STADTAMT ENNS
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(2) Der Elternbeitrag für<br />
a) halbtägige Inanspruchnahme (7.30 bis 12.30 Uhr) beträgt 3,0 % der Berechnungsgrundlage,<br />
jedoch mindestens 36 Euro und wird und mit 100 % bewertet.<br />
b) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme der Mindestöffnungszeit gemäß §<br />
9 Abs. 1 Oö. KBG (6.45 bis 12.45 Uhr inklusive Mittagsbetreuung wird mit<br />
115 % festgelegt.<br />
c) Für ganztägige Inanspruchnahme (längere Öffnungszeiten als die Mindestöffnungszeit<br />
– über 30 Wochenstunden) beträgt der Elternbeitrag 133 %.<br />
§ 6<br />
Berechnung des Elternbeitrages (Hort)<br />
(1) Der Höchstbeitrag für halbtägige Betreuung (Mindestöffnungszeit gemäß § 9 Abs.<br />
1 Oö. KBG) wird mit 90,00 Euro festgelegt.<br />
(2) Der Elternbeitrag für bis zu 5 Besuchstage pro Woche beträgt für<br />
a) halbtägige Inanspruchnahme (12.00 bis17.00 Uhr - Mindestöffnungszeit gemäß<br />
§ 9 Abs. 1 Oö. KBG) 3 % der Berechnungsgrundlage, jedoch mindestens 36,00<br />
Euro und wird mit 100% bewertet.<br />
b) Der Elternbeitrag für eine Inanspruchnahme, die über die Mindestöffnungszeit<br />
hinaus geht (12.00 bis 18.00 Uhr – 25 bis 30 Wochenstunden), wird mit 115 %<br />
festgesetzt.<br />
§ 7<br />
Sonstige Beiträge<br />
(1) Für die Mittagsverpflegung wird ein Kostenbeitrag in Höhe von € 2,27 im Kindergarten<br />
und € 2,70 im Hort pro Essensportion verrechnet (inkl. MWSt.). Dieser Betrag<br />
erhöht sich im gleichen Ausmaß und zum gleichen Zeitpunkt, wie sich der<br />
Einstandspreis für das Essen erhöht.<br />
(2) Für die Begleitperson beim Kindergartentransport wird ein Kostenbeitrag in Höhe<br />
von monatlich 10,00 Euro vorgeschrieben.<br />
(3) Sommerkinderbetreuung:<br />
Ein einheitlicher Beitrag wird wochenweise verrechnet.<br />
Halbtagstarif: 30,00 Euro pro Woche<br />
Ganztagstarif: 50,00 Euro pro Woche<br />
Der Beitrag ist vor Beginn der Sommerbetreuung fällig. Für das 2. und jedes weitere<br />
Kind einer Familie, dass die Sommerkinderbetreuung besucht wird ein Abschlag<br />
von 20 % festgesetzt.<br />
§ 8<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Tarifordnung tritt rückwirkend mit 1. September 2007 in Kraft.<br />
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