STADTAMT ENNS
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(5) Der Mindest- und der Höchstbeitrag sind indexgesichert gemäß § 6 der Verordnung;<br />
eine Indexanpassung erfolgt jeweils zu Beginn des neuen Arbeitsjahres<br />
(September).<br />
§ 3 Mindestbeitrag<br />
(1) Der Mindestbeitrag in der Krabbelstube beträgt 43 Euro.<br />
(2) Der Mindestbeitrag gemäß § 3 Elternbeitragsverordnung 2007 kann auf Antrag,<br />
an das Gemeindeamt aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen<br />
Gründen unterschritten oder gänzlich nachgesehen werden, wobei auf die<br />
Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse Bedacht zu nehmen ist.<br />
Die Entscheidung obliegt dem Bürgermeister.<br />
§ 4 Abschläge<br />
Für das 2. oder weitere Kind(er) einer Familie wird ein Abschlag von 20% festgesetzt,<br />
wenn mehrere Kinder der Familie eine Kinderbetreuungseinrichtung (HORT, KIGA) in<br />
der Gemeinde besuchen (Besuchsbestätigung der Kinderbetreuungseinrichtung).<br />
§ 5 Berechnung des Elternbeitrages<br />
(1) Der Höchstbeitrag für halbtägige Betreuung wird mit 150 Euro festgelegt.<br />
(2) Der Elternbeitrag für 5 Besuchstage pro Woche beträgt für<br />
(a) halbtägige Inanspruchnahme 3,6% der Berechnungsgrundlage, jedoch mindestens<br />
43 Euro und wird mit 100% bewertet.<br />
(b) die Inanspruchnahme der Mindestöffnungszeit gemäß § 9 Abs.1 Oö. KBG inklusive<br />
Mittagsbetreuung wird mit 133% festgelegt.<br />
(c) ganztägige Inanspruchnahme beträgt der Elternbeitrag 166 %.<br />
§ 6 Sonstige Beiträge<br />
Die Essensbeiträge werden nach bestellten Portionen verrechnet. Die Höhe des Essensbeitrages<br />
wird kostendeckend gestaltet.<br />
§ 7 Abmeldefrist<br />
Eine Abmeldung des Kindes kann nur zu Beginn oder Mitte des Monats erfolgen. Der<br />
Austritt aus der Krabbelstube ist erst nach Einhaltung einer 6-wöchigen Abmeldefrist<br />
möglich. Der gesamte Elternbeitrag wird bis zum Ende der Abmeldung eingehoben.<br />
§ 8 Kinder aus anderen Gemeinden<br />
Kinder aus anderen Gemeinden werden nur unter folgender Voraussetzung aufgenommen:<br />
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