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Zukunftsregion Nordoberpfalz - Albert Rupprecht

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Das „Herumdoktern“ an der Gewerbesteuer ist keine sinnvolle Lösung.<br />

Diese Steuer kann isoliert nicht sinnvoll reformiert werden. Eine<br />

Neuregelung muss mindestens in Reformen der Körperschaft- und<br />

Einkommensteuer integriert werden.<br />

a) Grundsätzliche Positionen<br />

Art. 28 (2) GG sichert den Kommunen das Recht auf eine auf die<br />

Wirtschaftskraft bezogene Steuer mit Hebesatzrecht. Es schafft ein<br />

steuerliches Interessenband zwischen Unternehmen und<br />

Standortgemeinde, das die Union erhalten will.<br />

Die Gewerbesteuer muss in erster Linie Ertrags- bzw. Gewinn- und nicht<br />

Kosten- oder Realsteuer sein.<br />

Sie muss in erster Linie am Leistungsfähigkeitsprinzip und nicht am<br />

Äquivalenzprinzip anknüpfen. Denn Steuern sind definitionsgemäß<br />

Abgaben ohne genau definierte direkte Gegenleistung.<br />

b) Warum die Gewerbesteuer so schwer zu reformieren ist<br />

Die Gewerbesteuer beruhte bis 1969 auf den Besteuerungsgrundlagen<br />

Ertrag, Kapital und Lohnsumme und kam unter Beachtung des<br />

Äquivalenzprinzips mit starkem Kosten- oder Realsteuercharakter<br />

ausschließlich den Gemeinden zu. Seitdem wurde sie zunehmend an<br />

den Prinzipien der Gewinnsteuer und der Leistungsfähigkeit orientiert:<br />

- 1969 wurde die Gewerbesteuerumlage eingeführt und Bund und<br />

Länder am Aufkommen beteiligt. Damit war das<br />

Äquivalenzprinzip durchbrochen.<br />

- 1979 hat die SPD/FDP-Regierung die Lohnsummensteuer als<br />

Bemessungsgrundlage abgeschafft.<br />

- In der Folgezeit wurden Freibeträge und Staffeltarife eingeführt,<br />

die zu verminderten Anfangsbelastungen für kleine<br />

Gewerbebetriebe führten. Die Hinzurechnung der Schuldzinsen<br />

für Dauerschulden zum Ertrag als Bemessungsgrundlage wurde<br />

halbiert.<br />

- 1998 wurde die Gewerbekapitalsteuer abgeschafft.<br />

- Durch die Verrechnung der Gewerbesteuerzahlungen mit der<br />

Einkommensteuerschuld bei Einzelunternehmern und<br />

Personengesellschaften wird ihre Belastungswirkung weitgehend<br />

neutralisiert. Es entsteht Verwaltungsaufwand ohne großen<br />

fiskalischen Nutzen.<br />

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