STADTAMT ENNS
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2. Als Abstellen im Sinne dieser Verordnung gelten das Halten und Parken gemäß<br />
§ 2 Abs. 1 Ziff. 27 und 28 StVO 1960.<br />
§ 2<br />
Höhe der Parkgebühr<br />
1. Die Höhe der Parkgebühr wird beginnend mit 19.10. 2004 mit 50 Cent für jede<br />
ange- fangene halbe Stunde festgelegt. Für die erste halbe Stunde ist keine<br />
Parkgebühr zu entrichten.<br />
Für die 2. halbe Stunde ist der volle Abgabenbetrag zu entrichten.<br />
Für darüber hinausgehende Zeiteinheiten ist eine entsprechend festgesetzte<br />
Parkgebühr im Rahmen der jeweils höchstzulässigen Parkdauer zu entrichten.<br />
2. Für Abgabepflichtige, mit denen eine Pauschalierungsvereinbarung (§2a) getroffen<br />
wurde, beträgt die Pauschalparkgebühr € 50,00 pro Monat. Werden mit einem<br />
Abgabenpflichtigen mehr als zwei Pauschalierungsvereinbarungen getroffen, ist<br />
für jede Vereinbarung, die durch die Zahl 3 teilbar ist, keine Pauschalgebühr zu<br />
entrichten. Die Geltungsdauer der jeweiligen unentgeltlichen Pauschalierungsvereinbarung<br />
richtet sich nach der kürzesten Laufzeit einer mit dem selbigen Abgabepflichtigen<br />
abgeschlossenen entgeltlichen Vereinbarung.<br />
§ 2a<br />
Pauschalierungsvereinbarung<br />
1. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Gemeinde mit den Abgabepflichtigen<br />
Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden<br />
Abgabe treffen. Hiebei können insbesondere Pauschalierungsvereinbarungen<br />
und Vereinbarungen über die Fälligkeit abgeschlossen werden; durch solche Vereinbarungen<br />
darf der durchschnittlich zu erwartende Abgabenertrag nicht beeinträchtigt<br />
werden. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, dass der Abgabepflichtige<br />
sie mit Wirkung für die Zukunft lösen kann, wobei eine pauschal entrichtete<br />
Gebühr anteilig zu verrechnen ist.<br />
2. Der Abschluss einer Vereinbarung setzt ein begründetes Interesse des Abgabenpflichtigen<br />
(Antragsteller) voraus, wie zB Arbeitsplatz, Firmenstandort.<br />
3. Die Vereinbarung muss mindestens auf einen Monat und kann maximal auf 1<br />
Jahr abgeschlossen werden. Mit Abschluss ist dem Abgabepflichtigen eine Berechtigungskarte<br />
auszustellen. Die Berechtigungskarte kann maximal bis zu einem<br />
Monat im Vorhinein ausgestellt werden.<br />
4. Die Vereinbarung gilt für alle gebührenpflichtigen Kurzparkzonen im Gemeindegebiet<br />
und für den gesamten Gebührenzeitraum.<br />
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