05.09.2018 Aufrufe

Töfte Regionsmagazin 09/2018 - Gesunder Schlaf / Auto

In der September-Ausgabe des Töfte Regionalmagazins für Sendenhorst, Albersloh, Wolbeck, Enniger, Ennigerloh, Ostenfelde, Westbevern, Drensteinfurt, Rinkerode, Walstedde, Everswinkel, Alverskirchen, Hoetmar, Vorhelm und Tönnishäuschen dreht sich alles um das Thema "gesunder Schlaf", Heimatshoppen sowie Sportwagen & Roadster! Weitere Informationen finden Sie auf Facebook unter: https://www.facebook.com/toefte.regionsmagazin/

In der September-Ausgabe des Töfte Regionalmagazins für Sendenhorst, Albersloh, Wolbeck, Enniger, Ennigerloh, Ostenfelde, Westbevern, Drensteinfurt, Rinkerode, Walstedde, Everswinkel, Alverskirchen, Hoetmar, Vorhelm und Tönnishäuschen dreht sich alles um das Thema "gesunder Schlaf", Heimatshoppen sowie Sportwagen & Roadster! Weitere Informationen finden Sie auf Facebook unter: https://www.facebook.com/toefte.regionsmagazin/

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Schmidt und Partner - Wolbeck<br />

NEUSTE URTEILE AUS DER RECHTSSPRECHUNG.<br />

Digitaler Nachlass<br />

Mit Spannung war das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH)<br />

zum sogenannten digitalen Nachlass erwartet worden. Die Firma<br />

Facebook hatte sich geweigert, Eltern eines verstorbenen<br />

Kindes Zugriff auf das Facebook Konto zu geben. Die Eltern erhofften<br />

sich Informationen, da das Kind möglicherweise Suizid<br />

begangen hatte, über die Gefühlslage des Kindes in den letzten<br />

Tagen vor dem Tod, die Freunde und Bekannten, mit denen das<br />

Kind zuletzt kommuniziert hatte und vieles mehr. In der Diskussion<br />

um den digitalen Nachlass spielten bis zum Urteil des BGH<br />

insbesondere die folgenden Fragen eine zentrale Rolle:<br />

Gehören digitale Hinterlassenschaften, insbesondere Kommunikationen<br />

in digitaler Form, überhaupt zum vererbbaren Vermögen?<br />

Muss man ggf. nach den Inhalten der Kommunikation differenzieren,<br />

etwa nach privaten und geschäftlichen Inhalten?<br />

Stehen die Rechte der Kommunikationspartner des Erblassers<br />

(z. B. das Fernmeldegeheimnis) der Vererbbarkeit ggf. entgegen?<br />

Kann eine Vererbbarkeit von dem jeweiligen Dienstanbieter wirksam<br />

ausgeschlossen werden, insbesondere durch AGB, wie es hier durch<br />

Facebook der Fall war?<br />

Die Fragen hat der BGH wie folgt beantwortet:<br />

Die Rechtsnachfolge in Verträge über digitale Dienstleistungen richtet sich,<br />

wie der Senat klarstellt, grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften,<br />

also insbesondere nach § 1922 Abs. 1 BGB. Einer Differenzierung nach privaten<br />

und geschäftlichen Inhalten erteilt der Senat eine eindeutige Absage. Es<br />

bestehe „aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders<br />

zu behandeln“ als „analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche<br />

Briefe“, wie es in der Pressemitteilung des BGH zutreffend heißt.<br />

Auch ist der Nutzungsvertrag mit Facebook nicht so sehr an die Person des<br />

Vertragspartners gebunden, als dass sich hieraus ein Ausschluss der Vererbbarkeit<br />

ergeben könnte.Ferner können die Nutzer von Facebook auch nicht<br />

erwarten, dass ihre Kommunikation mit dem Erblasser einer absoluten Vertraulichkeit<br />

unterliegt. Zum einen sind die Erben als Rechtsnachfolger des<br />

Erblassers nicht „andere“ i. S. des § 88 Abs. 3 Telekommunikationsgesetzes<br />

, wie der Senat feststellt. Zum anderen, so der Senat weiter, ist es im Bereich<br />

der analogen Kommunikation gerade die Regel, dass beispielsweise die<br />

Briefschaften des Erblassers Teil des Nachlasses sind. Darüber hinaus ist die<br />

Kommunikation bei Facebook auch nicht so ausgestaltet, dass man mit der<br />

Geheimhaltung rechnen kann. Die Kommunikation ist nicht speziell personengebunden,<br />

sondern an ein Benutzerkonto. Die Nutzer von Facebook können<br />

deshalb bereits zu Lebzeiten ihres jeweiligen Kommunikationspartners<br />

nicht ausschließen, dass sich z. B. Dritte unberechtigten Zugriff verschaffen<br />

oder die Kommunikationspartner selbst Dritten Kenntnis verschaffen. Nach<br />

dem Tod müssen die Nutzer zudem mit der Vererbbarkeit rechnen.<br />

Ein Ausschluss der Vererbbarkeit, so der Senat weiter, könne zwar auch vertraglich<br />

vereinbart werden. Allerdings ist die Gedenkzustandsrichtlinie von<br />

Facebook nicht wirksam in den Nutzungsvertrag einbezogen worden, da sie<br />

im Hilfebereich und nicht bei den Nutzungsbedingungen von Facebook zu<br />

finden ist. Zudem, so der Senat weiter, ist es schon grundsätzlich unzulässig,<br />

in AGB den Ausschluss der Vererbbarkeit zu vereinbaren.<br />

Die Eltern dürfen somit nach langem Rechtsstreit endlich Einblick in das<br />

Facebook Konto ihre Tochter nehmen.<br />

Kanzlei Münster<br />

Eschstrasse 6 • 48167 Münster<br />

Telefon 02506 - 305774<br />

Fax 02506 - 305783<br />

Kanzlei Hamm<br />

Marktplatz 10-11 • 59065 Hamm<br />

Telefon 02381 - 980800<br />

Fax 02381 - 889797<br />

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Benjamin Schmidt<br />

Rechtsanwalt<br />

Steuerberater<br />

Fachanwalt für Steuerrecht<br />

Manuela Bauch<br />

Diplom-Kauffrau (FH)<br />

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