Seite 6 Bekanntmachung . <strong>Sayda</strong>er Amts- und Heimatblatt 04 - 2009
<strong>Sayda</strong>er Amts- und Heimatblatt . 04 - 2009 Amtliches Seite 7 Infoseite der Stadt <strong>Sayda</strong> und des Bürgermeisteramtes 7. Ausgabe Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen § 8 Gebietsänderungen (1) Das Gebiet von Gemeinden kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geändert werden, indem die Grenzen von Gemeinden geändert, Gemeinden in andere Gemeinden eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zu neuen Gemeinden vereinigt werden. Vor einer Gebietsänderung sind die Einwohner in dem unmittelbar betroffenen Gebiet, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, zu hören. eine Lösung im Wege der Vereinbarung herbeizuführen; wenn eine solche zustande kommt, ist für eine Maßnahme durch Gesetz oder Verordnung kein Raum mehr. Demgemäß ist den abschließenden gesetzlichen Maßnahmen im Rahmen der Gemeindegebietsreform im Freistaat Sachsen eine mehrjährige freiwillige Phase vorgeschaltet worden, in der zunächst gesetzliche Grundlagen (Ortschaftsratsverfassung) und finanzielle Anreize (Gewährung von Finanzhilfen) geschaffen wurden, sich anhand von Modellplanungen für eine freiwillige Gebietsreformmaßnahme zu entscheiden. 2. Formen der Bildung von Einheitsgemeinden (2) Gebietsänderungen können von den beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vereinbart werden. § 8 Abs. 2 und § 9 sehen freiwillige Gebietsänderungen vor, deren Ziel das selbstbestimmte Zueinanderkommen in einer Einheitsgemeinde ist. Durch solche Gebietsänderungen können auch Landkreisgrenzen überschritten werden. Können (3) Gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde kann eine Gebietsänderung nur durch Gesetz erfolgen. Gemeinden sich nicht sofort zur gebietsändernden Bildung einer Einheitsgemeinde durchringen, sondern finden sie sich zunächst zu einer begrenzten Zusammenarbeit in einem Verwaltungs- (4) Das Änderungsvorhaben ist für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist zuvor öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung muss enthalten: 1. die Dienststelle, in der die Unterlagen ausliegen; 2. die Tagesstunden, während derer die Einsichtnahme erfolgen kann; 3. Beginn und Ende der Auslegungsfrist; 4. den Kreis der Anhörungsberechtigten; 5. den Hinweis, dass die Anhörungsberechtigten die verband zusammen, kann dieser Verwaltungsverband nach § 32 SächsKomZG mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde später in eine Einheitsgemeinde umgewandelt werden. Als Formen solcher freiwilliger Gebietsänderungen kommen in Betracht die Umgliederung, die Eingliederung und die Auflösung und Neubildung (Vereinigung) von bisher selbständigen Gemeinden. Die Neubildung einer Gemeinde aus Teilen einer oder mehrerer Gemeinden ist dagegen nur durch Gesetz möglich. Diese Form kommt nur für Gemeinden von ähnlicher Größe, Einwohnerzahl und Struktur in Betracht. Möglichkeit haben, während der Dauer der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift zu dem 3. Verfahren bei freiwilligen Gebietsänderungen Änderungsvorhaben Stellung zu nehmen. Die Initiative zu einer Gebietsänderung ist nicht einer (5) Erfolgt eine Änderung des Gemeindegebietes durch bestimmten Stelle oder einem bestimmten Organ vorbehalten, Gesetz, so obliegt die Durchführung der Anhörung den sie braucht also nicht vom Gemeinderat oder von der Gemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Gemeindeverwaltung auszugehen, sondern kann auch von Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Einwohnern und Bürgern ergriffen werden. Der Eintritt in Verhandlungen über eine Gebietsänderung kann gegebenenfalls (6) Für Rechtshandlungen, die wegen einer Änderung des mittels Bürgerbegehren und Bürgerentscheid erreicht werden. Gemeindegebiets erforderlich sind, werden Gebühren Bevor solche Anstöße zu konkreten Verhandlungen der und Auslagen, die auf Landesrecht beruhen, nicht beteiligten Gemeinden führen, sollten die Änderungs- erhoben. überlegungen im jeweiligen Gemeinderat beraten und koordiniert werden. Diese Beratungen sollten in einen konkreten 1. Vorrang von Gebietsänderungen im Wege der Vereinbarung Verhandlungsauftrag einmünden, der sich in der Regel an den Bürgermeister richtet. Das Ziel ist die Erstellung einer Vereinbarungsvorlage in Abstimmung mit den jeweiligen Im Anschluss an die vollzogene Kreisgebietsreform soll den Gemeinderäten. Gemeinden nochmals Gelegenheit gegeben werden, in den Bei der Anhörung der Bevölkerung in dem unmittelbar neuen Kreisgrenzen oder darüber hinaus die von der betroffenen Gebiet ist der gesamte Vertragstext der Staatsregierung in den Grundsätzen für die kommunale vorgesehenen Vereinbarung mit allen Anlagen und den Zielplanung im Freistaat Sachsen vorgegebenen Beratungsunterlagen aus den öffentlichen Sitzungen des Orientierungswerte von min. 5000 Einwohnern für örtliche Gemeinderats zur Kenntnis zu bringen. Im Rahmen der Verwaltungseinheiten anzustreben. Anhörung können Einwände und Vorschläge eingebracht Freiwillige Gebietsänderungen sollen den Vorrang haben vor werden, die Gemeinderäte nehmen diese zur Kenntnis und zwangsweisen Änderungen mittels Gesetz oder Verordnung. befinden darüber. Über die Vereinbarung beschließt dann Nur dann, wenn eine freiwillige Gebietsänderung nicht zu jeweils das Hauptorgan der beteiligten Gemeinden, der erreichen ist, weil eine oder mehrere der beteiligten Gemeinden Gemeinderat mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. nicht einverstanden sind, soll der Gesetz- oder der Verordnungsgeber eingreifen. Dies bedeutet, dass den V. Krönert betroffenen Gemeinden, bevor eine zwangsweise Bürgermeister Gebietsänderung durchgeführt wird, Gelegenheit zu geben ist,