Potenziale zum Subventionsabbau in Baden-Württemberg
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7.2 Ökonomische Bewertung der F<strong>in</strong>anzhilfen 37<br />
7.2.3 Allokationsverzerrende Transfers und Zuwendungen an private und staatliche<br />
Organisationen ohne Erwerbszweck<br />
Der Kieler Subventionsbegriff beschränkt sich nicht auf die F<strong>in</strong>anzhilfen an den Unternehmenssektor.<br />
Auch Organisationen ohne Erwerbszweck, ob staatlicher oder privater Natur, können Empfänger von<br />
F<strong>in</strong>anzhilfen se<strong>in</strong>, weil sie häufig unternehmerisch tätig s<strong>in</strong>d. Mit fast 5,4 Mrd. Euro fließen e<strong>in</strong>schließlich<br />
weitergeleiteter Bundes- und EU-Mittel aus baden-württembergischen Landes- und<br />
Kommunalkassen rund 1,7-mal so viele F<strong>in</strong>anzhilfen an diesen Empfängerkreis wie an den Unternehmenssektor<br />
im engeren S<strong>in</strong>ne (Tabelle 2). Gestaltungsspielraum besteht bei den meisten dieser Posten<br />
nicht nur bei der Verwendung sondern auch bei der Bemessung der Höhe der F<strong>in</strong>anzhilfen.<br />
F<strong>in</strong>anzhilfen für Krankenhäuser<br />
Mit <strong>in</strong>sgesamt 643 Mill. Euro steht die Förderung von Krankenhäusern, die nach der Systematik der<br />
Subventionsberichte des IfW als „allokationsverzerrende Transfers und Zuwendungen an private und<br />
staatliche Organisationen ohne Erwerbszweck“ e<strong>in</strong>gestuft werden, im Jahr 2011 an fünfter Stelle der<br />
Empfänger von F<strong>in</strong>anzhilfen <strong>in</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>.<br />
Rechtsgrundlagen der Krankenhausförderung s<strong>in</strong>d das „Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der<br />
Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausf<strong>in</strong>anzierungsgesetz -<br />
KHG), das Sozialgesetzbuch V (SGB V) und auf Landesebene das Landeskrankenhausgesetz <strong>Baden</strong>-<br />
<strong>Württemberg</strong> (LKHG)“. § 1 KHG fordert, dass durch die Förderung „… die Krankenhäuser<br />
wirtschaftlich zu sichern [s<strong>in</strong>d], mit dem Ziel, e<strong>in</strong>e bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit<br />
leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial<br />
tragbaren Pflegesätzen beizutragen“ (MASFS-BW 2010: 1–2). Das Landeskrankenhausgesetz <strong>Baden</strong>-<br />
<strong>Württemberg</strong> (LKHG) regelt den Planungsprozess und die Durchführung der Maßnahmen zur Investitionsförderung,<br />
das SGB V enthält grundlegende Regeln zur F<strong>in</strong>anzierung der Krankenhäuser im allgeme<strong>in</strong>en<br />
(MASFS-BW 2010). Damit werden diese Hilfen zwar auf bundese<strong>in</strong>heitlicher Grundlage<br />
gewährt, aber e<strong>in</strong> Gestaltungsspielraum besteht durchaus, nämlich im S<strong>in</strong>ne der Auswahl der<br />
Krankenhäuser, die <strong>in</strong> die staatliche Bedarfsplanung aufgenommen werden.<br />
Die Bewertung dieser Hilfen ist schwierig. Sie haben Subventionscharakter, weil hier wiederum Objektförderung<br />
betrieben wird, während wettbewerbliche Elemente im Gesundheitswesen im Allgeme<strong>in</strong>en<br />
und speziell im Krankenhauswesen nur e<strong>in</strong>en begrenzten Raum e<strong>in</strong>nehmen (Coenen et al. 2011: 3–6;<br />
Oberender und Zerth 2008: 178–180). Zunächst gibt schon die Struktur der Förderung e<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>weis auf<br />
den Subventionscharakter: Investitionsbeihilfen an private Krankenhäuser, die als Unternehmen pr<strong>in</strong>zipiell<br />
auch dem Ziel der Gew<strong>in</strong>nerzielung unterliegen (Hadamitzky 2010: 79), würden auch nach der<br />
sonst üblichen e<strong>in</strong>geschränkten Subventionsdef<strong>in</strong>ition als Subventionen angesehen werden. Wenn Krankenhäuser<br />
sich nur durch ihren Status (öffentlich/freigeme<strong>in</strong>nützig/privat) und selbst die öffentlichen nur<br />
durch ihre Rechtsform (privat/öffentlich) unterscheiden, 30 ansonsten aber ähnliche Leistungen erbr<strong>in</strong>gen,<br />
dann ist es nicht sachgerecht, nur die Förderung der privaten Krankenhäuser als Subvention zu zählen,<br />
diejenige der öffentlichen und freigeme<strong>in</strong>nützigen aber nicht. Die re<strong>in</strong>e Veränderung des rechtlichen<br />
Status – z.B. e<strong>in</strong>e Privatisierung oder e<strong>in</strong>e Übernahme e<strong>in</strong>er Kl<strong>in</strong>ik durch e<strong>in</strong>e Organisation ohne Erwerbszweck<br />
– dazu führen, dass e<strong>in</strong>e Zahlung nach dem Statuswechsel als Subvention oder nicht mehr<br />
als Subvention gezählt werden darf – e<strong>in</strong>e kaum sachgerechte Behandlung, wenn man bedenkt, dass alle<br />
Träger gleichermaßen der Genesung der Patienten verpflichtet s<strong>in</strong>d. Diese Sichtweise steht im Übrigen<br />
<strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit dem EU-Beihilferecht, das staatliche Beihilfen an Krankenhäuser <strong>in</strong> jedem<br />
Falle der Beihilfenkontrolle unterliegen müssen. Denn dar<strong>in</strong> werden Krankenhäuser unabhängig von<br />
ihrem rechtlichen Status, ihrer F<strong>in</strong>anzierung und e<strong>in</strong>er Gew<strong>in</strong>nerzielungsabsicht als unternehmerisch<br />
tätige Wirtschaftse<strong>in</strong>heiten angesehen (Leber und Pfeifer 2010: 211 und 217).<br />
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30 Zur Struktur des deutschen Krankenhauswesens siehe Hadamitzky (2010: 79–88).