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Integrationshemmnis Leiharbeit - Otto Brenner Shop

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INTEGRATIONSHEMMNIS LEIHARBEIT<br />

82<br />

vilgesellschaftliche Akteure zu stärken (Hirseland<br />

2011). Zusätzlich sollten die Gewerkschaften<br />

die Alltagsorte der Migranten aufsuchen<br />

und diese mit Mitteln und über Personen ansprechen,<br />

die jenen vertraut sind und in ihren<br />

Communitys eine hohe Glaubwürdigkeit genießen.<br />

Ein Abdrängen in prekäre und diskriminierende<br />

Beschäftigungsverhältnisse wird<br />

durch eine stärkere Aufklärung und Anbindung<br />

der Migranten an die Gewerkschaft wenn nicht<br />

verhindert, so doch zumindest erschwert. Um<br />

jedoch eine Selbstaktivierung und Selbstorganisation<br />

von Migranten voranzutreiben, ist es<br />

nicht ausreichend nur für sie zu arbeiten, sondern<br />

es muss mit ihnen gemeinsam gearbeitet<br />

werden.<br />

Um die Situation aller <strong>Leiharbeit</strong>nehmer zu<br />

verbessern und ein politisches Signal zu setzen,<br />

sollten sich die Gewerkschaften für eine<br />

noch weiter gehende und unmissverständliche<br />

Regulierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes44<br />

einsetzen, ihre Forderung nach einem<br />

gesetzlichen Mindestlohn verstärken,<br />

aber auch nicht davor zurückschrecken,<br />

schlechte Arbeitsbedingungen und Diskriminierungsstrategien<br />

bei Ver- und Entleihern öffentlich<br />

zu machen. Verpassen Gewerkschaften<br />

die Chance, dieses Vakuum aus Resignation<br />

und Ausgrenzung zu füllen und die Migranten<br />

als Akteure zu stärken, so werden nationalistische<br />

und kulturell-religiöse Gruppierungen innerhalb<br />

des ethnischen oder deutschen Parteienspektrums<br />

(u. a. Graue Wölfe, NPD) immer<br />

mehr versuchen enttäuschte, durch die <strong>Leiharbeit</strong><br />

deklassierte und resignierte <strong>Leiharbeit</strong>nehmer<br />

einzufangen mit dem ideologisch motivierten<br />

Versprechen, ihnen wieder Anerkennung<br />

zu vermitteln.<br />

44 Ab dem 1. Dezember 2011 treten neue Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft, die<br />

eventuell gegen das EU-Recht verstoßen. So ist zwar der Einsatz von <strong>Leiharbeit</strong> lt. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nur<br />

noch vorübergehend zulässig, jedoch ist der Begriff ‚vorübergehend‘ nicht näher definiert. Ebenso soll die gelegentliche<br />

AÜ lt. § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG erlaubnisfrei zulässig sein, d. h., sie ist nicht mehr den AÜG-Schutzvorschriften<br />

unterworfen.

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