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Karrierewege und Rekrutierungsmuster bei Regierungsmitgliedern ...

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Ausgehend von dieser Sachlage wird darauf verzichtet, das Konzept der politischen Professio-<br />

nalisierung gesondert für die <strong>Karrierewege</strong> der Beamteten Staatssekretäre anzuwenden.<br />

1.3. Die B<strong>und</strong>esregierung: Eine Untersuchung der <strong>Karrierewege</strong><br />

1.3.1. Vorgehensweise<br />

Bevor die Fragestellungen erläutert werden, sollen in einem vorhergehenden Schritt die bisher<br />

vorgestellten Konzepte zusammengefasst werden. Ausgegangen wird da<strong>bei</strong> von einem Begriff<br />

von politischer Professionalisierung, der mit Herzog einhergeht. Er betrifft das gr<strong>und</strong>sätzliche<br />

Verhältnis von beruflicher <strong>und</strong> politischer Karriere: „Diese Periode [der Professionalisierung,<br />

A.S.A.] beginnt mit der erstmaligen Übernahme einer [...] hauptberuflichen politischen Posi-<br />

tion, also dem Überwechseln [...] von einem privaten in den politischen Beruf“ (Herzog 1975:<br />

181). Für den Zeitraum der Zugehörigkeit zu einer politischen Institution, die eine hauptamt-<br />

liche Berufsausübung ermöglicht, ist ein Politiker als professioneller Politiker zu bezeichnen.<br />

Eine besondere Rolle kommt da<strong>bei</strong> dem Parlament zu. In den allermeisten Fällen ist der Ein-<br />

stieg in den politischen Beruf für die Regierungsmitglieder mit dem B<strong>und</strong>estagsmandat ver-<br />

b<strong>und</strong>en (vgl. Merz/Kempf 2001).<br />

Politik als Profession schließt damit selbstverständlich ein, dass der Politiker ab diesem Zeit-<br />

punkt sein Einkommen aus der politischen Tätigkeit bezieht.<br />

Als nächsten Schritt gilt es sich mit den in der Literatur oft überschneidenden Begriffen ‚Re-<br />

gierung’, ‚Kabinett’ <strong>und</strong> ‚Exekutive’ auseinander zusetzen.<br />

Am eindeutigsten ist hier noch die Definition für ‚Kabinett’, das den Regierungschef <strong>und</strong> die<br />

Minister umfasst (vgl. Schüttemeyer 1998c: 546). Die ‚Exekutive’ steht in der staatsrechtli-<br />

chen Teilungslehre neben der gesetzgebenden ‚Legislative’ <strong>und</strong> der rechtsprechenden ‚Judi-<br />

kative’ für die „Rechtsanwendung (Ausführung)“ (vgl. Steffani 1997a: 39). Zu ihr gehören in<br />

„jedem Typus demokratischer Regierungssysteme die Ministerialbürokratie <strong>und</strong> die Verwal-<br />

tungsbehörden“ (Schüttemeyer 1998b: 170). Nach Steffani obliegt der Exekutive eine zweifa-<br />

che Funktion: „Ausführung [...] <strong>und</strong> Leitung [...]. Leitung ist eine primäre Regierungsfunkti-<br />

on, Ausführung die Funktion der Verwaltung“ (Steffani 1997a: 39). Dies bedeutet, dass Mi-<br />

nisterialverwaltung <strong>und</strong> Regierung unter Exekutive gefasst werden. Im weiteren gibt er zu<br />

bedenken, dass „eine Regierung – die strukturell der ‚Exekutive’ zugeordnet wird, auf Gr<strong>und</strong><br />

ihrer Planungsfunktion jedoch stets im Funktionsbereich der ‚Legislative’ richtungsweisend<br />

tätig werden muß – immer über die Chance der Gesetzesinitiative verfügen [muß], gleichgül-<br />

tig, ob sie ihr verfassungsrechtlich zugestanden ist oder nicht“ (vgl. Steffani 1997a: 40, Her-<br />

vorhebung im Original). Die Regierung wird also zum „entscheidenden Bindeglied“ zwischen<br />

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