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(2) Die Benützung der Spielgeräte erfolgt auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre<br />

Kinder.<br />

(3) Zudem ist die Benützung der und der Aufenthalt auf den in § 1 Abs. 1 genannten<br />

Spielplätzen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr untersagt.<br />

(4) Bei Glatteis dürfen in den Anlagen nur die bestreuten und bei Schneelage nur die<br />

vom Schnee gesäuberten Wege und diese nur auf eigene Gefahr begangen<br />

werden.<br />

57<br />

§ 3<br />

(1) Zur Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden<br />

Missständen durch infolge Alkoholkonsums verursachte Gefährdungen von Personen,<br />

mutwillig verursachte Sachbeschädigungen sowie Belästigungen von<br />

Gemeindebürgern ist das Konsumieren von alkoholischen Getränken auf den im<br />

§ 1 Abs. 1 genannten Spielplätzen verboten.<br />

(2) Ausgenommen von diesem Verbot ist der Konsum von alkoholischen Getränken<br />

anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten<br />

Veranstaltungen.<br />

§ 4<br />

(1) Auf den in § 1 Abs. 1 genannten Spielplätzen ist zudem untersagt:<br />

a) gefährliche, scharfkantige Gegenstände (z.B. Messer) mitzubringen, die Verletzungen<br />

hervorrufen können, ebenso das Mitführen sogenannter Softguns<br />

oder anderer waffenähnlicher Gegenstände<br />

b) das Entfernen oder Besteigen von Sitzbänken;<br />

c) in störender Lautstärke Musik abzuspielen oder Instrumente zu spielen;<br />

d) das Wegwerfen oder Liegenlassen von Papier, Speiseresten und anderen Abfällen<br />

aller Art sowie das Ausschütten von Flüssigkeiten auf Wegen, Grün- und<br />

Pflanzenanlagen, Sitzbänken oder sonstigen baulichen Anlagen aller Art<br />

e) das Verteilen von Flugblätter oder anderer Werbeschriften jeder Art<br />

(2) Personen, die mit Herstellungs- bzw. Erhaltungsarbeiten auf den Spielplätzen<br />

beauftragt sind, unterliegen während der Ausführung dieser Tätigkeiten nicht den<br />

Bestimmungen dieser Verordnung.<br />

§ 5<br />

Die Nichtbefolgung der Bestimmungen dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung<br />

dar und wird gem. § 41 (1) O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl 91/1990<br />

idgF, vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich mit einer Geldstrafe bis<br />

220 Euro bestraft, wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden<br />

werden kann, mit Arrest bis zu 2 Wochen.<br />

§ 6<br />

Diese Verordnung wird gemäß § 94 (3) Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl 91/1990<br />

idgF, durch zweiwöchigen Anschlag an der Gemeindeamtstafel kundgemacht und<br />

tritt mit Ablauf des der Kundmachungsfrist folgenden Tages in Kraft.

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