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Fachbeiträge - und Fußchirurgie

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Wahlleistungen:<br />

Einzel- <strong>und</strong> Doppelzimmerzuschläge<br />

Versicherer müssen Zuschläge<br />

in voller Höhe erstatten<br />

von Richard Voigt<br />

Die privaten Versicherer müssen sparen.<br />

Diese einfache Feststellung sorgt in der ATOS<br />

Klinik täglich für so viel Arbeit, dass damit ein<br />

Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt werden<br />

muss. Jede einzelne Komponente der Rechnung,<br />

ob Physiotherapie, OP-Gebühren, Kosten<br />

der einen oder anderen Art, alles muss<br />

mit Akribie nachgewiesen werden <strong>und</strong> wird<br />

trotzdem in Frage gestellt.<br />

So auch die Doppel- <strong>und</strong> Einzelzimmerzuschläge.<br />

Seit dem Urteil des BGH gelten an<br />

Kliniken mit Versorgungsvertrag – die öffentliche<br />

Mittel erhalten – verbindliche Sätze für<br />

diese Zuschläge.<br />

Nun meinten die Versicherungen, das BGH-<br />

Urteil hätte auch in unserem Fall Gültigkeit,<br />

obwohl die ATOS Klinik keinen Versorgungsvertrag<br />

hat, monistisch finanziert wird <strong>und</strong><br />

zur Zahlung von Mehrwertsteuer verpflichtet<br />

ist. Dieser Sichtweise folgend minderten die<br />

Privatkassen unseren Patienten die Erstattung<br />

des Zuschlags bis auf die im BGH-Urteil<br />

festgelegten Kostensätze, was dazu führte,<br />

dass die Patienten wiederum unsere Rechnungen<br />

entsprechend kürzten. Mit der Zeit<br />

hatten sich die diversen Kleinbeträge zu einer<br />

stattlichen Summe von über 80.000,- Euro<br />

kumuliert. Da wir die Minderung als Willkür<br />

betrachteten <strong>und</strong> in Verbindung mit dem<br />

NEWS<br />

BGH-Urteil keine Gültigkeit für die ATOS<br />

Klinik sahen, leiteten wir ein Mahnverfahren<br />

ein, um die ausstehenden Beträge von unseren<br />

Vertragspartnern, den Patienten, einzufordern.<br />

Einige Patienten versuchten daraufhin, die<br />

nicht erstatteten Beträge gerichtlich von ihrer<br />

Versicherung einzuklagen. Vor der mündlichen<br />

Verhandlung zahlten die Kassen jedoch<br />

diesen Patienten die noch offenstehenden<br />

Beträge, so dass es zu keinem Urteil kam. Um<br />

Klarheit zu schaffen <strong>und</strong> eine gerichtliche<br />

Entscheidung herbeizuführen, baten wir<br />

einen Patienten, der den Rechnungsbetrag<br />

bereits bezahlt hatte, uns auf Rückzahlung zu<br />

verklagen. Das Urteil, das auf unserer Homepage<br />

veröffentlicht ist, gab uns in vollem<br />

Umfang Recht. Inzwischen wurde es auch von<br />

den meisten privaten Krankenversicherungen<br />

anerkannt, <strong>und</strong> die nicht bezahlten Beträge<br />

wurden nacherstattet. Einzelne Versicherungsunternehmen<br />

versuchen nun, auf weiteren<br />

Gebieten ihrer Leistungspflicht mit zum<br />

Teil abenteuerlichen Ausreden zu entgehen.<br />

Am Rande erlebten wir noch eine nette<br />

Begebenheit: Die sachk<strong>und</strong>ige Angestellte<br />

einer privaten Krankenversicherung hatte<br />

den vom Gericht nun festgestellten Sachverhalt<br />

bereits ein Jahr zuvor schriftlich bestätigt.<br />

Diese Bestätigung legten wir all unseren<br />

Mahnschreiben bei – mit dem Ergebnis, dass<br />

wir die schriftliche Aufforderung erhielten,<br />

diese für die Versicherungen unattraktive<br />

Beilage künftig auf keinen Fall mehr zu verbreiten.<br />

Übrigens: Die Verfasserin der Bestätigung<br />

war fortan nicht mehr zu erreichen.<br />

■<br />

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