STADTAMT ENNS
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(2) Die Benützung der Spielgeräte erfolgt auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre<br />
Kinder.<br />
(3) Zudem ist die Benützung der und der Aufenthalt auf den in § 1 Abs. 1 genannten<br />
Spielplätzen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr untersagt.<br />
(4) Bei Glatteis dürfen in den Anlagen nur die bestreuten und bei Schneelage nur die<br />
vom Schnee gesäuberten Wege und diese nur auf eigene Gefahr begangen<br />
werden.<br />
57<br />
§ 3<br />
(1) Zur Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden<br />
Missständen durch infolge Alkoholkonsums verursachte Gefährdungen von Personen,<br />
mutwillig verursachte Sachbeschädigungen sowie Belästigungen von<br />
Gemeindebürgern ist das Konsumieren von alkoholischen Getränken auf den im<br />
§ 1 Abs. 1 genannten Spielplätzen verboten.<br />
(2) Ausgenommen von diesem Verbot ist der Konsum von alkoholischen Getränken<br />
anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten<br />
Veranstaltungen.<br />
§ 4<br />
(1) Auf den in § 1 Abs. 1 genannten Spielplätzen ist zudem untersagt:<br />
a) gefährliche, scharfkantige Gegenstände (z.B. Messer) mitzubringen, die Verletzungen<br />
hervorrufen können, ebenso das Mitführen sogenannter Softguns<br />
oder anderer waffenähnlicher Gegenstände<br />
b) das Entfernen oder Besteigen von Sitzbänken;<br />
c) in störender Lautstärke Musik abzuspielen oder Instrumente zu spielen;<br />
d) das Wegwerfen oder Liegenlassen von Papier, Speiseresten und anderen Abfällen<br />
aller Art sowie das Ausschütten von Flüssigkeiten auf Wegen, Grün- und<br />
Pflanzenanlagen, Sitzbänken oder sonstigen baulichen Anlagen aller Art<br />
e) das Verteilen von Flugblätter oder anderer Werbeschriften jeder Art<br />
(2) Personen, die mit Herstellungs- bzw. Erhaltungsarbeiten auf den Spielplätzen<br />
beauftragt sind, unterliegen während der Ausführung dieser Tätigkeiten nicht den<br />
Bestimmungen dieser Verordnung.<br />
§ 5<br />
Die Nichtbefolgung der Bestimmungen dieser Verordnung stellt eine Verwaltungsübertretung<br />
dar und wird gem. § 41 (1) O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl 91/1990<br />
idgF, vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich mit einer Geldstrafe bis<br />
220 Euro bestraft, wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden<br />
werden kann, mit Arrest bis zu 2 Wochen.<br />
§ 6<br />
Diese Verordnung wird gemäß § 94 (3) Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl 91/1990<br />
idgF, durch zweiwöchigen Anschlag an der Gemeindeamtstafel kundgemacht und<br />
tritt mit Ablauf des der Kundmachungsfrist folgenden Tages in Kraft.