Fachbeiträge - und Fußchirurgie
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Wahlleistungen:<br />
Einzel- <strong>und</strong> Doppelzimmerzuschläge<br />
Versicherer müssen Zuschläge<br />
in voller Höhe erstatten<br />
von Richard Voigt<br />
Die privaten Versicherer müssen sparen.<br />
Diese einfache Feststellung sorgt in der ATOS<br />
Klinik täglich für so viel Arbeit, dass damit ein<br />
Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt werden<br />
muss. Jede einzelne Komponente der Rechnung,<br />
ob Physiotherapie, OP-Gebühren, Kosten<br />
der einen oder anderen Art, alles muss<br />
mit Akribie nachgewiesen werden <strong>und</strong> wird<br />
trotzdem in Frage gestellt.<br />
So auch die Doppel- <strong>und</strong> Einzelzimmerzuschläge.<br />
Seit dem Urteil des BGH gelten an<br />
Kliniken mit Versorgungsvertrag – die öffentliche<br />
Mittel erhalten – verbindliche Sätze für<br />
diese Zuschläge.<br />
Nun meinten die Versicherungen, das BGH-<br />
Urteil hätte auch in unserem Fall Gültigkeit,<br />
obwohl die ATOS Klinik keinen Versorgungsvertrag<br />
hat, monistisch finanziert wird <strong>und</strong><br />
zur Zahlung von Mehrwertsteuer verpflichtet<br />
ist. Dieser Sichtweise folgend minderten die<br />
Privatkassen unseren Patienten die Erstattung<br />
des Zuschlags bis auf die im BGH-Urteil<br />
festgelegten Kostensätze, was dazu führte,<br />
dass die Patienten wiederum unsere Rechnungen<br />
entsprechend kürzten. Mit der Zeit<br />
hatten sich die diversen Kleinbeträge zu einer<br />
stattlichen Summe von über 80.000,- Euro<br />
kumuliert. Da wir die Minderung als Willkür<br />
betrachteten <strong>und</strong> in Verbindung mit dem<br />
NEWS<br />
BGH-Urteil keine Gültigkeit für die ATOS<br />
Klinik sahen, leiteten wir ein Mahnverfahren<br />
ein, um die ausstehenden Beträge von unseren<br />
Vertragspartnern, den Patienten, einzufordern.<br />
Einige Patienten versuchten daraufhin, die<br />
nicht erstatteten Beträge gerichtlich von ihrer<br />
Versicherung einzuklagen. Vor der mündlichen<br />
Verhandlung zahlten die Kassen jedoch<br />
diesen Patienten die noch offenstehenden<br />
Beträge, so dass es zu keinem Urteil kam. Um<br />
Klarheit zu schaffen <strong>und</strong> eine gerichtliche<br />
Entscheidung herbeizuführen, baten wir<br />
einen Patienten, der den Rechnungsbetrag<br />
bereits bezahlt hatte, uns auf Rückzahlung zu<br />
verklagen. Das Urteil, das auf unserer Homepage<br />
veröffentlicht ist, gab uns in vollem<br />
Umfang Recht. Inzwischen wurde es auch von<br />
den meisten privaten Krankenversicherungen<br />
anerkannt, <strong>und</strong> die nicht bezahlten Beträge<br />
wurden nacherstattet. Einzelne Versicherungsunternehmen<br />
versuchen nun, auf weiteren<br />
Gebieten ihrer Leistungspflicht mit zum<br />
Teil abenteuerlichen Ausreden zu entgehen.<br />
Am Rande erlebten wir noch eine nette<br />
Begebenheit: Die sachk<strong>und</strong>ige Angestellte<br />
einer privaten Krankenversicherung hatte<br />
den vom Gericht nun festgestellten Sachverhalt<br />
bereits ein Jahr zuvor schriftlich bestätigt.<br />
Diese Bestätigung legten wir all unseren<br />
Mahnschreiben bei – mit dem Ergebnis, dass<br />
wir die schriftliche Aufforderung erhielten,<br />
diese für die Versicherungen unattraktive<br />
Beilage künftig auf keinen Fall mehr zu verbreiten.<br />
Übrigens: Die Verfasserin der Bestätigung<br />
war fortan nicht mehr zu erreichen.<br />
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