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STADTAMT ENNS

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zu 6.8.2<br />

Auflassung von öffentlichem Gut, Grundstück 1320/3 KG Enns (nächst Liegenschaft<br />

Maria Anger 01, Schlossgärtnerei)<br />

Vorlage: GG II/2007/0714/1<br />

Die Ehegatten Dipl.-Ing. Wolfgang und Astrid Pineker haben mit Schreiben vom 25.<br />

Juli 2007 um käufliche Überlassung des öffentlichen Grundstückes 1320/3 KG Enns<br />

angesucht (siehe Plan).<br />

Das aufzulassende Grundstück diente früher als Kirchensteigverbindung zwischen<br />

dem Stadtzentrum und dem Ortsteil Lorch. Bereits im Jahre 1972 wurde ein Teil dieses<br />

Kirchensteigweges aufgelassen und an die angrenzenden Eigentümer veräußert.<br />

Die an der nordöstlichen Seite angrenzenden Eigentümer (Fam. Wachlhofer), wurden<br />

von Ehegatten Pineker über den beabsichtigten Kauf des Grundstückes 1320/3<br />

KG Enns informiert und haben auf dem Schreiben vom 25. Juli 2007 ihre Zustimmung<br />

zur käuflichen Überlassung an die Ehegatten Pineker gegeben.<br />

Aus Sicht der Bauverwaltung kann dieses Grundstück wegen mangelnder Verkehrsbedeutung<br />

für den Gemeingebrauch aufgelassen werden.<br />

Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde Enns möge nachstehend<br />

angeführte Verordnung beschließen:<br />

Gemäß § 94 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, idF. LGBl. 152/2001 wird<br />

kundgemacht:<br />

VERORDNUNG<br />

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Enns hat in seiner Sitzung am 27. September<br />

2007 gemäß § 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 idgF in Verbindung mit den §§ 40<br />

Abs. 2 Z. 4 und 43 der Oö. Gemeindeordnung 1990:<br />

Die Auflassung des Grundstückes 1320/3 (aus EZ 2171) KG Enns beschlossen.<br />

82<br />

§1<br />

Dieser Verordnung liegt der Lageplan der Stadtgemeinde Enns vom 01. August<br />

2007 im Maßstab 1 : 1000 zugrunde. Der Plan liegt im Stadtamt Enns während<br />

der Amtsstunden auf und kann von jedermann eingesehen werden. Weiters ist<br />

der Plan vor Erlassung dieser Verordnung durch vier Wochen zur öffentlichen<br />

Einsichtnahme aufgelegen.<br />

§2<br />

Die im Plan (§ 1) rot markierte Straße (Grundstück 1320/3), KG Enns, wird als öffentliche<br />

Straße aufgelassen, weil diese Straße wegen mangelnder Verkehrsbedeutung<br />

für den Gemeingebrauch entbehrlich geworden ist.

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