STADTAMT ENNS
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Herr GR Gunnar Fosen von der ÖVP-Fraktion und Frau GR Alkin und Frau GR<br />
Mag. Troppmann von der Grünen-Fraktion stimmen gegen den Antrag.<br />
Frau GR Anna Gintenreiter enthält sich der Stimme.<br />
Die SPÖ- und die FPÖ-Fraktion sowie die ÖVP-Fraktion mit Ausnahme von<br />
Herrn GR Fosen stimmen für den Antrag.<br />
Ich stelle mehrstimmige Annahme fest.<br />
Beilagen 7 a bis 7 l – Lagepläne der Spielplätze<br />
zu 4.2<br />
Kindergarten- und Hortbeitragsverordnung<br />
Vorlage: SD/2007/0341/1<br />
Da in Oberösterreich seit 01.07.2007 ein neues Kinderbetreuungsgesetz gilt, ist es<br />
erforderlich, die bisherige Kindergarten- und Horttarifordnung der Stadtgemeinde<br />
Enns wie folgt zu adaptieren:<br />
Kindergarten- und Horttarifordnung der Stadtgemeinde Enns<br />
Auf Grund § 11 der Elternbeitragsverordnung 2007 wird folgendes festgelegt:<br />
§ 1<br />
Bewertung des Einkommens<br />
(1) Der von den Eltern zu leistende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des<br />
Familieneinkommens pro Monat. Das Familieneinkommen setzt sich aus allen<br />
Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern<br />
i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Lebensgefährten<br />
zusammen.<br />
(2) Für die Berechnung des Bruttofamilieneinkommens gemäß § 1 Elternbeitragsverordnung<br />
2007 sind die Einkünfte eines Jahres nachzuweisen (Jahreslohnzettel)<br />
(3) Die gemäß § 1 der Verordnung ermittelte Berechnungsgrundlage bildet die<br />
Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrages für das jeweilige Arbeitsjahr.<br />
Gravierende Veränderungen der Einkommenssituation während des Arbeitsjahres<br />
(z.B. Arbeitslosigkeit ab 3 Monaten udgl.) sind dem Rechtsträger bekannt zu<br />
geben und finden jeweils im darauffolgenden Monat Berücksichtigung.<br />
(4) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis zum 31.08. nach, ist der<br />
Höchstbeitrag zu leisten.<br />
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