STADTAMT ENNS
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zu 6.8.2<br />
Auflassung von öffentlichem Gut, Grundstück 1320/3 KG Enns (nächst Liegenschaft<br />
Maria Anger 01, Schlossgärtnerei)<br />
Vorlage: GG II/2007/0714/1<br />
Die Ehegatten Dipl.-Ing. Wolfgang und Astrid Pineker haben mit Schreiben vom 25.<br />
Juli 2007 um käufliche Überlassung des öffentlichen Grundstückes 1320/3 KG Enns<br />
angesucht (siehe Plan).<br />
Das aufzulassende Grundstück diente früher als Kirchensteigverbindung zwischen<br />
dem Stadtzentrum und dem Ortsteil Lorch. Bereits im Jahre 1972 wurde ein Teil dieses<br />
Kirchensteigweges aufgelassen und an die angrenzenden Eigentümer veräußert.<br />
Die an der nordöstlichen Seite angrenzenden Eigentümer (Fam. Wachlhofer), wurden<br />
von Ehegatten Pineker über den beabsichtigten Kauf des Grundstückes 1320/3<br />
KG Enns informiert und haben auf dem Schreiben vom 25. Juli 2007 ihre Zustimmung<br />
zur käuflichen Überlassung an die Ehegatten Pineker gegeben.<br />
Aus Sicht der Bauverwaltung kann dieses Grundstück wegen mangelnder Verkehrsbedeutung<br />
für den Gemeingebrauch aufgelassen werden.<br />
Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde Enns möge nachstehend<br />
angeführte Verordnung beschließen:<br />
Gemäß § 94 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, idF. LGBl. 152/2001 wird<br />
kundgemacht:<br />
VERORDNUNG<br />
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Enns hat in seiner Sitzung am 27. September<br />
2007 gemäß § 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 idgF in Verbindung mit den §§ 40<br />
Abs. 2 Z. 4 und 43 der Oö. Gemeindeordnung 1990:<br />
Die Auflassung des Grundstückes 1320/3 (aus EZ 2171) KG Enns beschlossen.<br />
82<br />
§1<br />
Dieser Verordnung liegt der Lageplan der Stadtgemeinde Enns vom 01. August<br />
2007 im Maßstab 1 : 1000 zugrunde. Der Plan liegt im Stadtamt Enns während<br />
der Amtsstunden auf und kann von jedermann eingesehen werden. Weiters ist<br />
der Plan vor Erlassung dieser Verordnung durch vier Wochen zur öffentlichen<br />
Einsichtnahme aufgelegen.<br />
§2<br />
Die im Plan (§ 1) rot markierte Straße (Grundstück 1320/3), KG Enns, wird als öffentliche<br />
Straße aufgelassen, weil diese Straße wegen mangelnder Verkehrsbedeutung<br />
für den Gemeingebrauch entbehrlich geworden ist.