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Potenziale zum Subventionsabbau in Baden-Württemberg

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7.2 Ökonomische Bewertung der F<strong>in</strong>anzhilfen 37<br />

7.2.3 Allokationsverzerrende Transfers und Zuwendungen an private und staatliche<br />

Organisationen ohne Erwerbszweck<br />

Der Kieler Subventionsbegriff beschränkt sich nicht auf die F<strong>in</strong>anzhilfen an den Unternehmenssektor.<br />

Auch Organisationen ohne Erwerbszweck, ob staatlicher oder privater Natur, können Empfänger von<br />

F<strong>in</strong>anzhilfen se<strong>in</strong>, weil sie häufig unternehmerisch tätig s<strong>in</strong>d. Mit fast 5,4 Mrd. Euro fließen e<strong>in</strong>schließlich<br />

weitergeleiteter Bundes- und EU-Mittel aus baden-württembergischen Landes- und<br />

Kommunalkassen rund 1,7-mal so viele F<strong>in</strong>anzhilfen an diesen Empfängerkreis wie an den Unternehmenssektor<br />

im engeren S<strong>in</strong>ne (Tabelle 2). Gestaltungsspielraum besteht bei den meisten dieser Posten<br />

nicht nur bei der Verwendung sondern auch bei der Bemessung der Höhe der F<strong>in</strong>anzhilfen.<br />

F<strong>in</strong>anzhilfen für Krankenhäuser<br />

Mit <strong>in</strong>sgesamt 643 Mill. Euro steht die Förderung von Krankenhäusern, die nach der Systematik der<br />

Subventionsberichte des IfW als „allokationsverzerrende Transfers und Zuwendungen an private und<br />

staatliche Organisationen ohne Erwerbszweck“ e<strong>in</strong>gestuft werden, im Jahr 2011 an fünfter Stelle der<br />

Empfänger von F<strong>in</strong>anzhilfen <strong>in</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>.<br />

Rechtsgrundlagen der Krankenhausförderung s<strong>in</strong>d das „Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der<br />

Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausf<strong>in</strong>anzierungsgesetz -<br />

KHG), das Sozialgesetzbuch V (SGB V) und auf Landesebene das Landeskrankenhausgesetz <strong>Baden</strong>-<br />

<strong>Württemberg</strong> (LKHG)“. § 1 KHG fordert, dass durch die Förderung „… die Krankenhäuser<br />

wirtschaftlich zu sichern [s<strong>in</strong>d], mit dem Ziel, e<strong>in</strong>e bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit<br />

leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial<br />

tragbaren Pflegesätzen beizutragen“ (MASFS-BW 2010: 1–2). Das Landeskrankenhausgesetz <strong>Baden</strong>-<br />

<strong>Württemberg</strong> (LKHG) regelt den Planungsprozess und die Durchführung der Maßnahmen zur Investitionsförderung,<br />

das SGB V enthält grundlegende Regeln zur F<strong>in</strong>anzierung der Krankenhäuser im allgeme<strong>in</strong>en<br />

(MASFS-BW 2010). Damit werden diese Hilfen zwar auf bundese<strong>in</strong>heitlicher Grundlage<br />

gewährt, aber e<strong>in</strong> Gestaltungsspielraum besteht durchaus, nämlich im S<strong>in</strong>ne der Auswahl der<br />

Krankenhäuser, die <strong>in</strong> die staatliche Bedarfsplanung aufgenommen werden.<br />

Die Bewertung dieser Hilfen ist schwierig. Sie haben Subventionscharakter, weil hier wiederum Objektförderung<br />

betrieben wird, während wettbewerbliche Elemente im Gesundheitswesen im Allgeme<strong>in</strong>en<br />

und speziell im Krankenhauswesen nur e<strong>in</strong>en begrenzten Raum e<strong>in</strong>nehmen (Coenen et al. 2011: 3–6;<br />

Oberender und Zerth 2008: 178–180). Zunächst gibt schon die Struktur der Förderung e<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>weis auf<br />

den Subventionscharakter: Investitionsbeihilfen an private Krankenhäuser, die als Unternehmen pr<strong>in</strong>zipiell<br />

auch dem Ziel der Gew<strong>in</strong>nerzielung unterliegen (Hadamitzky 2010: 79), würden auch nach der<br />

sonst üblichen e<strong>in</strong>geschränkten Subventionsdef<strong>in</strong>ition als Subventionen angesehen werden. Wenn Krankenhäuser<br />

sich nur durch ihren Status (öffentlich/freigeme<strong>in</strong>nützig/privat) und selbst die öffentlichen nur<br />

durch ihre Rechtsform (privat/öffentlich) unterscheiden, 30 ansonsten aber ähnliche Leistungen erbr<strong>in</strong>gen,<br />

dann ist es nicht sachgerecht, nur die Förderung der privaten Krankenhäuser als Subvention zu zählen,<br />

diejenige der öffentlichen und freigeme<strong>in</strong>nützigen aber nicht. Die re<strong>in</strong>e Veränderung des rechtlichen<br />

Status – z.B. e<strong>in</strong>e Privatisierung oder e<strong>in</strong>e Übernahme e<strong>in</strong>er Kl<strong>in</strong>ik durch e<strong>in</strong>e Organisation ohne Erwerbszweck<br />

– dazu führen, dass e<strong>in</strong>e Zahlung nach dem Statuswechsel als Subvention oder nicht mehr<br />

als Subvention gezählt werden darf – e<strong>in</strong>e kaum sachgerechte Behandlung, wenn man bedenkt, dass alle<br />

Träger gleichermaßen der Genesung der Patienten verpflichtet s<strong>in</strong>d. Diese Sichtweise steht im Übrigen<br />

<strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit dem EU-Beihilferecht, das staatliche Beihilfen an Krankenhäuser <strong>in</strong> jedem<br />

Falle der Beihilfenkontrolle unterliegen müssen. Denn dar<strong>in</strong> werden Krankenhäuser unabhängig von<br />

ihrem rechtlichen Status, ihrer F<strong>in</strong>anzierung und e<strong>in</strong>er Gew<strong>in</strong>nerzielungsabsicht als unternehmerisch<br />

tätige Wirtschaftse<strong>in</strong>heiten angesehen (Leber und Pfeifer 2010: 211 und 217).<br />

____________________<br />

30 Zur Struktur des deutschen Krankenhauswesens siehe Hadamitzky (2010: 79–88).

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