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Potenziale zum Subventionsabbau in Baden-Württemberg

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Anhang 2 61<br />

nicht alle Kosten <strong>in</strong>s Kalkül e<strong>in</strong>bezogen werden. Sie verzerrt zudem die Ausgabenstrukturen der<br />

Ebene, die Zuweisungen erhält, weil die übergeordnete Gebietskörperschaft nicht bei allen Ausgaben<br />

e<strong>in</strong>en Teil der Belastung übernimmt. H<strong>in</strong>zu kommen <strong>in</strong> der Regel höhere Kosten der Planung, Entscheidungsf<strong>in</strong>dung<br />

und Durchführung. Auch werden Verantwortlichkeiten verwischt und Kontrollen<br />

durch die Rechnungshöfe erschwert, wenn öffentliche Ausgaben geme<strong>in</strong>sam f<strong>in</strong>anziert werden. Bei<br />

Fehlentscheidungen ist es allzu leicht, die Verantwortung der auch beteiligten Instanz zuzuweisen;<br />

Rechnungshöfe stehen vor der Aufgabe, mehrere Haushalte wegen e<strong>in</strong>es Problems prüfen zu müssen.<br />

Steuerzuordnung<br />

Die Befugnis zur Steuererhebung sollte <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzverfassung nach klaren Grundsätzen geregelt<br />

se<strong>in</strong>. S<strong>in</strong>d die Zuständigkeiten der Regionen für bestimmte Aufgaben abgegrenzt, so sollte e<strong>in</strong> Trennsystem<br />

realisiert werden. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass jede staatliche Ebene h<strong>in</strong>sichtlich der<br />

Besteuerungsbefugnisse <strong>in</strong>nerhalb der ihr zugewiesenen Steuern autonom ist. Es gibt e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung<br />

der Autonomie nur dadurch, dass beispielsweise der Zentralstaat e<strong>in</strong>e Steuer nicht erheben darf,<br />

wenn die betreffende Steuerart den Ländern bzw. den Geme<strong>in</strong>den zugewiesen ist.<br />

Es stellt sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Trennsystem die Frage, welcher Ebene welche Steuern zugeordnet werden<br />

sollen. Bei e<strong>in</strong>er Autonomie im skizzierten S<strong>in</strong>ne würde es sich im Idealfall als vorteilhaft erweisen,<br />

die Besteuerungsrechte so zu verteilen, dass die am stärksten unter Konkurrenzdruck stehenden<br />

Gebietskörperschaften, also die Geme<strong>in</strong>den, über Steuern (wie z.B. die E<strong>in</strong>kommensteuer) verfügen<br />

dürfen, die bei fehlender Konkurrenz zwischen den Gebietskörperschaften Anreize zu Steuererhöhungen<br />

bieten; bei Wettbewerb könne die Bevölkerung auf diese Steuern mit Zu- oder Abwanderung<br />

reagieren. In der politischen Realität können e<strong>in</strong>em solchen Modell allerd<strong>in</strong>gs wenig Realisierungschancen<br />

e<strong>in</strong>geräumt werden. Insofern wäre schon viel gewonnen, wenn es zu e<strong>in</strong>er Entflechtung der<br />

E<strong>in</strong>nahmen der Gebietskörperschaften käme und bei Zuweisungen weniger Zweckb<strong>in</strong>dungen festgelegt<br />

würden.

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