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Promotionsordnung für die Humanwissenschaften in der Medizin

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Amtliche Mitteilungen <strong>der</strong> Georg-August-Universität Gött<strong>in</strong>gen vom 25.07.2011/Nr. 23 Seite1732<br />

g) e<strong>in</strong>e Versicherung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 nach Maßgabe <strong>der</strong> Anlage 2.<br />

(3) 1 Zuständig <strong>für</strong> <strong>die</strong> Prüfung <strong>der</strong> Antragsunterlagen, gegebenenfalls Begutachtung und Feststel-<br />

lung <strong>der</strong> Zugangsvoraussetzungen ist <strong>der</strong> Graduiertenausschuss. 2 Dieser stellt <strong>die</strong> Zugangsbe-<br />

rechtigung fest und spricht <strong>die</strong> Zulassung beziehungsweise Annahme als Doktorand<strong>in</strong> o<strong>der</strong> Dokto-<br />

rand aus.<br />

§ 6 Betreuungsausschuss (Thesis Committee); Doktorandenvere<strong>in</strong>barung<br />

(1) 1 Mit <strong>der</strong> Zulassung zum Promotionsprogramm o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Annahme als Doktorand<strong>in</strong> o<strong>der</strong> Dokto-<br />

rand bestellt <strong>der</strong> Graduiertenausschuss nach Anhörung <strong>der</strong> Doktorand<strong>in</strong> o<strong>der</strong> des Doktoranden<br />

e<strong>in</strong>en Betreuungsausschuss, <strong>in</strong> dem neben <strong>der</strong> prüfungsberechtigten Betreuer<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem prü-<br />

fungsberechtigten Betreuer, aufgrund <strong>der</strong>en o<strong>der</strong> dessen Betreuungszusage <strong>die</strong> Zulassung bezie-<br />

hungsweise Annahme erfolgt ist, wenigstens zwei weitere promovierte Personen, darunter wenigs-<br />

tens e<strong>in</strong>e weitere Prüfungsberechtigte o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> weiterer Prüfungsberechtigter Mitglied s<strong>in</strong>d. 2 Die<br />

Mitglie<strong>der</strong> des Betreuungsausschusses müssen verschiedenen wissenschaftlichen E<strong>in</strong>richtungen<br />

angehören.<br />

(2) 1 Der Betreuungsausschuss betreut und för<strong>der</strong>t <strong>die</strong> Promovierende o<strong>der</strong> den Promovierenden.<br />

2 Diese o<strong>der</strong> <strong>die</strong>ser muss dem Betreuungsausschuss regelmäßig, m<strong>in</strong>destens jedoch e<strong>in</strong>mal jähr-<br />

lich, ausführlich über den Stand des Promotionsvorhabens und <strong>die</strong> bislang erbrachten Stu<strong>die</strong>nleis-<br />

tungen berichten.<br />

(3) 1 Die Mitglie<strong>der</strong> des Betreuungsausschusses und <strong>die</strong> Doktorand<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Doktorand schließen<br />

<strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten nach Bestellung des Betreuungsausschusses e<strong>in</strong>e Doktorandenver-<br />

e<strong>in</strong>barung ab. 2 Die Doktorandenvere<strong>in</strong>barung muss wenigstens <strong>die</strong> <strong>in</strong> Anlage 3 aufgeführten An-<br />

gaben enthalten; sie soll daneben <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e beschreiben, welche Ressourcen <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem<br />

Promovierenden <strong>für</strong> se<strong>in</strong> Vorhaben zur Verfügung gestellt werden. 3Der Gradauiertenausschuss<br />

kann weitere Vorgaben zur Ausgestaltung von Doktorandenvere<strong>in</strong>barungen erlassen.<br />

(4) 1 Auf Antrag e<strong>in</strong>es Mitglieds des Betreuungsausschusses o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Doktorand<strong>in</strong> beziehungswei-<br />

se des Doktoranden kann <strong>der</strong> Graduiertenausschuss <strong>die</strong> Zusammensetzung des Betreuungsaus-<br />

schusses än<strong>der</strong>n. 2 E<strong>in</strong>e Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erstbetreuer<strong>in</strong> o<strong>der</strong> des Erstbetreuers ist nur möglich, wenn<br />

<strong>die</strong> Betreuung <strong>der</strong> Promotion aus wichtigem Grund, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e aufgrund ihrer o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>er dau-

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