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Bedingungen und Verbraucherinformationen für die dynamische ...

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18.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung<br />

Haben Sie den Besitz einer abhanden gekommenen Sache<br />

zurückerlangt, bevor <strong>die</strong> volle Entschädigung <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Sache<br />

gezahlt worden ist, so behalten Sie den Anspruch auf<br />

<strong>die</strong> Entschädigung, falls Sie uns <strong>die</strong> Sache innerhalb von<br />

zwei Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong>se Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.<br />

18.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung<br />

a) Haben Sie den Besitz einer abhanden gekommenen Sache<br />

zurückerlangt, nachdem <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Sache eine Entschädigung<br />

in voller Höhe ihres Versicherungswertes<br />

gezahlt worden ist, so haben Sie <strong>die</strong> Entschädigung zurückzuzahlen<br />

oder uns <strong>die</strong> Sache zur Verfügung zu stellen.<br />

Sie haben <strong>die</strong>ses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Empfang unserer schriftlichen Aufforderung<br />

auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf <strong>die</strong>ser Frist geht<br />

das Wahlrecht auf uns über.<br />

b) Haben Sie den Besitz einer abhanden gekommenen Sache<br />

zurückerlangt, nachdem <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Sache eine Entschädigung<br />

gezahlt worden ist, <strong>die</strong> bedingungsgemäß<br />

geringer als der Versicherungswert ist, so können Sie<br />

<strong>die</strong> Sache behalten <strong>und</strong> müssen sodann <strong>die</strong> Entschädigung<br />

zurückzahlen. Erklären Sie sich hierzu innerhalb<br />

von zwei Wochen nach Empfang unserer schriftlichen<br />

Aufforderung nicht bereit, so haben Sie <strong>die</strong> Sache im<br />

Einvernehmen mit uns öffentlich meistbietend verkaufen<br />

zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten<br />

erhalten wir den Anteil, welcher der von uns geleisteten<br />

bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.<br />

18.4 Beschädigte Sachen<br />

Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so können<br />

Sie <strong>die</strong> bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der<br />

Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn<br />

<strong>die</strong> Sachen in den Fällen von Nr. 18.2 oder Nr. 18.3 bei Ihnen<br />

verbleiben.<br />

18.5 Gleichstellung<br />

Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich,<br />

wenn Sie <strong>die</strong> Möglichkeit haben, sich den Besitz wieder zu<br />

verschaffen.<br />

18.6 Übertragung der Rechte<br />

Haben Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu<br />

stellen, so haben Sie uns den Besitz, das Eigentum <strong>und</strong> alle<br />

sonstigen Rechte zu übertragen, <strong>die</strong> ihnen mit Bezug auf<br />

<strong>die</strong>se Sachen zustehen.<br />

18.7 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren<br />

Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren <strong>für</strong> kraftlos<br />

erklärt worden, so haben Sie <strong>die</strong> gleichen Rechte <strong>und</strong><br />

Pflichten, wie wenn Sie das Wertpapier zurückerlangt hätten.<br />

Jedoch können Sie <strong>die</strong> Entschädigung behalten, soweit<br />

Ihnen durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den<br />

Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.<br />

19 Was ist beim Sachverständigenverfahren zu beachten?<br />

19.1 Feststellung der Schadenhöhe<br />

Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen,<br />

dass <strong>die</strong> Höhe Ihres Schadens in einem Sachverständigenverfahren<br />

festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren<br />

können Sie <strong>und</strong> wir auch gemeinsam vereinbaren.<br />

19.2 Weitere Feststellungen<br />

Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung<br />

auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt<br />

werden.<br />

19.3 Verfahren vor Feststellung<br />

Für das Sachverständigenverfahren gilt:<br />

a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu<br />

benennen. Eine Partei, <strong>die</strong> ihren Sachverständigen benannt<br />

hat, kann <strong>die</strong> andere unter Angabe des von ihr genannten<br />

Sachverständigen in Textform auffordern, den<br />

zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite<br />

Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn<br />

14<br />

<strong>die</strong> auffordernde Partei durch das <strong>für</strong> den Schadenort zuständige<br />

Amtsgericht ernennen lassen. In unserer Aufforderung<br />

sind Sie auf <strong>die</strong>se Folge hinzuweisen.<br />

b) Wir dürfen als Sachverständigen keine Person benennen,<br />

<strong>die</strong> Ihre Mitbewerber sind oder mit Ihnen in dauernder<br />

Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Person, <strong>die</strong> bei<br />

Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist<br />

oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.<br />

c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn<br />

ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen<br />

als Obmann. Die Regelung unter Nr. 19.3 b) gilt<br />

entsprechend <strong>für</strong> <strong>die</strong> Benennung eines Obmannes durch<br />

<strong>die</strong> Sachverständigen. Einigen sich <strong>die</strong> Sachverständigen<br />

nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei<br />

durch das <strong>für</strong> den Schadenort zuständige Amtsgericht<br />

ernannt.<br />

19.4. Feststellung<br />

Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:<br />

a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten<br />

<strong>und</strong> beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach<br />

dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte<br />

zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;<br />

b) <strong>die</strong> Wiederherstellungs- <strong>und</strong> Wiederbeschaffungskosten;<br />

c) <strong>die</strong> Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;<br />

d) <strong>die</strong> nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.<br />

e) den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen<br />

versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht<br />

gegeben ist.<br />

19.5 Verfahren nach Feststellung<br />

Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden<br />

Parteien gleichzeitig. Weichen <strong>die</strong> Feststellungen der<br />

Sachverständigen voneinander ab, so übergeben wir sie<br />

unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über <strong>die</strong><br />

streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch <strong>die</strong> Feststellungen<br />

der Sachverständigen gezogenen Grenzen <strong>und</strong><br />

übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.<br />

Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes<br />

sind <strong>für</strong> <strong>die</strong> Vertragsparteien verbindlich, wenn<br />

nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen<br />

Sachlage erheblich abweichen. Aufgr<strong>und</strong> <strong>die</strong>ser verbindlichen<br />

Feststellungen berechnen wir <strong>die</strong> Entschädigung.<br />

Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen <strong>die</strong>se durch<br />

gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn <strong>die</strong> Sachverständigen<br />

<strong>die</strong> Feststellung nicht treffen können oder<br />

wollen oder sie verzögern.<br />

19.6 Kosten<br />

Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei<br />

<strong>die</strong> Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes<br />

tragen beide Parteien je zur Hälfte.<br />

19.7 Obliegenheiten<br />

Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten<br />

nicht berührt.<br />

20 Wann kann unsere Leistungspflicht aus besonderen Gründen<br />

entfallen?<br />

20.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles<br />

a) Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so<br />

sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist <strong>die</strong> Herbeiführung<br />

des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil<br />

wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt<br />

<strong>die</strong> vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.<br />

b) Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind<br />

wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres<br />

Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

20.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns<br />

arglistig über Tatsachen, <strong>die</strong> <strong>für</strong> den Gr<strong>und</strong> oder <strong>die</strong> Höhe<br />

der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu<br />

täuschen versuchen.

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