Potenziale zum Subventionsabbau in Baden-Württemberg
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Anhang 2 61<br />
nicht alle Kosten <strong>in</strong>s Kalkül e<strong>in</strong>bezogen werden. Sie verzerrt zudem die Ausgabenstrukturen der<br />
Ebene, die Zuweisungen erhält, weil die übergeordnete Gebietskörperschaft nicht bei allen Ausgaben<br />
e<strong>in</strong>en Teil der Belastung übernimmt. H<strong>in</strong>zu kommen <strong>in</strong> der Regel höhere Kosten der Planung, Entscheidungsf<strong>in</strong>dung<br />
und Durchführung. Auch werden Verantwortlichkeiten verwischt und Kontrollen<br />
durch die Rechnungshöfe erschwert, wenn öffentliche Ausgaben geme<strong>in</strong>sam f<strong>in</strong>anziert werden. Bei<br />
Fehlentscheidungen ist es allzu leicht, die Verantwortung der auch beteiligten Instanz zuzuweisen;<br />
Rechnungshöfe stehen vor der Aufgabe, mehrere Haushalte wegen e<strong>in</strong>es Problems prüfen zu müssen.<br />
Steuerzuordnung<br />
Die Befugnis zur Steuererhebung sollte <strong>in</strong> der F<strong>in</strong>anzverfassung nach klaren Grundsätzen geregelt<br />
se<strong>in</strong>. S<strong>in</strong>d die Zuständigkeiten der Regionen für bestimmte Aufgaben abgegrenzt, so sollte e<strong>in</strong> Trennsystem<br />
realisiert werden. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass jede staatliche Ebene h<strong>in</strong>sichtlich der<br />
Besteuerungsbefugnisse <strong>in</strong>nerhalb der ihr zugewiesenen Steuern autonom ist. Es gibt e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung<br />
der Autonomie nur dadurch, dass beispielsweise der Zentralstaat e<strong>in</strong>e Steuer nicht erheben darf,<br />
wenn die betreffende Steuerart den Ländern bzw. den Geme<strong>in</strong>den zugewiesen ist.<br />
Es stellt sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Trennsystem die Frage, welcher Ebene welche Steuern zugeordnet werden<br />
sollen. Bei e<strong>in</strong>er Autonomie im skizzierten S<strong>in</strong>ne würde es sich im Idealfall als vorteilhaft erweisen,<br />
die Besteuerungsrechte so zu verteilen, dass die am stärksten unter Konkurrenzdruck stehenden<br />
Gebietskörperschaften, also die Geme<strong>in</strong>den, über Steuern (wie z.B. die E<strong>in</strong>kommensteuer) verfügen<br />
dürfen, die bei fehlender Konkurrenz zwischen den Gebietskörperschaften Anreize zu Steuererhöhungen<br />
bieten; bei Wettbewerb könne die Bevölkerung auf diese Steuern mit Zu- oder Abwanderung<br />
reagieren. In der politischen Realität können e<strong>in</strong>em solchen Modell allerd<strong>in</strong>gs wenig Realisierungschancen<br />
e<strong>in</strong>geräumt werden. Insofern wäre schon viel gewonnen, wenn es zu e<strong>in</strong>er Entflechtung der<br />
E<strong>in</strong>nahmen der Gebietskörperschaften käme und bei Zuweisungen weniger Zweckb<strong>in</strong>dungen festgelegt<br />
würden.