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Promotionsordnung für die Humanwissenschaften in der Medizin

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Amtliche Mitteilungen <strong>der</strong> Georg-August-Universität Gött<strong>in</strong>gen vom 25.07.2011/Nr. 23 Seite1750<br />

übermittelt sie o<strong>der</strong> er <strong>die</strong> Namen <strong>der</strong> zu bestellenden Prüfenden. 5 Die mündliche Prüfung f<strong>in</strong>det<br />

an <strong>der</strong> ausländischen Universität o<strong>der</strong> Fakultät statt.<br />

(2) 1 Wird <strong>die</strong> Dissertation an <strong>der</strong> Universität Gött<strong>in</strong>gen abgelehnt, so ist das geme<strong>in</strong>same Verfah-<br />

ren beendet. 2 Die abgelehnte Dissertation darf nicht erneut an <strong>der</strong> Universität Gött<strong>in</strong>gen vorgelegt<br />

werden. 3 Die Bestimmungen über <strong>die</strong> Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Promotion bleiben unberührt.<br />

(3) Hat <strong>die</strong> ausländische Universität o<strong>der</strong> Fakultät <strong>die</strong> Dissertation abgelehnt, so ist das geme<strong>in</strong>-<br />

same Verfahren beendet.<br />

§ 31 Geme<strong>in</strong>same Promotionsurkunde<br />

Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Betreuung mit e<strong>in</strong>er<br />

ausländischen Universität o<strong>der</strong> Fakultät wird e<strong>in</strong>e von beiden Universitäten unterzeichnete ge-<br />

me<strong>in</strong>same Promotionsurkunde ausgehändigt, aus <strong>der</strong> sich ergibt, dass es sich um e<strong>in</strong>en von den<br />

beteiligten Hochschulen geme<strong>in</strong>sam verliehenen Doktorgrad <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e wissenschaftliche Leistung<br />

handelt.<br />

§ 32 Entscheidung, Wi<strong>der</strong>spruch<br />

(1) 1 Ablehnende Entscheidungen und an<strong>der</strong>e belastende Verwaltungsakte, <strong>die</strong> nach den Promo-<br />

tions- o<strong>der</strong> Prüfungsordnungen getroffen werden, s<strong>in</strong>d schriftlich zu begründen, mit e<strong>in</strong>er Rechts-<br />

behelfsbelehrung zu versehen und <strong>der</strong> Doktorand<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem Doktoranden bekannt zu geben.<br />

2 Gegen <strong>die</strong>se Entscheidungen kann <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach Bekanntgabe des Bescheides<br />

Wi<strong>der</strong>spruch e<strong>in</strong>gelegt werden, soweit es <strong>die</strong> Bewertung e<strong>in</strong>er Prüfungsentscheidung betrifft.<br />

(2) Über den Wi<strong>der</strong>spruch entscheidet <strong>die</strong> Dekan<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Dekan, sofern dem Wi<strong>der</strong>spruch nicht<br />

abgeholfen wird.

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