STADTAMT ENNS
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§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt gem. § 94 Abs 2 und 3 mit Ablauf des der zweiwöchigen<br />
Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Mit Inkrafttreten der Verordnung tritt die<br />
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Enns vom 30. 09. 2004 , Zahl:<br />
120-2-421-2004-stöll, außer Kraft.<br />
Der Bürgermeister:<br />
Franz Stefan Karlinger<br />
Beratung<br />
Abstimmung<br />
VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />
ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />
Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />
zu 6.2<br />
Wegverlegungen im Planungsgebiet der neuen B 309<br />
Vorlage: GG II/2007/0739/1<br />
Im Zuge der Grundzusammenlegungen im Vorfeld der Errichtung der neuen B 309<br />
sind von einzelnen Grundbesitzern noch Wünsche von Wegverlegungen und zur Übernahme<br />
von Wegen in das öffentliche Gut über die Agrarbezirksbehörde an die<br />
Stadtgemeinde Enns herangetragen worden:<br />
1. Übernahme von Wegen in das öffentliche Gut im Bereich des Rabenbergs:<br />
- Verbindung zwischen Hochholzergutstraße und Gerstenstraße (Flächen<br />
CM03 und AY01 lt. Plan der Agrarbezirksbehörde vom 04.09.2007)<br />
- Verbindungsweg in der Nähe des Anwesens Nökam (Fläche CM01 lt. Plan<br />
der Agrarbezirksbehörde vom 04.09.2007)<br />
2. Verlegung des öffentlichen Wanderweges Rabenberg im Bereich des neu zu<br />
schaffenden Weges AM10<br />
3. Neuerrichtung einer öffentlichen Wegverbindung in Kristein in der Nähe der<br />
Kompostieranlage zwischen den öffentlichen Wegen 613/7 und 612/5 KG<br />
Kristein.<br />
In der Ausschusssitzung wurden die einzelnen Punkte mit folgendem Ergebnis vorbesprochen:<br />
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