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2. Als Abstellen im Sinne dieser Verordnung gelten das Halten und Parken gemäß<br />

§ 2 Abs. 1 Ziff. 27 und 28 StVO 1960.<br />

§ 2<br />

Höhe der Parkgebühr<br />

1. Die Höhe der Parkgebühr wird beginnend mit 19.10. 2004 mit 50 Cent für jede<br />

ange- fangene halbe Stunde festgelegt. Für die erste halbe Stunde ist keine<br />

Parkgebühr zu entrichten.<br />

Für die 2. halbe Stunde ist der volle Abgabenbetrag zu entrichten.<br />

Für darüber hinausgehende Zeiteinheiten ist eine entsprechend festgesetzte<br />

Parkgebühr im Rahmen der jeweils höchstzulässigen Parkdauer zu entrichten.<br />

2. Für Abgabepflichtige, mit denen eine Pauschalierungsvereinbarung (§2a) getroffen<br />

wurde, beträgt die Pauschalparkgebühr € 50,00 pro Monat. Werden mit einem<br />

Abgabenpflichtigen mehr als zwei Pauschalierungsvereinbarungen getroffen, ist<br />

für jede Vereinbarung, die durch die Zahl 3 teilbar ist, keine Pauschalgebühr zu<br />

entrichten. Die Geltungsdauer der jeweiligen unentgeltlichen Pauschalierungsvereinbarung<br />

richtet sich nach der kürzesten Laufzeit einer mit dem selbigen Abgabepflichtigen<br />

abgeschlossenen entgeltlichen Vereinbarung.<br />

§ 2a<br />

Pauschalierungsvereinbarung<br />

1. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Gemeinde mit den Abgabepflichtigen<br />

Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden<br />

Abgabe treffen. Hiebei können insbesondere Pauschalierungsvereinbarungen<br />

und Vereinbarungen über die Fälligkeit abgeschlossen werden; durch solche Vereinbarungen<br />

darf der durchschnittlich zu erwartende Abgabenertrag nicht beeinträchtigt<br />

werden. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, dass der Abgabepflichtige<br />

sie mit Wirkung für die Zukunft lösen kann, wobei eine pauschal entrichtete<br />

Gebühr anteilig zu verrechnen ist.<br />

2. Der Abschluss einer Vereinbarung setzt ein begründetes Interesse des Abgabenpflichtigen<br />

(Antragsteller) voraus, wie zB Arbeitsplatz, Firmenstandort.<br />

3. Die Vereinbarung muss mindestens auf einen Monat und kann maximal auf 1<br />

Jahr abgeschlossen werden. Mit Abschluss ist dem Abgabepflichtigen eine Berechtigungskarte<br />

auszustellen. Die Berechtigungskarte kann maximal bis zu einem<br />

Monat im Vorhinein ausgestellt werden.<br />

4. Die Vereinbarung gilt für alle gebührenpflichtigen Kurzparkzonen im Gemeindegebiet<br />

und für den gesamten Gebührenzeitraum.<br />

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