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Frankenheim - Landeskirchenarchiv Eisenach

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Gezeigt wird die Verbindung zu altkirchlichen Vorbildern, wichtiger aber, welche<br />

Funktion die Kirchenordnungen bzw. Agenden seit der Reformation erfüllen, angefangen bei<br />

Luthers Tauff-Büchlein von 1523. In den kursächsischen Ländern, wobei umgehend die<br />

Zugehörigkeit von <strong>Frankenheim</strong> und Birx zum Meininger sächsisch-hennebergischen<br />

Konsistorium einfällt, wurde offenbar auf diesem Weg verbindlich festgelegt, wie „das heilige<br />

Amt verrichtet werden soll,“ wie also zu trauen und öffentlich das heilige Abendmahl<br />

auszuteilen ist, wie wahrhaft lutherische Prediger die Privatcommunion zu „verrichten“ haben<br />

oder den „Gottesdienst wohl anstellen“ sollen. Eng damit verbunden sind lange Seiten über<br />

frühere Berichtigungen bislang verlegter Episteln und Evangelien und eigene<br />

Verbesserungsvorschläge, die diese Edition von 1718 umsetzen wird.<br />

Dass alles war den Birxer Bauern und <strong>Frankenheim</strong>er Tagelöhnern nicht so fern, wie es den<br />

Anschein hat. Ein Besitzereintrag verrät, dass dieses Kirchen-Buch 1729 in Birx eingestellt<br />

wurde, nachdem es der Oberweider Pfarrer zunächst für die <strong>Frankenheim</strong>er Kirche vorgesehen<br />

hatte. In Anbetracht der hohen Kosten von nachweislich einem Reichtsthaler und 16 sog. Guten<br />

Groschen, muß Bedarf gewesen sein. Anscheinend wollte man sich liturgisch daran orientieren<br />

oder aus dem hier bereinigten Evangelien- und Epistelbuch vorlesen, wenn es nicht um Luthers<br />

Kleinen Katechismus oder das richtige Glaubens-Verständnis gegangen sein sollte. Für Letzteres<br />

sprechen die handschriftlichen Randnoten neben dem Abdruck der Augspurgischen Confession<br />

(S. 401-466).<br />

In der Weimarer, folglich in der für diese Kirchgemeinden unmittelbar geltenden<br />

Kirchenordnung von 1664, 86 ist der Grund für die Anstrengungen um eine adäquate, weil<br />

stimmige Agende und gut sortierte, da zutreffende Texte aus der Hl. Schrift bezeichnet. Im<br />

Einsetzungsdekret vom 6. November 1664, erlassen durch Johann Ernst, „Hertzog zu Sachsen“,<br />

„Landgraff in Thüringen“ und „gefürstetem Graf(en) zu Henneberg“, wird bei der<br />

„landesväterlichen Sorgfalt vor die wahre evangelische Religion“ angeknüpft. Um „alle<br />

Spaltungen und die daraus entstehende schändliche Aergernüße“ zu verhüten, sei auf<br />

„Conformität und gute Ordnung“ zu halten, so es um die „administrirung der hochwürdigen<br />

Sacramente und anderen Verrichtungen des Gottesdienstes, der Kirchengebräuche und<br />

Ceremonien“ zu tun ist. Abgezielt wird letztendlich auf eine gottgefällige und daher gute<br />

Ordnung, in der für die „Forpflantzung seines heiligen Worts“ ebenso gesorgt wird wie für die<br />

„Erhaltung guter disciplin und Zucht in Kirchen und Schulen“. Letztere können nämlich nur so<br />

gedeihen, anders sei „derselben Nutz und Einkommen“ nicht garantiert.<br />

Mit dieser Kirchen-Ordnung wurde gearbeitet, wie die zahlreichen Einfügungen und<br />

Randnoten bezeugen. So nicht alles trügt, geht die früheste Handschrift auf den Oberweider<br />

Pfarrer Sell zurück, demnach auf die zweite Hälfte des 17. Jahrhunderts. Insgesamt gesehen sind<br />

die vielen Hände, auf die jede genauere Lektüre stößt, ein einziger Beweis dafür, wie vor Ort die<br />

Kirchenordnung von 1664 einschließlich ihrer Agende und all den anderen Vorschriften in der<br />

Tat benötigt wurde, um den eigenen Standort zu bestimmen und nur ja keinen Fehler zu begehen.<br />

Für solche Fortschreibung und Lebendigkeit spricht überdies, dass am Ende, nach dem<br />

ausführlichen Register, noch eine gedruckte Beichthilfe von 1729 angebunden ist, und die<br />

verbleibenden, leeren Seiten mit kurzen Altargebeten handschriftlich aufgefüllt worden sind. Das<br />

hiesige Exemplar, als erneuerte Kirchenordnung seinerseits der kirchlichen Tradition<br />

verpflichtet, stellt bis in die Einzelheiten eine Brücke dar zum ebenfalls vorhandenen<br />

Evangelischen Kirchenbuch von 1860, das der Verleger, Hofbuchdruckereibesitzer Hermann<br />

86 … Herrn Johann Ernsts, Herrn Adolph Wilhelms, Herrn Johann Georgens und Herrn Bernhard Gebrüderer,<br />

Hertzogen zu Sachsen, Jülich, Cleve und Bergen, Landgrafen in Thüringen, Marck-Grafen zu Meissen, gefürsteter<br />

Grafen zu Henneberg, Grafen zu der Mark und Ravens-Berg, Herren zu Ravenstein verbesserte Kirchen-Ordnung,<br />

uff Ihrer Fürstlichen Durchleuchtigkeiten gesambte Fürstenthume und Lande gerichtet, Weimar 1664, insbesondere<br />

S.( I-VI) (Pfarrarchiv <strong>Frankenheim</strong>/Birx, 061006/23).<br />

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