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INFORMATION - Bergstadt Sayda

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<strong>Sayda</strong>er Amts- und Heimatblatt . 04 - 2009 Amtliches<br />

Seite 7<br />

Infoseite der Stadt <strong>Sayda</strong> und des Bürgermeisteramtes<br />

7. Ausgabe<br />

Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen<br />

§ 8 Gebietsänderungen<br />

(1) Das Gebiet von Gemeinden kann aus Gründen des<br />

Wohls der Allgemeinheit geändert werden, indem die<br />

Grenzen von Gemeinden geändert, Gemeinden in<br />

andere Gemeinden eingegliedert oder mit anderen<br />

Gemeinden zu neuen Gemeinden vereinigt werden.<br />

Vor einer Gebietsänderung sind die Einwohner in dem<br />

unmittelbar betroffenen Gebiet, die das sechzehnte<br />

Lebensjahr vollendet haben, zu hören.<br />

eine Lösung im Wege der Vereinbarung herbeizuführen; wenn<br />

eine solche zustande kommt, ist für eine Maßnahme durch<br />

Gesetz oder Verordnung kein Raum mehr. Demgemäß ist den<br />

abschließenden gesetzlichen Maßnahmen im Rahmen der<br />

Gemeindegebietsreform im Freistaat Sachsen eine mehrjährige<br />

freiwillige Phase vorgeschaltet worden, in der zunächst<br />

gesetzliche Grundlagen (Ortschaftsratsverfassung) und<br />

finanzielle Anreize (Gewährung von Finanzhilfen)<br />

geschaffen wurden, sich anhand von Modellplanungen für eine<br />

freiwillige Gebietsreformmaßnahme zu entscheiden.<br />

2. Formen der Bildung von Einheitsgemeinden<br />

(2) Gebietsänderungen können von den beteiligten<br />

Gemeinden mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde<br />

vereinbart werden.<br />

§ 8 Abs. 2 und § 9 sehen freiwillige Gebietsänderungen vor,<br />

deren Ziel das selbstbestimmte Zueinanderkommen in einer<br />

Einheitsgemeinde ist. Durch solche Gebietsänderungen<br />

können auch Landkreisgrenzen überschritten werden. Können<br />

(3) Gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde kann eine<br />

Gebietsänderung nur durch Gesetz erfolgen.<br />

Gemeinden sich nicht sofort zur gebietsändernden Bildung einer<br />

Einheitsgemeinde durchringen, sondern finden sie sich zunächst<br />

zu einer begrenzten Zusammenarbeit in einem Verwaltungs-<br />

(4) Das Änderungsvorhaben ist für die Dauer eines Monats<br />

öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist zuvor<br />

öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche<br />

Bekanntmachung muss enthalten:<br />

1. die Dienststelle, in der die Unterlagen ausliegen;<br />

2. die Tagesstunden, während derer die Einsichtnahme<br />

erfolgen kann;<br />

3. Beginn und Ende der Auslegungsfrist;<br />

4. den Kreis der Anhörungsberechtigten;<br />

5. den Hinweis, dass die Anhörungsberechtigten die<br />

verband zusammen, kann dieser Verwaltungsverband nach § 32<br />

SächsKomZG mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde<br />

später in eine Einheitsgemeinde umgewandelt werden.<br />

Als Formen solcher freiwilliger Gebietsänderungen kommen in<br />

Betracht die Umgliederung, die Eingliederung und die<br />

Auflösung und Neubildung (Vereinigung) von bisher<br />

selbständigen Gemeinden. Die Neubildung einer Gemeinde aus<br />

Teilen einer oder mehrerer Gemeinden ist dagegen nur durch<br />

Gesetz möglich. Diese Form kommt nur für Gemeinden von<br />

ähnlicher Größe, Einwohnerzahl und Struktur in Betracht.<br />

Möglichkeit haben, während der Dauer der<br />

Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift zu dem 3. Verfahren bei freiwilligen Gebietsänderungen<br />

Änderungsvorhaben Stellung zu nehmen.<br />

Die Initiative zu einer Gebietsänderung ist nicht einer<br />

(5) Erfolgt eine Änderung des Gemeindegebietes durch bestimmten Stelle oder einem bestimmten Organ vorbehalten,<br />

Gesetz, so obliegt die Durchführung der Anhörung den sie braucht also nicht vom Gemeinderat oder von der<br />

Gemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Gemeindeverwaltung auszugehen, sondern kann auch von<br />

Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Einwohnern und Bürgern ergriffen werden. Der Eintritt in<br />

Verhandlungen über eine Gebietsänderung kann gegebenenfalls<br />

(6) Für Rechtshandlungen, die wegen einer Änderung des mittels Bürgerbegehren und Bürgerentscheid erreicht werden.<br />

Gemeindegebiets erforderlich sind, werden Gebühren Bevor solche Anstöße zu konkreten Verhandlungen der<br />

und Auslagen, die auf Landesrecht beruhen, nicht beteiligten Gemeinden führen, sollten die Änderungs-<br />

erhoben.<br />

überlegungen im jeweiligen Gemeinderat beraten und<br />

koordiniert werden. Diese Beratungen sollten in einen konkreten<br />

1. Vorrang von Gebietsänderungen im Wege der<br />

Vereinbarung<br />

Verhandlungsauftrag einmünden, der sich in der Regel an den<br />

Bürgermeister richtet. Das Ziel ist die Erstellung einer<br />

Vereinbarungsvorlage in Abstimmung mit den jeweiligen<br />

Im Anschluss an die vollzogene Kreisgebietsreform soll den Gemeinderäten.<br />

Gemeinden nochmals Gelegenheit gegeben werden, in den Bei der Anhörung der Bevölkerung in dem unmittelbar<br />

neuen Kreisgrenzen oder darüber hinaus die von der betroffenen Gebiet ist der gesamte Vertragstext der<br />

Staatsregierung in den Grundsätzen für die kommunale vorgesehenen Vereinbarung mit allen Anlagen und den<br />

Zielplanung im Freistaat Sachsen vorgegebenen Beratungsunterlagen aus den öffentlichen Sitzungen des<br />

Orientierungswerte von min. 5000 Einwohnern für örtliche Gemeinderats zur Kenntnis zu bringen. Im Rahmen der<br />

Verwaltungseinheiten anzustreben.<br />

Anhörung können Einwände und Vorschläge eingebracht<br />

Freiwillige Gebietsänderungen sollen den Vorrang haben vor werden, die Gemeinderäte nehmen diese zur Kenntnis und<br />

zwangsweisen Änderungen mittels Gesetz oder Verordnung. befinden darüber. Über die Vereinbarung beschließt dann<br />

Nur dann, wenn eine freiwillige Gebietsänderung nicht zu jeweils das Hauptorgan der beteiligten Gemeinden, der<br />

erreichen ist, weil eine oder mehrere der beteiligten Gemeinden Gemeinderat mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.<br />

nicht einverstanden sind, soll der Gesetz- oder der<br />

Verordnungsgeber eingreifen. Dies bedeutet, dass den V. Krönert<br />

betroffenen Gemeinden, bevor eine zwangsweise Bürgermeister<br />

Gebietsänderung durchgeführt wird, Gelegenheit zu geben ist,

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