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Promotionsordnung für die Humanwissenschaften in der Medizin

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Amtliche Mitteilungen <strong>der</strong> Georg-August-Universität Gött<strong>in</strong>gen vom 25.07.2011/Nr. 23 Seite1727<br />

(5) 1 Der Graduiertenausschuss entscheidet mit e<strong>in</strong>facher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit<br />

gibt <strong>die</strong> Stimme <strong>der</strong> Promotor<strong>in</strong> o<strong>der</strong> des Promotors den Ausschlag. 2 Der Graduiertenausschuss ist<br />

beschlussfähig, wenn <strong>die</strong> Mehrheit se<strong>in</strong>er Mitglie<strong>der</strong>, darunter <strong>die</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Gruppe <strong>der</strong> Hochschullehrer<strong>in</strong>nen und Hochschullehrer, anwesend s<strong>in</strong>d. 3 Doktorand<strong>in</strong>nen und<br />

Doktoranden haben bei <strong>der</strong> Bewertung und Anrechnung von Prüfungsleistungen nur beratende<br />

Stimme.<br />

(6) 1 Der Graduiertenausschuss kann Befugnisse <strong>in</strong> Angelegenheiten <strong>der</strong> laufenden Geschäftsfüh-<br />

rung wi<strong>der</strong>ruflich auf <strong>die</strong> Promotor<strong>in</strong> beziehungsweise den Promotor übertragen; <strong>die</strong>s gilt nicht <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> Entscheidung über Wi<strong>der</strong>sprüche. 2 Über <strong>die</strong> Sitzungen des Graduiertenausschusses wird e<strong>in</strong>e<br />

Nie<strong>der</strong>schrift geführt. 3 Die wesentlichen Gegenstände <strong>der</strong> Erörterung und <strong>die</strong> Beschlüsse des<br />

Graduiertenausschusses s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift festzuhalten.<br />

(7) 1 Entscheidungen des Graduiertenausschusses s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Betroffenen unverzüglich<br />

schriftlich mitzuteilen. 2 Belastende Entscheidungen s<strong>in</strong>d zu begründen und mit e<strong>in</strong>er Rechtsbe-<br />

helfsbelehrung zu versehen.<br />

(8) 1 Unbeschadet <strong>der</strong> Zuständigkeit des Graduiertenausschusses ist das Stu<strong>die</strong>ndekanat <strong>der</strong> Uni-<br />

versitätsmediz<strong>in</strong> Gött<strong>in</strong>gen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Organisation des Prüfungsverfahrens zuständig. 2 E<strong>in</strong>e Mitarbei-<br />

ter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Mitarbeiter des Stu<strong>die</strong>ndekanates kann den Sitzungen des Graduiertenausschusses<br />

mit beraten<strong>der</strong> Stimme beiwohnen.<br />

(9) Die Prüfungsordnung e<strong>in</strong>es Promotionsstu<strong>die</strong>ngangs kann bestimmen, dass e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es Gre-<br />

mium an <strong>die</strong> Stelle des Graduiertenausschusses tritt.<br />

§ 4 Zugangsvoraussetzungen<br />

(1) 1 Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber müssen m<strong>in</strong>destens den erfolgreichen Abschluss e<strong>in</strong>es Master-,<br />

Diplom- o<strong>der</strong> Magister-Stu<strong>die</strong>ngangs, e<strong>in</strong>es <strong>die</strong>sen entsprechenden Stu<strong>die</strong>ngangs, <strong>der</strong> zu e<strong>in</strong>em<br />

Staatsexamen führt, o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es zu <strong>die</strong>sen äquivalenten Stu<strong>die</strong>ngangs an e<strong>in</strong>er Hochschule, <strong>die</strong><br />

e<strong>in</strong>em <strong>der</strong> Bologna-Signatarstaaten angehört, durch e<strong>in</strong> anerkanntes Abschlusszeugnis nachwei-<br />

sen. 2 Die Regelstu<strong>die</strong>nzeit des zuvor absolvierten Stu<strong>die</strong>ngangs muss wenigstens acht Semester<br />

betragen, im Falle e<strong>in</strong>es konsekutiven Master-Stu<strong>die</strong>ngangs o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es äquivalenten Stu<strong>die</strong>n-<br />

gangs wenigstens e<strong>in</strong> Jahr bei e<strong>in</strong>er Gesamtstu<strong>die</strong>ndauer von wenigstens acht Semestern.

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