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Potenziale zum Subventionsabbau in Baden-Württemberg

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F<strong>in</strong>anzhilfen versus caritativ motivierte Zahlungen 48<br />

Anhang 1 55<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Transferzahlungen des Staates zählen nicht zu den F<strong>in</strong>anzhilfen. Zu diesen allgeme<strong>in</strong>en<br />

Transfers gehören beispielsweise das K<strong>in</strong>dergeld, das Erziehungsgeld und das Arbeitslosengeld. Mit<br />

der Verausgabung dieser Mittel geht ke<strong>in</strong>e erkennbare Verzerrung der Produktionsstruktur e<strong>in</strong>her.<br />

Fraglich ist aber, wie spezifische Ausgaben an Haushalte sowie private oder öffentliche Organisationen<br />

ohne Erwerbszweck e<strong>in</strong>zustufen s<strong>in</strong>d.<br />

Ist e<strong>in</strong>e spezifische Ausgabe des Staates verteilungspolitisch motiviert, so wird danach differenziert,<br />

ob e<strong>in</strong>e kle<strong>in</strong>e hilfsbedürftige Gruppe begünstigt werden soll oder ob es darum geht, breite Bevölkerungsgruppen<br />

zu unterstützen. Im ersten Fall wird die Ausgabe nicht zu den F<strong>in</strong>anzhilfen gezählt, im<br />

zweiten wird e<strong>in</strong>e F<strong>in</strong>anzhilfe diagnostiziert, weil ke<strong>in</strong>e sozialpolitische Maßnahme im eigentlichen<br />

S<strong>in</strong>n vorliegt.<br />

Die Armenhilfe oder die Bewältigung spezifischer Notstände (etwa Drogensucht) s<strong>in</strong>d Beispiele für<br />

solche Aktivitäten; auch Aktivitäten im Bereich der Caritas oder der Überlebenshilfe für Problemgruppen<br />

zählen nicht zu denen, die e<strong>in</strong>e Subventionierung bedeuten. Es macht aber ke<strong>in</strong>en S<strong>in</strong>n, e<strong>in</strong>e<br />

sozialpolitische Absicht als h<strong>in</strong>reichend dafür zu werten, dass e<strong>in</strong> Subventionstatbestand nicht vorliegt;<br />

sozialpolitische Ziele alle<strong>in</strong> (wie z.B. bei bestimmten Zahlungen an den Ste<strong>in</strong>kohlenbergbau)<br />

rechtfertigen es nicht, e<strong>in</strong>em Zuschuss die Subventionseigenschaft abzusprechen. Daher wird e<strong>in</strong>e<br />

F<strong>in</strong>anzhilfe dann diagnostiziert, wenn Leistungen vorliegen, von denen potenziell jeder Bürger profitiert<br />

und durch die die Allokation verzerrt wird. Zuschüsse, die als Subventionen gewertet werden,<br />

s<strong>in</strong>d auch die Zuschüsse für Krankenhäuser, K<strong>in</strong>dergärten und Theater. Hier geht es nicht darum,<br />

Mittel gezielt zugunsten der schwachen Mitglieder e<strong>in</strong>er Gesellschaft e<strong>in</strong>zusetzen; von e<strong>in</strong>er sozialpolitischen<br />

Maßnahme im eigentlichen S<strong>in</strong>ne kann somit nicht die Rede se<strong>in</strong>. Zuschüsse, die nicht <strong>in</strong> das<br />

Subventionsvolumen e<strong>in</strong>gehen, s<strong>in</strong>d dagegen solche, die beispielsweise an SOS-K<strong>in</strong>derdörfer, Beh<strong>in</strong>dertenheime,<br />

Asylantenaufnahmestätten oder Tierheime fließen. Begünstigt wird hier e<strong>in</strong>e kle<strong>in</strong>e<br />

hilfsbedürftige Gruppe.<br />

Was s<strong>in</strong>d Steuervergünstigungen 49<br />

Im Subventionsbericht der Bundesregierung werden Steuervergünstigungen def<strong>in</strong>iert als „spezielle<br />

steuerliche Ausnahmeregelungen ..., die für die öffentliche Hand zu M<strong>in</strong>dere<strong>in</strong>nahmen führen“ (Deutscher<br />

Bundestag 2003: 15). Sie werden „tendenziell umso weniger als Subventionen angesehen ..., je<br />

größer der Kreis der Begünstigten ist“ (Deutscher Bundestag 2003: 15). Vergünstigungen bei der E<strong>in</strong>kommensbesteuerung<br />

werden <strong>in</strong> Bezug auf die Merkmale e<strong>in</strong>er so genannten synthetischen E<strong>in</strong>kommensteuer<br />

gemessen. Was die Umsatzsteuer betrifft, so wird grundsätzlich e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>heitlicher Steuersatz<br />

als Norm verwendet.<br />

Die Steuervergünstigungen <strong>in</strong> der Abgrenzung der Bundesregierung werden <strong>in</strong> der Anlage 2 des<br />

Subventionsberichts ausgewiesen. Weitere Vergünstigungen werden <strong>in</strong> der Anlage 3 dargestellt; sie<br />

werden aber als „sonstige steuerliche Regelungen“ nicht zu den Steuervergünstigungen gezählt.<br />

Die Begünstigung, die bei Regelungen zur E<strong>in</strong>kommensteuer und zur Körperschaftsteuer dadurch<br />

entsteht, dass Solidaritätszuschlag nicht erhoben wird, bleibt unberücksichtigt (Deutscher Bundestag<br />

2010: Fußnote 1 zu den Anlagen 2 und 3). Die Umsatzsteuerm<strong>in</strong>dere<strong>in</strong>nahmen <strong>in</strong>folge der ermäßigten<br />

Besteuerung der Lebensmittel und die Umsatzsteuerbefreiung der Wohnungsmieten (der Vermietung<br />

und Verpachtung von Grundstücken) werden nicht erfasst, weil es ke<strong>in</strong>e Angaben dazu gibt. Nach<br />

E<strong>in</strong>schätzung der Bundesregierung handelt es sich um systemkonforme Maßnahmen (Deutscher Bun-<br />

____________________<br />

48 Die folgenden Ausführungen s<strong>in</strong>d dem Kieler Subventionsbericht 2008 entnommen (Boss, Rosenschon 2008).<br />

49 Dieser Abschnitt stützt sich auf den Kieler Subventionsbericht des Jahres 2010 (Boss, Rosenschon 2010: 9 f.).

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