STADTAMT ENNS
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(siehe Plan).<br />
Die beiden aufzulassenden Grundstücke dienten früher zur Erschließung der so genannten<br />
Krautäcker im Ortsteil Enghagen und werden nicht mehr zur Erschließung<br />
benötigt.<br />
Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde Enns möge nachstehend<br />
angeführte Verordnung beschließen:<br />
Gemäß § 94 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, idF. LGBl. 152/2001 wird<br />
kundgemacht:<br />
VERORDNUNG<br />
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Enns hat in seiner Sitzung am 27. September<br />
2007 gemäß § 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 idgF in Verbindung mit den §§ 40<br />
Abs. 2 Z. 4 und 43 der Oö. Gemeindeordnung 1990:<br />
Die Auflassung der beiden Grundstücke 1346/1 und 1346/2 (aus EZ 2171) KG Enns<br />
beschlossen.<br />
81<br />
§1<br />
Dieser Verordnung liegt der Lageplan der digitalen Katastralmappe (DKM) vom<br />
24. Juli 2007 im Maßstab 1 : 3000 zugrunde. Der Plan liegt im Stadtamt Enns<br />
während der Amtsstunden auf und kann von jedermann eingesehen werden. Weiters<br />
ist der Plan vor Erlassung dieser Verordnung durch vier Wochen zur öffentlichen<br />
Einsichtnahme aufgelegen.<br />
§2<br />
Die im Plan (§ 1) rot markierten Straßen (Grundstücke1346/1 und 1346/2), KG<br />
Enns, werden als öffentliche Straße aufgelassen, weil diese Straßen wegen mangelnder<br />
Verkehrsbedeutung für den Gemeingebrauch entbehrlich geworden ist.<br />
§3<br />
Diese Verordnung wird gemäß § 94 Abs. 1 der Oö. GemO 1990 idgF durch zwei Wochen<br />
kundgemacht und wird mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden<br />
Tag rechtswirksam.<br />
Beratung<br />
Abstimmung<br />
VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />
ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />
Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />
Beilage 8 - Plan