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STADTAMT ENNS

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Herr GR Gunnar Fosen von der ÖVP-Fraktion und Frau GR Alkin und Frau GR<br />

Mag. Troppmann von der Grünen-Fraktion stimmen gegen den Antrag.<br />

Frau GR Anna Gintenreiter enthält sich der Stimme.<br />

Die SPÖ- und die FPÖ-Fraktion sowie die ÖVP-Fraktion mit Ausnahme von<br />

Herrn GR Fosen stimmen für den Antrag.<br />

Ich stelle mehrstimmige Annahme fest.<br />

Beilagen 7 a bis 7 l – Lagepläne der Spielplätze<br />

zu 4.2<br />

Kindergarten- und Hortbeitragsverordnung<br />

Vorlage: SD/2007/0341/1<br />

Da in Oberösterreich seit 01.07.2007 ein neues Kinderbetreuungsgesetz gilt, ist es<br />

erforderlich, die bisherige Kindergarten- und Horttarifordnung der Stadtgemeinde<br />

Enns wie folgt zu adaptieren:<br />

Kindergarten- und Horttarifordnung der Stadtgemeinde Enns<br />

Auf Grund § 11 der Elternbeitragsverordnung 2007 wird folgendes festgelegt:<br />

§ 1<br />

Bewertung des Einkommens<br />

(1) Der von den Eltern zu leistende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des<br />

Familieneinkommens pro Monat. Das Familieneinkommen setzt sich aus allen<br />

Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern<br />

i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Lebensgefährten<br />

zusammen.<br />

(2) Für die Berechnung des Bruttofamilieneinkommens gemäß § 1 Elternbeitragsverordnung<br />

2007 sind die Einkünfte eines Jahres nachzuweisen (Jahreslohnzettel)<br />

(3) Die gemäß § 1 der Verordnung ermittelte Berechnungsgrundlage bildet die<br />

Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrages für das jeweilige Arbeitsjahr.<br />

Gravierende Veränderungen der Einkommenssituation während des Arbeitsjahres<br />

(z.B. Arbeitslosigkeit ab 3 Monaten udgl.) sind dem Rechtsträger bekannt zu<br />

geben und finden jeweils im darauffolgenden Monat Berücksichtigung.<br />

(4) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis zum 31.08. nach, ist der<br />

Höchstbeitrag zu leisten.<br />

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