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STADTAMT ENNS

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§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt gem. § 94 Abs 2 und 3 mit Ablauf des der zweiwöchigen<br />

Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Mit Inkrafttreten der Verordnung tritt die<br />

Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Enns vom 30. 09. 2004 , Zahl:<br />

120-2-421-2004-stöll, außer Kraft.<br />

Der Bürgermeister:<br />

Franz Stefan Karlinger<br />

Beratung<br />

Abstimmung<br />

VORSITZENDER: Es liegt keine Wortmeldung mehr vor. Wer mit diesem Antrag einverstanden<br />

ist, möge zum Zeichen der Zustimmung eine Hand erheben.<br />

Ich stelle einstimmige Annahme fest.<br />

zu 6.2<br />

Wegverlegungen im Planungsgebiet der neuen B 309<br />

Vorlage: GG II/2007/0739/1<br />

Im Zuge der Grundzusammenlegungen im Vorfeld der Errichtung der neuen B 309<br />

sind von einzelnen Grundbesitzern noch Wünsche von Wegverlegungen und zur Übernahme<br />

von Wegen in das öffentliche Gut über die Agrarbezirksbehörde an die<br />

Stadtgemeinde Enns herangetragen worden:<br />

1. Übernahme von Wegen in das öffentliche Gut im Bereich des Rabenbergs:<br />

- Verbindung zwischen Hochholzergutstraße und Gerstenstraße (Flächen<br />

CM03 und AY01 lt. Plan der Agrarbezirksbehörde vom 04.09.2007)<br />

- Verbindungsweg in der Nähe des Anwesens Nökam (Fläche CM01 lt. Plan<br />

der Agrarbezirksbehörde vom 04.09.2007)<br />

2. Verlegung des öffentlichen Wanderweges Rabenberg im Bereich des neu zu<br />

schaffenden Weges AM10<br />

3. Neuerrichtung einer öffentlichen Wegverbindung in Kristein in der Nähe der<br />

Kompostieranlage zwischen den öffentlichen Wegen 613/7 und 612/5 KG<br />

Kristein.<br />

In der Ausschusssitzung wurden die einzelnen Punkte mit folgendem Ergebnis vorbesprochen:<br />

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