Frankenheim - Landeskirchenarchiv Eisenach
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insbesondere der Eheleute, vom strikten Verbot des vorehelichen Geschlechtsverkehrs ganz<br />
zu schweigen. Aber auch die Tanns waren im gleichen Maß auf ihr Seelenheil bedacht. Das<br />
allgemeine Versorgungsdenken, das man der Ritterschaft nachsagt, machte vor dem<br />
Immateriellen nicht Halt. Erlösung und ewige Seligkeit standen auf dem Spiel, weswegen lieber<br />
auf sonstige Vorteile verzichtet wurde. Hauptsache, es würde aller Erwartung nach, d. h. nun<br />
eben mal juristisch verbindlich, für die Tanns um Gottes Hilfe gebetet. Gewisse Schwankungen<br />
beim allmählichen Niedergang der Reichsritterschaft könnten auch auf derart verborgene und<br />
andererseits für die damalige Zeit auf der Hand liegende, weil essenzielle Einsätze<br />
zurückzuführen sein.<br />
Von da aus gesehen wird auch jede weitere juristische Gewichtung leichter verständlich. Zum<br />
Beleg sei wiederum gleich am Fall argumentiert. Denn gewissermaßen zur Bestätigung dessen,<br />
dass selbst die bloße Duldung der drei ältesten <strong>Frankenheim</strong>er Predigtwerke einen Rechtsakt mit<br />
konstitutiver Wirkung darstellt, expandierte das Meininger Konsistorium 1615 in Unterweid. 71<br />
Ganz wie die „Einlieferung“ der hennebergischen Agende von 1582 durch den Pfarrherrn von<br />
Oberweid, Valentin Henno, auf Seiten der Tanns vermutlich als Okkupation von Unterweid bzw.<br />
als Übergriff des Meininger Auftraggebers in tannische Befugnisse angesehen wurde, liefe der<br />
Einsatz bedeutender und gerade für den Gemeindegottesdienst unbedingt zentraler Bücher in<br />
<strong>Frankenheim</strong> auf eine Zementierung des sächsisch-hennebergischen Einflusses hinaus. Da<br />
sollten nicht allein zwei arme Bergdörfer ausstaffiert, sondern gleichzeitig – wie in Unterweid –<br />
der Status einer sächsisch-hennebergischen Filialgemeinde herausgestrichen werden. Was im<br />
Zeitalter der konfessionellen Auseinandersetzungen nicht ausschloss, dass auch das<br />
Glaubenslebens gestärkt werden soll. Beides geht untrennbar ineinander über. Immer unterstellt,<br />
dass diese großen Predigtwerke tatsächlich vor 1660 in Birx und <strong>Frankenheim</strong> zum Einsatz<br />
kamen, wäre das für das Meininger Konsistorium insofern keine Überraschung gewesen,<br />
schließlich geht diese Institution aus dem 16. als dem großen Jahrhundert auch der Juristen<br />
hervor.<br />
Juristisches Verständnis demonstriert schon die inhaltliche Homogenität der Agende von 1582<br />
und ihrer im Oberweider wie im Unterweider Exemplar anzutreffenden handschriftlichen<br />
Zusätze. Neben den religiösen Bezügen hat alles irgendwie mit rechtlicher Formalisierung zu<br />
tun, vom Text der Kirchenordnung selber über die oben erwähnten Vorfälle in Unterweid bis hin<br />
zur hoheitlichen Überantwortung von <strong>Frankenheim</strong> und Birx an die Großpfarre Oberweid<br />
(1657). Nicht anders ist es, wo sich der ab 1653 in Oberweid amtierende Pfr. Sell an seine<br />
frühesten Anfänge erinnert, an seine offzielle Bestätigung. Und Vergleichbares gilt für das kaum<br />
entzifferbare, halb zerstörte Handschriftenfragment im Oberweider Exemplar. Dort, auf der<br />
Innenseite des Vordeckels, geht es um den Oberweider Kirchweihtag vom 28. September 1582,<br />
dem Tag des Erzengels Michael, und die genau aus diesem (patronats)rechtlich wie gemeindlich<br />
ungemein wichtigen Anlass erfolgte „Zustellung“ der hennebergischen Agende desselben Jahres<br />
an das seinerzeitige „Filial Oberweida“. Dieser Gemeinde wurde erst „A(nn)o 1612 zur<br />
Hauptpfarr gemacht“, schrieb Pfr. Sell unmittelbar darüber; Unterweid sei im selben Zug,<br />
folglich 1612 „dazu“ gekommen.<br />
Um das Thema etwas zu variieren und gleichzeitig einen enormen zeitlichen Sprung zu tun:<br />
Nicht minder interessant ist es, wie diese kleine Bibliothek und ihre Predigtsammlungen den<br />
nicht unproblematischen Übergang zur sog. Volkskirche nachzeichnen. Auch wenn sich schon<br />
im Zeitalter der hennebergisch-schleusingischen Reformation die Nürnbergische Agende<br />
71 Zu den folgenden zwei Absätzen vgl. die handschriftlichen Ergänzungen am Anfang und am Ende von Des<br />
Durchlauchtigen Hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Georg Ernsten, Graven und Herrn zu Henneberg etc.,<br />
Kirchenordnung, wie es in S. F. G. Fürstlicher Graff(-) und Herrschafft beide mit Lehr und Ceremonien christlich<br />
und Gottes Wort ebenmeßig gehalten werden sol, Schmalkalden: gedruckt bey Michel Schmuck, 1582 (Pfarrarchiv<br />
Oberweid, Exemplar Unterweid, Exemplar Oberweid).<br />
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