgeräte). Gegebenenfalls sollten in die Maßnahmen die zuständigen Ges<strong>und</strong>heitsbehörden<br />
einbezogen werden.<br />
Sie sollen helfen,<br />
- Infektionsrisiken zu erkennen <strong>und</strong> vorzubeugen.<br />
- Reinigung, Desinfektion, Sterilisation <strong>und</strong> andere hygienische Maßnahmen zu kontrollieren.<br />
- hygienisches Fehlverhalten aufzudecken.<br />
- die Mitarbeiter zur Einhaltung hygienischer Standards zu motivieren.<br />
Hygienische Untersuchungen sind ein Bestandteil der medizinischen Qualitätssicherung. Ziel ist<br />
dabei, dass die hygienischen Bedingungen den allgemein anerkannten Regeln der Hygiene entsprechen<br />
<strong>und</strong> damit das Infektionsrisiko auf ein unvermeidbares Mindestmaß reduziert ist.<br />
25
11 Anlagen<br />
Anlage 1 Reinigungs- <strong>und</strong> Desinfektionsplan <strong>für</strong> Reha-Einrichtungen (Muster) – nach Risikoanalyse <strong>für</strong> spezielle Bereiche detailliert zu<br />
erstellen<br />
Reinigungs- oder Desinfektionsbereich Reinigung/<br />
Desinfektion/<br />
Sterilisation<br />
Hände waschen<br />
Hände desinfizieren<br />
Hände pflegen<br />
R<br />
D<br />
Wann?<br />
zum Dienstbeginn,<br />
vor Umgang mit Lebensmitteln,<br />
nach dem Essen,<br />
bei Verschmutzung,<br />
nach Toilettenbenutzung,<br />
- nach Pflegemaßnahmen,Schmutzarbeiten<br />
- nach Kontakt mit<br />
infektiösen Patienten<br />
- nach Kontakt mit<br />
Stuhl, mit Urin, infektiösem<br />
Material<br />
- nach Ablegen der<br />
Schutzhandschuhe<br />
- vor dem Anlegen von<br />
Verbänden bzw. Verbandswechsel<br />
- vor Medikamentenverabreichung<br />
- vor Kontakt mit<br />
infektionsgefährdeten<br />
Patienten<br />
- vor Handhabungen<br />
an liegenden Kathetern,Drainagesystemen<br />
usw.<br />
- nach dem Waschen<br />
Womit? Einwirkzeit/ Wie?<br />
Konzentration/<br />
Zubereitung<br />
Waschlotion in Spendern<br />
Händedesinfektionsmittel<br />
Hautcreme aus Tuben oder<br />
Spendern<br />
26<br />
Empfehlung der<br />
DGHM/<br />
gebrauchsfertig<br />
auf die feuchte Haut<br />
geben <strong>und</strong> mit Wasser<br />
aufschäumen<br />
- ausreichende Menge,<br />
mind. 3-5 ml auf der<br />
trockenen Haut gut verreiben<br />
- bei sichtbarer , grober<br />
Verschmutzung diese<br />
vorher mit Zellstoff<br />
beseitigen<br />
- auf trockenen Händen<br />
gut verreiben<br />
Wer?<br />
Personal<br />
Personal<br />
Alle
Reinigungs- oder Desinfektionsbereich Reinigung/<br />
Desinfektion/<br />
Sterilisation<br />
Hautdesinfektion des Patienten<br />
Kontaminierte Flächen/ Gegenstände<br />
Arbeitsflächen in Funktionsräumen<br />
In Pflegebereichen: Griffbereich von Bettgestellen,<br />
Nachttisch, Tisch, Türklinken, Handläufe<br />
Schränke, Türen<br />
Gemeinschaftssanitäreinrichtungen:<br />
-WC-Sitz <strong>und</strong> Zubehör, Handwaschbecken<br />
-Badewanne, Dusche, Waschschüsseln, Toilettenstühle<br />
Türen <strong>und</strong> Türklinken im Sanitärbereich<br />
Steckbecken, Urinflaschen<br />
Nackenrollen, Knierollen<br />
D<br />
D<br />
D<br />
R<br />
(D)<br />
R<br />
D<br />
D<br />
R<br />
D<br />
D<br />
Wann? Womit? Einwirkzeit/<br />
Konzentration/<br />
Zubereitung<br />
vor invasiven Maßnahmen<br />
sofort<br />
täglich<br />
täglich<br />
täglich<br />
wöchentlich<br />
täglich<br />
nach Benutzung<br />
täglich,<br />
bei Verschmutzung<br />
nach Benutzung<br />
bei Nutzerwechsel<br />
Alkoholisches Hautdesinfektionsmittel<br />
Flächendesinfektionsmittel<br />
Flächendesinfektionsmittel<br />
Reinigungslösung<br />
Desinfektionsreiniger/<br />
Flächendesinfektionsmittel<br />
Reinigungslösung<br />
Desinfektionsreiniger /<br />
Flächendesinfektionsmittel<br />
Desinfektionsreiniger /<br />
Flächendesinfektionsmittel<br />
Reinigungslösung,<br />
Wasser<br />
Automat<br />
Flächendesinfektionsmittel<br />
27<br />
Empfehlung der<br />
DGHM/<br />
Herstellerangaben<br />
Empfehlung der<br />
DGHM/<br />
Herstellerangaben<br />
Empfehlung der<br />
DGHM /<br />
Herstellerangaben<br />
Empfehlung der<br />
DGHM/ Herstellerangaben<br />
Empfehlung der<br />
DGHM/ Herstellerangaben<br />
Herstellerangaben<br />
Empfehlung der<br />
DGHM/ Herstellerangaben<br />
Wie? Wer?<br />
mit desinfektionsmittelgetränkten,<br />
sterilen Tupfern<br />
auf die Haut von<br />
innen nach außen auftragen<br />
Dauer 15 sec – 5 min<br />
Wischdesinfektion, nach<br />
Entfernung grober Verunreinigungen<br />
Wischdesinfektion<br />
Feuchtreinigung<br />
Wischdesinfektion<br />
feucht reinigen<br />
thermisch<br />
Personal<br />
Personal<br />
Personal<br />
Reinigungskräfte<br />
Reinigungskräfte<br />
Reinigungskräfte/<br />
Personal<br />
Personal<br />
Personal<br />
Personal
Reinigungs- oder Desinfektionsbereich Reinigung/<br />
Desinfektion/<br />
Sterilisation<br />
Fieberthermometer<br />
Vernebler, Sauerstoff-, Befeuchter-, Absaugsysteme<br />
(Mehrwegmaterial)<br />
Instrumente<br />
Fußböden:<br />
-Zimmer, Korridore usw.<br />
-Gemeinschaftssanitäranlagen, Schmutzarbeitsräume<br />
Reinigungsgeräte, Reinigungstücher <strong>und</strong><br />
Wischbezüge<br />
R<br />
D<br />
D, (S)<br />
D, (S)<br />
R<br />
D<br />
R<br />
Wann? Womit? Einwirkzeit/<br />
Konzentration/<br />
Zubereitung<br />
nach jeder Benutzung<br />
nach rektaler Benutzung<br />
täglich,<br />
bei Patientenwechsel<br />
nach Gebrauch<br />
täglich<br />
abhängig vom Verschmutzungsgrad<br />
täglich<br />
wöchentlich<br />
arbeitstäglich<br />
Reinigungslösung<br />
Desinfektionsmittel oder<br />
-tuch<br />
Automat<br />
Automat, Instrumentendesinfektionsmittel<br />
Fußbodenreiniger<br />
(Bürststaubsauger)<br />
Feuchtsaugen<br />
Desinfektionsreiniger<br />
Desinfektionsmittel<br />
Waschmittel<br />
28<br />
Herstellerangaben<br />
Empfehlung der<br />
DGHM/ Herstellerangaben<br />
Empfehlung der<br />
DGHM/ Herstellerangaben<br />
Empfehlung der<br />
DGHM/ Herstellerangaben<br />
gelistetes Verfahren<br />
Wie? Wer?<br />
feucht abwischen<br />
Wischdesinfektion<br />
Automat, Sterilisation<br />
falls erforderlich<br />
Automat oder Eintauchverfahren,<br />
Sterilisation<br />
falls erforderlich<br />
Nassreinigung<br />
Staubsauger mit Mikro-/<br />
Absolutfilter<br />
Sprühextraktionsgerät<br />
Wischdesinfektion<br />
Waschmaschine (mind.<br />
60°C), anschließend trocknen<br />
Personal<br />
Personal<br />
Personal<br />
Reinigungspersonal<br />
Reinigungspersonal
Anlage 2<br />
Verhalten beim Auftreten von MRSA <strong>und</strong> anderen multiresistenten Erregern<br />
(z. B. Pseudomonas sp., Klebsiella sp., Serratia sp.)<br />
Der einer Rehabilitationsmaßnahme häufig vorangegangene längere Aufenthalt in einem Akutkrankenhaus<br />
mit allen erforderlichen Eingriffen <strong>und</strong> Therapien bedingt, dass Reha-Patienten oft schon<br />
zum Zeitpunkt der Aufnahme mit multiresistenten Erregern besiedelt oder infiziert sind.<br />
Sofern es sich nicht um schwerstpflegebedürftige Patienten handelt, ist ein normaler sozialer Kontakt<br />
der Patienten untereinander in der Regel ohne Risiko möglich.<br />
Die wichtigste Schutzmaßnahme gegen eine Weiterverbreitung multiresistenter Erreger (v. a.<br />
MRSA) ist die strikte Einhaltung der Händehygiene des gesamten Personals bei Pflege- <strong>und</strong><br />
Behandlungsmaßnahmen. Das setzt die Information <strong>und</strong> regelmäßige Schulung zu hygienerelevanten<br />
Fragestellungen voraus.<br />
Maßnahmen beim Auftreten von MRSA:<br />
Allgemein<br />
• Aufklärung <strong>und</strong> Unterweisung des Personals zum Umgang mit den Patienten<br />
• Information des Personals über neue MRSA-Patienten<br />
• Erfassung positiver Bef<strong>und</strong>e<br />
• Einbeziehung des Ges<strong>und</strong>heitsamtes<br />
Beim Auftreten von zwei oder mehr Fällen im zeitlichen <strong>und</strong> räumlichen Zusammenhang sind weitere<br />
Maßnahmen gemeinsam mit dem Ges<strong>und</strong>heitsamt zu koordinieren.<br />
Räumliche <strong>und</strong> funktionelle Isolierung<br />
• nicht gr<strong>und</strong>sätzlich, sondern nur bei bestimmten Gegebenheiten notwendig (mit Hygieniker abstimmen)<br />
• Isolierung des Patienten bei:<br />
- erhöhter Infektionsgefährdung des Patienten selbst bzw. bei Kontakt zu besonders infektionsgefährdeten<br />
Mitpatienten (W<strong>und</strong>en, Atemwegsinfektionen, Katheter, Sonden, Absaugen<br />
usw.)<br />
- Desorientiertheit, mangelnder Compliance<br />
- mangelnder persönlicher Hygiene<br />
• Eine eigene Nasszelle sollte vorhanden sein.<br />
• Beschränkung der Kontaktpersonen auf ein notwendiges Minimum<br />
• Kohortenisolierung ist möglich<br />
• Die Teilnahme des MRSA-Trägers am Gemeinschaftsleben ist bei entsprechender Mitarbeit des<br />
Patienten möglich (Anleitung zu regelmäßigem, gründlichen Händewaschen, Duschen bzw. Baden).<br />
Hautläsionen <strong>und</strong> offene W<strong>und</strong>en sind dabei abzudecken.<br />
Händehygiene, Schutz vor Kontamination<br />
• strikte hygienische Händedesinfektion seitens des Personals<br />
• Tragen von Schutzhandschuhen <strong>und</strong> Schutzkleidung beim Umgang mit dem Patienten, mit infektiösem<br />
Material <strong>und</strong> potenziell kontaminierten Gegenständen (Aufhängen der Schutzkleidung im<br />
Zimmer mit der Außenseite nach außen, Wechsel täglich <strong>und</strong> sofort bei Verschmutzung)<br />
• Anlegen eines M<strong>und</strong>-Nasenschutzes vor Betreten des Zimmers von MRSA-Trägern bei:<br />
- Versorgung ausgedehnter W<strong>und</strong>en<br />
- Besiedelung des Nasen-Rachen-Raumes des Patienten<br />
- Bettenmachen, wenn Patient stark schuppendende Haut hat<br />
29
o Anmerkung: Die Anwendung einer Atemschutzmaske (partikelfiltrierende Halbmaske der Filterklassen<br />
FFP 2 oder FFP 3 nach DIN EN 149) ist dem herkömmlichen M<strong>und</strong>-Nasen-Schutz aufgr<strong>und</strong> des<br />
besseren Personalschutzes vorzuziehen. Sie können bei personengeb<strong>und</strong>ener Anwendung mehrfach<br />
benutzt werden. Hierzu sind detaillierte Regelungen im <strong>Hygieneplan</strong> unbedingt notwendig. Hierbei ist<br />
auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Anwendung der Halbmaske zumeist günstiger.<br />
• Abdecken offener W<strong>und</strong>en<br />
• Einmalpapiertücher <strong>und</strong> Händehygiene seitens des Patienten vor allem bei nasaler Besiedelung<br />
• Harnwegskatheter nur bei strenger Indikationsstellung <strong>und</strong> nur geschlossene Systeme<br />
• Mitarbeiter mit chronischen Hautveränderungen (z. B. Ekzeme) sollen MRSA-positive Patienten<br />
nicht betreuen<br />
Reinigung/ Desinfektion<br />
• Flächen <strong>und</strong> Fußboden im Patientenzimmer täglich, sofort bei Kontamination<br />
• Information <strong>und</strong> Belehrung des Reinigungsdienstes<br />
• Reinigung der Zimmer mit Trägern hygienerelevanter Erreger immer am Ende eines Reinigungsdurchganges<br />
• Schlussreinigung/-desinfektion als Scheuer-/Wischdesinfektion bei Patientenwechsel<br />
• Instrumente: bevorzugter Einsatz von Einweginstrumenten<br />
• Instrumentendesinfektion im Zimmer oder geschlossener Transport zur Aufbereitung<br />
• Wäsche: Bettwäsche, Handtücher, Unterbekleidung während der Sanierung täglich wechseln<br />
• Sammlung im Zimmer in keimdichten Säcken<br />
• Waschen bei über 60 °C oder besser mit einem gelisteten desinfizierenden Waschverfahren<br />
• Geschirr: Reinigungsverfahren über 60 °C vor Ort oder zentral (Transport ohne Zwischenlagerung)<br />
Entsorgung:<br />
• als Abfall der Gruppe B (AS 180104) in dicht verschließbaren Plastiksäcken<br />
• spitze <strong>und</strong> scharfe Gegenstände (AS 180101) in durchstichsicheren Behältern<br />
• Lagerung <strong>und</strong> Transport verschlossen <strong>und</strong> kontaminationssicher<br />
Verlegung <strong>und</strong> Transport in andere Einrichtungen (z.B. Krankenhaus):<br />
• nur bei strenger Indikation<br />
• Information der Zieleinrichtung <strong>und</strong> der Transportdienste<br />
• möglichst zuvor antiseptisches Bad <strong>und</strong> Haarwäsche<br />
• möglichst als Einzeltransport mit frischer Bett- bzw. Körperwäsche<br />
• Abdeckung von W<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Läsionen<br />
• bei Besiedelung im M<strong>und</strong>-Rachen-Raum: Tragen eines M<strong>und</strong>-Nasen-Schutzes seitens des Patienten<br />
empfehlenswert<br />
Screening:<br />
• Kein routinemäßiges Screening weiterer Personen bei Einzelinfektionen/ -besiedelungen!<br />
• Nur beim Auftreten von 2 oder mehr Fällen im zeitlichen <strong>und</strong> räumlichen Zusammenhang wird<br />
gegebenenfalls ein Screening empfohlen (unmittelbare Kontaktpersonen). Es ist vorher Rücksprache<br />
mit einem Hygieniker zu halten.<br />
Sanierung:<br />
• bei nasaler Besiedlung mit MRSA:<br />
o lokalantibiotische bzw. lokalantiseptische Sanierung (Mupirocin-Salbe bei nachgewiesener<br />
Empfindlichkeit des Erregers, Octenidin-Salbe)<br />
o antiseptische Behandlung von M<strong>und</strong>höhle <strong>und</strong> Rachen (Gurgeln, Austupfen usw.)<br />
30
• bei Besiedlung der Haut:<br />
o tägliche antiseptische Ganzkörperwaschungen<br />
o danach Wechsel der Bettwäsche <strong>und</strong> der persönlichen Wäsche<br />
o Verzicht auf Deoroller, Lippenstift u.ä.<br />
o Desinfektion oder Austausch persönlicher Pflegeutensilien (Rasierer, Zahnbürste)<br />
� Eine im Krankenhaus begonnene Sanierung/Therapie ist fortzuführen.<br />
• Erfolgskontrolle:<br />
o ab 3. Tag nach Abschluss der Sanierung 3 negative Abstriche an aufeinanderfolgenden<br />
Tagen<br />
o ggf. weitere Kontrollen nach längeren Zeitabständen<br />
Mit MRSA besiedelte Mitarbeiter sollten möglichst aus der direkten Betreuung der Patienten abgezogen<br />
werden. Die Sanierung <strong>und</strong> Erfolgskontrolle ist analog den Patienten vorzunehmen.<br />
Maßnahmen beim Auftreten anderer multiresistenter Erreger (MRE):<br />
Beim Nachweis anderer MRE ist nach Absprache mit einem Hygieniker analog dem Vorgehen bei<br />
MRSA zu verfahren., insbesondere beim Nachweis von vancomycinresistenten Enterokokken<br />
(VRE) oder beim Nachweis von gramnegativen Erregern mit besonderen Resistenzmechanismen (z.<br />
B. sogenannte ESBL-Bildner).<br />
Alle Maßnahmen bei Nachweis von multiresistenten Erregern in der Frührehabilitation sind<br />
mit dem Hygienebeauftragten, ggf. mit dem Ges<strong>und</strong>heitsamt abzustimmen.<br />
Sie erfordern eine besonders akribische Disziplin bei der Einhaltung aller Hygienemaßnahmen,<br />
da eine Isolierung des Patienten wegen des dann möglicherweise fraglichen Rehabilitationserfolges<br />
erst zuletzt in Erwägung gezogen werden kann.<br />
31
Anlage 3 Wichtige rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> fachliche Empfehlungen<br />
- Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Infektionsschutzgesetz - IfSG)<br />
vom 20.07.2000, BGBl. I, Nr. 33 vom 25. Juli 2000<br />
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 07.08.96 (BGBl. I, S. 1246) geändert durch Artikel 9 des<br />
Gesetzes vom 27.09.96 (BGBl. I S. 1461)<br />
- Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbstättV) vom 20.03.75, zuletzt<br />
geändert durch Artikel 4 der Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur<br />
EG-<strong>Rahmen</strong>richtlinie Arbeitsschutz vom 04.12.96 (BGBl. I S. 1841)<br />
- Verordnung über Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen<br />
(Biostoffverordnung – BioStoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I, Nr. 4, S. 50-60)<br />
- Unfallverhütungsvorschrift ”Ges<strong>und</strong>heitsdienst” (BGV C8, GUV 8.1)<br />
- Unfallverhütungsvorschrift ”Wäscherei” (VBG 7y, GUV 6.13)<br />
- Unfallverhütungsvorschrift ”Arbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong>” (BGV A4, GUV 0.6)<br />
- Unfallverhütungsvorschrift ”Erste Hilfe” (BGV A5, GUV 0.3)<br />
- Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung 21. Mai 2001, BGBl. I Nr. 24;<br />
28.5.2001<br />
- Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz – MPG) in der aktuellen Fassung<br />
vom 7.8. 2002, (BGBl. I vom 20. August 2002; S. 3146)<br />
- Verordnung über das Errichten, Betreiben <strong>und</strong> Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung<br />
– MP-BetreibV) in der aktuellen Fassung vom 21.8.2002,<br />
(BGBl. Teil I; Nr. 61 vom 29. August 2002; S. 3396)<br />
- Gesetz zur Qualitätssicherung <strong>und</strong> zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-<br />
Qualitätssicherungsgesetz – PQsG) vom 09.09.01 ( BGBl. I Nr. 47, 2001, S. 2320-2330)<br />
- Lebensmittel- <strong>und</strong> Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) vom 09.09.1997 (BGBl. I, Nr. 63, S.<br />
2296 – 2319)<br />
- Verordnung über Lebensmittelhygiene <strong>und</strong> zur Änderung der Lebensmitteltransportbehälter-<br />
Verordnung vom 05.08.1997 (BGBl. I, S. 2008 – 2015)<br />
- Neubekanntmachung des Thüringer Krankenhausgesetzes vom 30.04.03 (GVBl. vom 08.05.03,<br />
S.262)<br />
- Mitteilung der Kommission <strong>für</strong> Krankenhaushygiene <strong>und</strong> Infektionsprävention am Robert<br />
Koch-Institut „Anforderungen der Hygiene bei Operationen <strong>und</strong> anderen invasiven<br />
Eingriffen“, B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>heitsbl-Ges<strong>und</strong>heitsforsch-Ges<strong>und</strong>heitsschutz 43 (2000): 644-<br />
648, www.rki.de/GESUND/HYGIENE/HYGIENE/HTM<br />
- Mitteilung der Kommission <strong>für</strong> Krankenhaushygiene <strong>und</strong> Infektionsprävention am Robert<br />
Koch-Institut zur „Händehygiene“, B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>heitsbl-Ges<strong>und</strong>heitsforsch- Ges<strong>und</strong>heitsschutz<br />
43 (2000): 230-233), www.rki.de/ GESUND/HYGIENE/HYGIENE/HTM<br />
- „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“, B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>heitsbl-Ges<strong>und</strong>heitsforsch-Ges<strong>und</strong>heitsschutz<br />
45 (2002): 1115-1126,<br />
www.rki.de/GESUND/HYGIENE/HYGIENE/HTM<br />
- „Anforderungen der Hygiene bei der Aufbereitung flexibler Endoskope <strong>und</strong> endoskopischen<br />
Zusatzinstrumentariums“ sowie „Anforderungen der Hygiene an die baulichfunktionelle<br />
Gestaltung <strong>und</strong> apparative Ausstattung von Endoskopieeinheiten“, B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>heitsbl-Ges<strong>und</strong>heitsforsch-Ges<strong>und</strong>heitsschutz<br />
45 (2002): 395-414,<br />
- www.rki.de/ GESUND/HYGIENE/HYGIENE/HTM<br />
- „ Anforderung an die Hygiene bei der Reinigung <strong>und</strong> Desinfektion von Flächen“ Anlage<br />
zu Ziffer 6.12 der Richtlinie <strong>für</strong> Krankenhaushygiene <strong>und</strong> Infektionsprävention des RKI,<br />
Entwurf, Veröffentlichung demnächst vorgesehen<br />
- Mitteilung der Kommission <strong>für</strong> Krankenhaushygiene <strong>und</strong> Infektionsprävention am Robert<br />
Koch-Institut „Prävention gefäßkatheterassoziierter Infektionen“, B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>heitsbl-<br />
Ges<strong>und</strong>heitsforsch-Ges<strong>und</strong>heitsschutz (11/2002), auch unter<br />
www.rki.de/GESUND/HYGIENE/HYGIENE/HTM<br />
32
- Anforderungen der Krankenhaushygiene bei Injektionen <strong>und</strong> Punktionen. Anlage zu<br />
Ziffer 5.1 der Richtlinie <strong>für</strong> Krankenhaushygiene <strong>und</strong> Infektionsprävention; B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>heitsblatt<br />
28 (1985), 186.<br />
- AWMF-Leitlinie „Hygieneanforderungen <strong>für</strong> Injektionen“ in Krankenhaushygiene/Hospital<br />
Hygiene, mph-Verlag, Wiesbaden, 2. Auflage 1998: 58-60,<br />
- www.uni-duesseldorf.de/WWW/AWMF<br />
- AWMF-Leitlinie zu „Hygieneanforderungen bei peripheren intravasalen Verweilkanülen<br />
<strong>und</strong> -kathetern <strong>und</strong> zentralen intravasalen Kathetern“ in Krankenhaushygiene/Hospital<br />
Hygiene, mph-Verlag, Wiesbaden, 2. Auflage 1998: 58-60,<br />
- www.uni-duesseldorf.de/WWW/AWMF<br />
- Mitteilung der Kommission <strong>für</strong> Krankenhaushygiene <strong>und</strong> Infektionsprävention am Robert<br />
Koch-Institut „Prävention <strong>und</strong> Kontrolle Katheter-assoziierter Harnwegsinfektionen“ ,<br />
B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>heitsbl-Ges<strong>und</strong>heitsforsch-Ges<strong>und</strong>heitsschutz 42 (1999): 806 – 808,<br />
www.rki.de/GESUND/HYGIENE/HYGIENE.HTM<br />
- Mitteilung der Kommission <strong>für</strong> Krankenhaushygiene <strong>und</strong> Infektionsprävention am Robert<br />
Koch-Institut „Prävention der nosokomialen Pneumonie“, B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>heitsbl.-<br />
Ges<strong>und</strong>heitsforsch-Ges<strong>und</strong>heitsschutz 43 (2000): 302-309,<br />
- www.rki.de/ GESUND/HYGIENE/HYGIENE.HTM<br />
- „Anforderungen der Krankenhaushygiene an W<strong>und</strong>verband <strong>und</strong> Verbandwechsel“,<br />
Anlage zu Ziffer 5.1 „ der Richtlinie <strong>für</strong> Krankenhaushygiene <strong>und</strong> Infektionsprävention;<br />
B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>hbl. 28 (1985): 278 – 279<br />
- „Anforderungen der Hygiene an die Abfallentsorgung“, Anlage zu Ziffer 6.8 der Richtlinie<br />
<strong>für</strong> Krankenhaushygiene <strong>und</strong> Infektionsprävention. B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>heitsbl. 10 (1994)<br />
- „Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des<br />
Ges<strong>und</strong>heitsdienstes“ vom Januar 2002 der LAGA-AG,<br />
www.brandenburg.de/land/mlur/politik/recht/rv_abf.htm, Verwaltungsvorschriften <strong>und</strong> Bekanntmachungen<br />
- „Anforderungen der Hygiene an die Wäsche aus Einrichtungen des Ges<strong>und</strong>heitsdienstes,<br />
die Wäscherei <strong>und</strong> den Waschvorgang <strong>und</strong> Bedingungen <strong>für</strong> die Vergabe von Wäsche<br />
an gewerbliche Wäschereien“, Anlage zu Ziffer 4.4.3 <strong>und</strong> 6.4 der Richtlinie <strong>für</strong><br />
Krankenhaushygiene <strong>und</strong> Infektionsprävention. B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>heitsbl. 7 (1995) .<br />
- „Anforderungen der Hygiene an den Betrieb von medizinischen Laboratorien“, Anlage<br />
zu Ziffer 5.2.3 der Richtlinie <strong>für</strong> Krankenhaushygiene <strong>und</strong> Infektionsprävention des RKI<br />
- „Hygienische Untersuchungen in Krankenhäusern <strong>und</strong> anderen medizinischen Einrichtungen“<br />
, Anlage zu Ziffer 5.6 der Richtlinie <strong>für</strong> Krankenhaushygiene <strong>und</strong> Infektionsprävention,<br />
B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>heitsbl. 6/1993<br />
- „Surveillance (Erfassung <strong>und</strong> Bewertung) von nosokomialen Infektionen“ B<strong>und</strong>esgesunheitsbl-Ges<strong>und</strong>heitsforsch-Ges<strong>und</strong>heitsschutz<br />
44 (2001): 523-536,<br />
- www.rki.de/ GESUND/HYGIENE/HYGIENE.HTM<br />
- „Surveillance nosokomialer Infektionen sowie die Erfassung von Erregern mit speziellen<br />
Resistenzen <strong>und</strong> Multiresistenzen“ Mitteilung des Robert Koch-Instituts B<strong>und</strong>esgesunheitsbl-Ges<strong>und</strong>heitsforsch-Ges<strong>und</strong>heitsschutz<br />
43 (2000): 887-890,<br />
- www.rki.de/ GESUND/HYGIENE/HYGIENE.HTM<br />
- Aktuelle Liste der vom Robert-Koch-Institut geprüften <strong>und</strong> anerkannten Desinfektionsmittel<br />
<strong>und</strong> –verfahren<br />
- Aktuelle Desinfektionsmittelliste der Deutschen Gesellschaft <strong>für</strong> Hygiene <strong>und</strong> Mikrobiologie<br />
(DGHM)<br />
- Liste der nach den Richtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) geprüften<br />
<strong>und</strong> als wirksam bef<strong>und</strong>enen Desinfektionsmittel <strong>für</strong> den Lebensmittelbereich<br />
- Leitlinie <strong>für</strong> die Praxis der angewandten Hygiene in Behandlungseinheiten <strong>für</strong> Dialyse,<br />
herausgegeben vom Arbeitskreis <strong>für</strong> angewandte Hygiene in der Dialyse, Pabst Science Publishers<br />
1998, ISBN 3-933151-32-5<br />
33
- Aktuelle Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO),<br />
www.rki.de/GESUND/IMPFEN/STIKO/STIKO.HTM<br />
- Informationen zum Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Technische<br />
Regeln Biologische Arbeitsstoffe – TRBA), www.baua.de/prax<br />
- TRBA 100: Schutzmaßnahmen <strong>für</strong> gezielte <strong>und</strong> nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen<br />
in Laboratorien, BArbBl. 4 (2002), 122-127<br />
- TRBA 300: Arbeitsmedizinische <strong>Vorsorge</strong> (in Vorbereitung)<br />
- TRBA 400: Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen<br />
Arbeitsstoffen, BArbBl. 8 (2001), 89-99<br />
- DIN 18024 Bauliche Maßnahmen <strong>für</strong> Behinderte <strong>und</strong> alte Menschen im öffentlichen Bereich,<br />
Planungsgr<strong>und</strong>sätze (wird derzeit überarbeitet, Entwurf DIN 18030 liegt bereits vor).<br />
- DIN 5034 Tageslicht in Innenräumen<br />
- DIN 5035 Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht<br />
- DIN 58946, 58947 Sterilisation<br />
- DIN EN 12128 „Laboratorien <strong>für</strong> Forschung, Entwicklung <strong>und</strong> Analyse“<br />
- DIN 58956 „ Medizinisch-mikrobiologische Laboratorien“<br />
- DIN 1946/7 „Raumlufttechnische Anlagen in Laboratorien“<br />
- DIN 1988 „Technische Regeln <strong>für</strong> Trinkwasserinstallationen“<br />
- DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- <strong>und</strong> Badebeckenwasser“<br />
- BGR 208 „Reinigungsarbeiten bei Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen“ (Oktober<br />
2001)<br />
- BGR 120 „Berufsgenossenschaftliche Regeln <strong>für</strong> Laboratorien“<br />
34