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Bedingungen und Verbraucherinformationen für die dynamische ...

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ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn<br />

Sie Ihre Pflichten nach Nr. 9.2 a) vorsätzlich verletzt haben.<br />

Verletzen Sie <strong>die</strong>se Pflichten grob fahrlässig, so<br />

sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis<br />

zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.<br />

Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit<br />

haben Sie zu beweisen.<br />

b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 9.2 b) <strong>und</strong> Nr. 9.2<br />

c) sind wir <strong>für</strong> einen Versicherungsfall, der später als einen<br />

Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns <strong>die</strong><br />

Anzeige hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei,<br />

wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt haben.<br />

Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Nr.<br />

9.5 a) Satz 2 <strong>und</strong> 3 entsprechend. Unsere Leistungspflicht<br />

bleibt bestehen, wenn uns <strong>die</strong> Gefahrerhöhung<br />

zu dem Zeitpunkt, zu dem uns <strong>die</strong> Anzeige hätte zugegangen<br />

sein müssen, bekannt war.<br />

c) Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,<br />

aa) soweit Sie nachweisen, dass <strong>die</strong> Gefahrerhöhung<br />

nicht ursächlich <strong>für</strong> den Eintritt des Versicherungsfalles<br />

oder den Umfang der Leistungspflicht war<br />

oder<br />

bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles<br />

<strong>die</strong> Frist <strong>für</strong> unsere Kündigung abgelaufen <strong>und</strong> eine<br />

Kündigung nicht erfolgt war oder<br />

cc) wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt<br />

der Gefahrerhöhung eine unseren Geschäftsgr<strong>und</strong>sätzen<br />

entsprechende erhöhte Prämie verlangen.<br />

9.6 Besondere gefahrerhöhende Umstände<br />

Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Nr. 9.1 kann<br />

insbesondere dann vorliegen, wenn<br />

a) sich ein Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss<br />

gefragt haben,<br />

b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (Nr. 10) ein<br />

Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden<br />

ist,<br />

c) <strong>die</strong> ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60<br />

Tage oder über eine <strong>für</strong> den Einzelfall vereinbarte längere<br />

Frist hinaus unbewohnt bleibt <strong>und</strong> auch nicht beaufsichtigt<br />

wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur<br />

dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte<br />

volljährige Person darin aufhält,<br />

d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in<br />

nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei<br />

einem Wohnungswechsel (Nr. 10).<br />

10 Was passiert mit dem Versicherungsschutz bei einem<br />

Wohnungswechsel?<br />

10.1 Umzug in eine neue Wohnung<br />

Wechseln Sie Ihre Wohnung innerhalb der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland, geht Ihr Versicherungsschutz auf Ihre neue<br />

Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht<br />

in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Ihr Versicherungsschutz<br />

in Ihrer bisherigen Wohnung erlischt spätestens<br />

zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt<br />

mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen<br />

dauerhaft in Ihre neue Wohnung gebracht werden.<br />

10.2 Mehrere Wohnungen<br />

Behalten Sie zusätzlich Ihre bisherige Wohnung, geht Ihr<br />

Versicherungsschutz nicht über, wenn Sie Ihre alte Wohnung<br />

weiterhin bewohnen (Doppelwohnsitz); <strong>für</strong> eine Übergangszeit<br />

von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz<br />

in beiden Wohnungen.<br />

10.3 Umzug ins Ausland<br />

Liegt <strong>die</strong> neue Wohnung nicht innerhalb der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland, so geht Ihr Versicherungsschutz nicht auf<br />

Ihre neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in Ihrer<br />

bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach<br />

Umzugsbeginn.<br />

10.4 Anzeige der neuen Wohnung<br />

a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist uns spätestens bei<br />

10<br />

Beginn des Einzuges mit Angabe der neuen Wohnfläche<br />

in Quadratmetern bzw. sonstiger <strong>für</strong> <strong>die</strong> Prämienberechnung<br />

erforderlichen Umstände anzuzeigen.<br />

b) Waren <strong>für</strong> <strong>die</strong> bisherige Wohnung besondere Sicherungen<br />

vereinbart, so ist uns in Textform mitzuteilen,<br />

ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung<br />

vorhanden sind (siehe Nr. 9).<br />

c) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel <strong>die</strong> Wohnfläche<br />

oder der Wert Ihres Hausrates <strong>und</strong> wird Ihr Versicherungsschutz<br />

nicht entsprechend angepasst, kann<br />

<strong>die</strong>s zu Unterversicherung führen.<br />

10.5 Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht<br />

a) Mit Umzugsbeginn gelten unsere am Ort der neuen<br />

Wohnung gültigen Tarifbestimmungen.<br />

b) Bei einer Erhöhung der Prämie aufgr<strong>und</strong> veränderter<br />

Prämiensätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes<br />

können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat<br />

spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung<br />

über <strong>die</strong> Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat<br />

nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform<br />

zu erklären.<br />

c) Wir können bei Kündigung durch Sie den Beitrag nur in<br />

der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der<br />

Kündigung beanspruchen.<br />

10.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung<br />

a) Ziehen Sie bei einer Trennung von Ehegatten aus der<br />

Ehewohnung aus <strong>und</strong> bleibt der Ehegatte in der bisherigen<br />

Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort<br />

(Nr. 2.3) Ihre neue Wohnung <strong>und</strong> <strong>die</strong> bisherige<br />

Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des<br />

Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von<br />

drei Monaten nach der nächsten, auf Ihren Auszug folgenden<br />

Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz<br />

nur noch in Ihrer neuen Wohnung.<br />

b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer <strong>und</strong> zieht bei<br />

einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus<br />

der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (Nr. 2.3)<br />

<strong>die</strong> bisherige Ehewohnung <strong>und</strong> <strong>die</strong> neue Wohnung des<br />

ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung<br />

des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf<br />

von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug<br />

des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach<br />

erlischt der Versicherungsschutz <strong>für</strong> <strong>die</strong> neue Wohnung.<br />

c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt Nr.<br />

10.6 b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei<br />

Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten<br />

folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz<br />

<strong>für</strong> beide neuen Wohnungen.<br />

10.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften<br />

Nr. 10.6 gilt entsprechend <strong>für</strong> eheähnliche Lebensgemeinschaften<br />

<strong>und</strong> Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner<br />

am Versicherungsort gemeldet sind.<br />

Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

oder einer vergleichbaren Partnerschaft<br />

nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft<br />

gelten auch <strong>die</strong> im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

vergleichbaren Partnerschaften nach<br />

dem Recht anderer Staaten.<br />

11 Welcher Versicherungswert ergibt sich in der Hausratversicherung?<br />

Wann kann <strong>die</strong> Versicherungssumme angepasst werden?<br />

11.1 Versicherungswert<br />

Der Versicherungswert bildet <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>lage der Entschädigungsberechnung.<br />

a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von<br />

Sachen gleicher Art <strong>und</strong> Güte in neuwertigem Zustand<br />

(Neuwert).<br />

b) Für Kunstgegenstände (Nr. 16.1 a) dd) <strong>und</strong> Antiquitäten<br />

(Nr. 16.1 a) ee) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis<br />

von Sachen gleicher Art <strong>und</strong> Güte.

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