Potenziale zum Subventionsabbau in Baden-Württemberg
Potenziale zum Subventionsabbau in Baden-Württemberg
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8.2 Perspektiven des <strong>Subventionsabbau</strong>s <strong>in</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> 51<br />
8.2 Perspektiven des <strong>Subventionsabbau</strong>s <strong>in</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />
Das Land <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> kann Subventionen nur <strong>in</strong> engen Grenzen abbauen. Bei E<strong>in</strong>schnitten <strong>in</strong><br />
die Steuervergünstigungen, die alle Ebenen betreffen, ist das evident. Bei Kürzungen der F<strong>in</strong>anzhilfen<br />
<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>s müssen teilweise andere Ebenen mitwirken; der Bund und/oder die EU s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
die Entscheidungsprozesse e<strong>in</strong>bezogen (Mischf<strong>in</strong>anzierungen). Steuersenkungen durch e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnes<br />
Bundesland s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Deutschland nach der geltenden F<strong>in</strong>anzverfassung nicht möglich (mangelnde<br />
Steuerautonomie).<br />
Die F<strong>in</strong>anzautonomie der Länder ist durch zahlreiche Mischf<strong>in</strong>anzierungen stark beschnitten. Überdies<br />
entsteht daraus e<strong>in</strong> gravierendes Anreizproblem: E<strong>in</strong> Land hat an e<strong>in</strong>er Reduktion der F<strong>in</strong>anzhilfen<br />
ke<strong>in</strong> oder nur e<strong>in</strong> begrenztes Interesse, wenn die EU oder der Bund diese Hilfen mitf<strong>in</strong>anzieren. Es<br />
lohnt sich nicht, Unterstützung von oben nicht zu beanspruchen; Konsolidierungsfortschritten durch<br />
Ausgabenkürzungen stehen die verlorenen Zuschüsse gegenüber.<br />
Auch <strong>in</strong> der Steuerpolitik haben die Bundesländer nahezu ke<strong>in</strong>e Autonomie. Sie s<strong>in</strong>d nicht <strong>in</strong> der<br />
Lage, die Steuerbelastung von Bürgern und Unternehmen <strong>in</strong> ihrem Hoheitsbereich eigenständig zu<br />
bestimmen. Die Länder können über die Höhe der Steuern ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fluss auf ihre Attraktivität als<br />
Standort für wirtschaftliche Aktivitäten und als Wohnsitz für Bürger nehmen. Zwar verfügen die<br />
Kommunen über e<strong>in</strong>e gewisse Steuerhoheit (Hebesatzrecht bei Gewerbe- und Grundsteuer, Recht der<br />
Erhebung bei kommunalen Verbrauchsteuern); ihre F<strong>in</strong>anzautonomie und damit ihr Spielraum, auf die<br />
Attraktivität als Stand- und Wohnort E<strong>in</strong>fluss auszuüben, s<strong>in</strong>d aber ebenfalls stark e<strong>in</strong>geschränkt.<br />
Unter den alten Bundesländern zahlt das strukturstarke <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> die höchsten F<strong>in</strong>anzhilfen.<br />
Die Option, se<strong>in</strong>e überdurchschnittlich hohe Steuerkraft <strong>in</strong> Form unterdurchschnittlich hoher<br />
Steuersätze an Bürger und Unternehmen weiterzugeben, steht dem Land aufgrund der fehlenden Steuerautonomie<br />
nicht zur Verfügung. Die vergleichsweise hohen Steuere<strong>in</strong>nahmen könnten – soweit sie<br />
nicht durch den horizontalen F<strong>in</strong>anzausgleich zugunsten anderer Bundesländer abgeschöpft werden –<br />
zwar pr<strong>in</strong>zipiell <strong>in</strong> Form von die Schulden m<strong>in</strong>dernden Budgetüberschüssen verwendet werden. Aus<br />
politökonomischer Sicht ist das aber wenig wahrsche<strong>in</strong>lich – hier gilt das klassische Sprichwort<br />
„Kasse macht s<strong>in</strong>nlich“. Eher dürfte die Ausgabephantasie angeregt werden, weil dies mit zusätzlichen<br />
Wählerstimmen belohnt wird. Die vergleichsweise hohen F<strong>in</strong>anzhilfen passen daher <strong>in</strong>s Bild e<strong>in</strong>er<br />
wohlhabenden Gebietskörperschaft ohne Steuerautonomie. Konsequenterweise fiele der <strong>Subventionsabbau</strong><br />
leichter, wenn mehr Steuerautonomie sowie Gestaltungsfreiheit der Länder auf der Ausgabeseite<br />
gegeben wären (Anhang 2).