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STADTAMT ENNS

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Ich stelle den Antrag, der Gemeinderat der Stadtgemeinde Enns möge folgende<br />

Verordnung beschließen:<br />

Verordnung<br />

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Enns vom 27.09.2007 betreffend die Nutzung<br />

von Spielplätzen (SpielplatzVO).<br />

Gemäß Art. 118 Abs. 6 B-VG iVm § 41 (1) Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl<br />

91/1990 idgF, wird verordnet:<br />

56<br />

§ 1<br />

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auf allen im Eigentum oder in Verwaltung<br />

der Stadtgemeinde Enns befindlichen (nachfolgend aufgezählten) Spielplätzen:<br />

Spielplatz Am Damm Grundstück 1280/3 KG Enns<br />

Spielplatz Mauthausner Straße Grundstück 99/2 KG Enns<br />

Spielplatz an der Enns Grundstücke 209/10 und 209/18 KG Enns<br />

Spielplatz Lorch Grundstück 401/1 KG Lorch<br />

Spielplatz Hanusch-Straße Grundstück 1039/68 KG Enns<br />

Spielplatz Freibad Teil des Grundstückes 1192/3 KG Enns<br />

Spielplatz Neu Gablonz Grundstück 1260/1 KG Enns<br />

Teil des Grundstückes 1270/3 KG Enns<br />

Spielplatz Teichweg Grundstück 1045/3 KG Enns<br />

Spielplatz Sportplatzstraße Teil des Grundstückes 1657/2 KG Enns<br />

Spielplatz Am Eichberg Teil des Grundstückes 1169/1 KG Enns<br />

Spielplatz Hofmann-Ring Grundstück 1151/98 KG Enns<br />

Spielplatz Ressel-Straße Grundstück 1151/72 KG Enns<br />

(2) Die von dieser Verordnung betroffenen Flächen sind im beiliegenden, einen integrierenden<br />

Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lageplan farblich gekennzeichnet<br />

und schraffiert dargestellt.<br />

§ 2<br />

(1) Grundsätzlich dürfen die Kinderspielplätze nur ihrer Einrichtung und Zweckbestimmung<br />

gemäß benützt werden. Die Erziehungsberechtigten oder sonstige<br />

Aufsichtspersonen haben die Kinder beim Spielen und bei der Benützung der<br />

Spielgeräte zu beaufsichtigen.

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